Hinterlegung

Art. 5

Beteiligte:

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 oder die Herausgabe nach Art. 19 beantragt.

Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet wird.

Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen und ist widerruflich.

Mit dem Widerruf endet die Beteiligtenstellung des Bezeichneten.

(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

Art. 6

Akteneinsicht:

Die Beteiligten sind entsprechend Art. 29 zur Einsicht in die Hinterlegungsakten berechtigt.

Art. 7

Entscheidungen der Hinterlegungsstellen

Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich ergehen.

Sie sind entsprechend Art. 41 bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 zu begründen.

Art. 8

Rechtsbehelfe:

Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab.

Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.

Zweiter Teil Hinterlegungsverhältnis Art. 9

Hinterlegungsfähige Gegenstände

(1) Nach diesem Gesetz können

1. Geldsummen (Geldhinterlegung) oder

2. Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung) hinterlegt werden.

(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

Art. 10

Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an

1. auf einen Antrag gemäß Art. 11 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

(3) Die Annahmeanordnung ist dem Antragsteller und den weiteren gemäß Art. 5 Beteiligten bekannt zu geben.

Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos.

Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.

Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 entsprechende Anwendung. 2

Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.

Art. 11

Antrag auf Hinterlegung

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

1. den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers und der möglichen Empfänger,

2. bei der Hinterlegung von Geldbeträgen oder Geldzeichen den Betrag und die Währung,

3. bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren sowie sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag,

4. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert,

5. bei der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit eine etwaige Erklärung des Antragstellers, sich die Anzeige nach § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorzubehalten.

Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen.

Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.

(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.

(5) In den Fällen des § 1171 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ist dem Antrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

Art. 12

Vollziehung der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird vollzogen

1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Geldannahmestelle,

2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,

3. bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.

Art. 13

Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis Kraft des Hinterlegungsverhältnisses ist der Freistaat Bayern gegenüber dem Empfangsberechtigten verpflichtet,

1. bei Geldhinterlegungen nach Anordnung der Herausgabe den der hinterlegten Geldsumme entsprechenden Betrag gemäß Art. 23 Nr. 1 auszuzahlen,

2. bei Werthinterlegungen den hinterlegten Gegenstand ordnungsgemäß zu verwahren und zu verwalten sowie diesen nach Anordnung der Herausgabe gemäß Art. 23 Nr. 2 oder 3 herauszugeben.

Dritter Teil Verwaltung des hinterlegten Gegenstandes Art. 14

Anzeige der Hinterlegung

Hat der Antragsteller einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, hat er die Erstattung der Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Antragstellung nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Antragsteller einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Antragsteller vorzunehmen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist die Anzeige den weiteren Beteiligten nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.

Art. 15

Benachrichtigungen

(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt

1. von der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,

2. von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,

3. von der Hinterlegung für einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,

4. von der Hinterlegung für einen Betreuten oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,

5. von der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,

6. von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.

(2) In den Fällen des Abs. 3 Mit Einverständnis des Hinterlegenden können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.

Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen.

Die Kosten hierfür trägt der Hinterlegende.

Vierter Teil Herausgabe Art. 18

Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an

1. auf einen Antrag gemäß Art. 19 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Herausgabeanordnung dem Antragsteller und dem bezeichneten Empfänger sowie den weiteren gemäß Art. 5 Beteiligten bekannt zu geben.

Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos.

Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.

Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 entsprechende Anwendung. 2

Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.

Art. 19

Antrag auf Herausgabe

(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten

1. den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,

2. die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,

3. die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des bezeichneten Empfängers ergibt.

Art. 20

Empfangsberechtigung

(1) Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich insbesondere

1. im Fall der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Recht des Hinterlegenden, den hinterlegten Gegenstand zurückzunehmen,

2. aus einer Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten, die diese schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt haben; die Bewilligung ist unwiderruflich,

3. aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.

Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so gilt die Bewilligung des Hinterlegenden als erteilt, wenn die Rücknahme des hinterlegten Gegenstands gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. 2

Dies gilt nicht, wenn das Recht des Gläubigers vom Empfang einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.

Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass ihre Erklärungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 ist in Ausfertigung vorzulegen.

Art. 21

Erklärung über die Bewilligung

Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. 2

Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten nach den Vorschriften des zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.

(2) Geht die nach Abs. 1 Satz 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht in schriftlicher Form ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Art. 22

Genehmigung der Herausgabe

Die Herausgabe bedarf

1. der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind,

2. der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.

Art. 23

Vollziehung der Herausgabe

Die Herausgabe erfolgt

1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrages auf einem Konto des Empfängers oder durch Barauszahlung der Hinterlegungskasse,

2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,

3. im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei derjenigen Hinterlegungsstelle, die den Gegenstand in Hinterlegung genommen hat.

Fünfter Teil Ausschluss der Herausgabe Art. 24

Dreißigjährige Frist

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein Antrag auf Herausgabe vorliegt.

Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 oder 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet worden ist.

In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Abs. 1 bestimmten Frist.

Art. 25

Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der §§ 382, 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes nach Ablauf von 31 Jahren ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein Antrag auf Herausgabe vorliegt.