Ausbildung

Zu Nr. 4

Der bisherige §53 regelte nur, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu entlassen sind, wenn sie entweder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Wann Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Antrag oder von Amts wegen zu entlassen sind oder entlassen werden können, ist bisher nicht geregelt. Zur Sicherstellung einer sachgerechten weiteren Ausbildung nach einer Entlassung auf Antrag sowie zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten regeln die Abs. 2 bis Abs. 4 nunmehr, wie bei Entlassungen zu verfahren ist.

Zugleich wird mit diesen Regelungen das hessische Juristenausbildungsgesetz an die Gesetze der anderen Länder angeglichen.

§ 53 Abs. 2 regelt, wann eine Entlassung auf schriftlichen Antrag hin erfolgt. Die Wiederaufnahme kann auf schriftlichen Antrag erfolgen, wenn eine Eingliederung in den in § 29 Abs. 2 geregelten Ausbildungsablauf gewährleistet ist und wenn genügend Aufbildungsplätze vorhanden sind.

Besteht eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht, so schließt sich ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an, in dem die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Möglichkeit erhalten, ihre Wissensdefizite durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beseitigen. Möchte eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar von der Möglichkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu vertiefen, keinen Gebrauch machen und sich stattdessen entlassen lassen, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, weil niemand verpflichtet werden kann, seine Ausbildung fortzusetzen. Es gibt dann allerdings keinen Grund mehr, sie oder ihn später erneut in den Ergänzungsvorbereitungsdienst aufzunehmen. Daher regelt § 53 Abs. 2 Satz 3 JAG, dass eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen ist, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Grund für die Entlassung zu vertreten hat. Da der Ergänzungsvorbereitungsdienst lediglich eine Hilfestellung für diejenigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare darstellt, die erstmals die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, sollen diejenigen, die von dieser Hilfestellung keine Gebrauch machen wollen, selbst bestimmen können, wann sie sich der Wiederholungsprüfung stellen wollen.

In §53 Abs. 3 wird geregelt, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von Amts wegen entlassen werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere nachträglich bekannt werdende oder eintretende Umstände, die einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst entgegengestanden hätten.

Ein wichtiger Grund ist auch gegeben, wenn Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihre Pflichten - insbesondere an den Arbeitsgemeinschaften und an den Einzelausbildungen teilzunehmen - nachhaltig verletzen.

Schließlich kann entlassen werden, wer länger als sechs Monate dienstunfähig ist, wenn nicht zu erwarten ist, dass binnen dreier weiterer Monate die Dienstfähigkeit wieder eintritt. Es ist zu entlassen, wer länger als zwölf Monate dienstunfähig ist.

§ 53 Abs. 3 Nr. 3 regelt damit, wie mit langfristigen Erkrankungen im Vorbereitungsdienst umzugehen ist. Ausgehend von den Grundsätzen, dass der Vorbereitungsdienst lediglich der Ausbildung dient und dass Ausbildung und Prüfung eine Einheit bilden, ist zu gewährleisten, dass ein Vorbereitungsdienst beendet werden kann, wenn die Fortsetzung der Ausbildung nicht in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten ist und dass sich die zweite juristische Staatsprüfung zeitnah an die Ausbildung anschließt. Nur so kann sichergestellt werden, dass während der Ausbildung in einem systematischen Zusammenhang stehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden und in der Prüfung präsent sind.

§ 53 Abs. 3 Nr. 3 sieht daher ein abgestuftes Prüfungssystem vor. Bei Krankheiten unter sechs Monaten besteht kein Reglungsbedarf. Bei Krankheiten, die länger als sechs Monate andauern, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob mit einer Wiederaufnahme der Ausbildung binnen dreier weiterer Monate zu rechnen ist. Je nach dem Ergebnis der Prognoseentscheidung, bei der im Regelfall eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt zu beteiligen ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden oder es kann darauf verzichtet werden. Die Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, so dass den Besonderheiten eines jeden Einzelfalles Rechnung zu tragen ist.

Dauert die Krankheit allerdings länger als zwölf Monate, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zwingend zu entlassen, da eine derart lange Unterbrechung der Ausbildung dem alleinigen Zweck des Vorbereitungsdienstes zuwider läuft, eine zusammenhängende Ausbildung zu gewährleisten.

Diese Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können aber nach Wiedererlangung ihrer Ausbildungs- und Prüfungsfähigkeit erneut den Vorbereitungsdienst aufnehmen und die zweite juristische Staatsprüfung ablegen. Es liegt dann im Verantwortungsbereich der Rechtsreferendarinnen und der Rechtsreferendare, sich nach Genesung wieder den Wissensstand zu erarbeiten, der erforderlich ist, um die Ausbildung fortzusetzen und die Prüfung zu bestehen.

§ 53 Abs. 4 enthält eine Zuständigkeitsregelung.

Zu Nr. 5

§ 54a enthält Übergangsregelungen.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Ab diesem Zeitpunkt bleibt entsprechend Art. 1 Nr. 1 ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland bei der Berechnung der Semesterzahl für die Freiversuchsregelung nur noch unberücksichtigt, wenn mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben worden ist.

In Abs. 1 wird deshalb geregelt, wie bei der Berechnung mit Auslandssemestern zu verfahren ist, die diese Vorgabe nicht erfüllen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen oder bereits begonnen worden sind.

In Abs. 2 wird geregelt, dass der Notenverbesserungsversuch bereits denjenigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ermöglicht werden soll, die nach dem 31. Oktober 2007 den mündlichen Teil ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung ablegen.

Damit können erstmals diejenigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von der Möglichkeit zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung Gebrauch machen, die auch in der mündlichen Prüfung mit der neuen Prüfungsleistung des Kurzvortrages als Aktenvortrag konfrontiert werden.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen haben, sollen nicht mehr berücksichtigt werden. Anderenfalls würde die Gefahr eines Prüfungsstaus am Anfang des Jahres 2008 bestehen und die ordnungsgemäße Abwicklung der regulären Prüfungsverfahren wäre gefährdet.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Wiesbaden, 27. August 2007

Der Hessische Ministerpräsident.