Hinterlegungsstellen

Hinterlegungsgeschäfte werfen häufig schwierige und komplexe Rechtsfragen auf. Sie werden deshalb im Regelfall von Beamten des gehobenen Justizdienstes erledigt. Dies entspricht der früheren Übertragung an den Rechtspfleger (vgl. §§ 30 und 32 des Rechtspflegergesetzes), der auch nach bisheriger Rechtslage nicht in sachlicher Unabhängigkeit, sondern als weisungsgebundener Beamter der Justizverwaltung tätig wurde.

Zu Art. 4 (Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle):

Eine örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Hinterlegungssachen ist - von einzelnen Ausnahmen (vgl. etwa § 118 des Baugesetzbuchs oder Art. 35 des Bayerischen Enteignungsgesetzes) abgesehen - auch nach neuem Recht nicht vorgesehen. Da Hinterlegungssachen oft eilbedürftig sind und zugleich als Justizdienstleistung möglichst flächendeckend angeboten werden sollen, bleibt es im Interesse der Bürgernähe bei der Allzuständigkeit der Hinterlegungsstellen.

Allerdings gestattet Art. 4 Abs. 1 die Abgabe eines anhängigen Hinterlegungsverfahrens an eine andere Hinterlegungsstelle, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich erscheint. Die Abgabe kann dann von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten erfolgen. Ein praktisch wichtiges Beispiel ist etwa die Abgabe eines Verfahrens bezüglich Miet- oder Pachthinterlegung an dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.

Die Abgabe eines Hinterlegungsverfahrens darf aber nicht zu einer Verzögerung zu Lasten des Hinterlegers führen. Aus diesem Grund bleibt die Hinterlegungsstelle, bei der ein Antrag auf Hinterlegung gestellt wurde, zuständig für die Vollziehung der Hinterlegung, solange ein Einvernehmen mit einer anderen Hinterlegungsstelle über eine Abgabe nicht erzielt wird.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Hinterlegungsstellen über eine Abgabe werden im Aufsichtsweg entschieden. Zuständig ist der Präsident des übergeordneten, gemeinsamen Landgerichts oder Oberlandesgerichts oder das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Gehören die Hinterlegungsstellen verschiedenen Ländern an, gibt es keine gemeinsame Aufsichtsbehörde. Die Abgabe kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn die angegangene Hinterlegungsstelle zur Übernahme bereit ist.

Entscheidungen, die die Frage der Abgabe betreffen, unterliegen nicht der Anfechtung nach Art. 8. Das entspricht der Wertung der Art. 3 und 46 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach sogar eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht im Wege der förmlichen Anfechtung gerügt werden kann. Dementsprechend müssen Entscheidungen nach Abs. 1 den Beteiligten auch nicht förmlich bekanntgegeben werden; vielmehr hat die neu zuständige Hinterlegungsstelle diese von der Übernahme formlos zu benachrichtigen.

Zu Art. 5 (Beteiligte):

Der Begriff des Verfahrensbeteiligten ist ein zentraler Begriff des Hinterlegungsrechts, der in der Hinterlegungsordnung bisher nicht geregelt war. Da wesentliche Mitwirkungsrechte im Hinterlegungsverfahren an die Beteiligtenstellung anknüpfen, erscheint eine gesetzliche Festlegung zur Rechtswahrung der Betroffenen wie auch für den Rechtsanwender unverzichtbar.

Die Beteiligtenstellung nach Art. 5 ist rein verfahrensrechtlicher Natur. Sie ist daher nicht aus dem materiellen Hinterlegungsrecht ableitbar, sondern nur aus den in Art. 5 genannten Tatbeständen.

Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens ist zunächst derjenige, der einen verfahrensleitenden Antrag stellt (Abs. 1). Damit wird der Antragsgebundenheit des Hinterlegungsverfahrens Rechnung getragen. Dem Antragsteller stehen Behörden oder Gerichte gleich, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten (Abs. 3).

Am Hinterlegungsverfahren ist außerdem förmlich beteiligt, wer als möglicher Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet und dadurch in das Verfahren einbezogen worden ist (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Bezeichnung ist oft schon im Antrag des Hinterlegers nach Art. 11 enthalten; je nach dem einschlägigen materiellen Hinterlegungstatbestand wird der Hinterleger meist eine oder mehrere Personen als mögliche Empfänger des hinterlegten Gegenstandes benennen. Diese Bezeichnung kann er aber auch im Laufe des Verfahrens nachholen oder erst im Antrag auf Herausgabe vornehmen (Abs. 2 Satz 2).

Wird jemand in diesem Sinn als Empfänger bezeichnet, so folgt daraus noch nicht seine Empfangsberechtigung im Sinne des Art. 20. Er erwirbt jedoch die förmliche Beteiligtenstellung im Hinterlegungsverfahren, an die sich gewisse Rechtswirkungen knüpfen (vgl. z. B. Art. 6 und Art. 20 Abs. 1 Nr. 2). Diese verfahrensrechtliche Position wird allerdings vom Hinterlegenden einseitig zugewandt und kann daher von diesem auch wieder einseitig entzogen werden; mit der entsprechenden Erklärung endet die Beteiligtenstellung des Betroffenen (Abs. 2 Satz 3).

Zu Art. 6 (Akteneinsicht):

Aus der Beteiligteneigenschaft folgt insbesondere das Recht, sich über Verfahrensinhalt und Verfahrensgang durch Einsichtnahme in die Hinterlegungsakten zu informieren. Nachdem das Hinterlegungsverfahren ein Justizverwaltungsverfahren ist, knüpft das Akteneinsichtsrecht an die sachnahe Vorschrift des Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes an, der hier entsprechend gilt.

Bei der im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung sind die Belange der übrigen Beteiligten, aber auch dritter Personen zu berücksichtigen. Allerdings können nur besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Geheimhaltung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen, eine Einschränkung oder Versagung der Akteneinsicht rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei der Hinterlegung von Unterhaltszahlungen in Fällen häuslicher Gewalt die Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts einer Person geboten erscheint.

Zu Art. 7 (Entscheidungen der Hinterlegungsstellen):

Die Soll-Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Regelfall schriftlich abzufassen sind.

Das empfiehlt sich für Verwaltungsakte bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit. Für Verwaltungsakte kann zur Frage der Begründungspflicht an die Vorgaben des Art. 39 angeknüpft werden.

Zu Art. 8 (Rechtsbehelfe): Art. 8 benennt die Rechtsbehelfe, mit denen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen überprüft werden können. Die Hinterlegungskasse ist nur mit der Abwicklung der Hinterlegungsgeschäfte betraut und trifft keine außenwirksamen Entscheidungen.

Abs. 1 eröffnet die Sachaufsichtsbeschwerde gegen alle förmlichen Entscheidungen (Justizverwaltungsakte) der Hinterlegungsstellen, also solche, die eine nach außen gerichtete Einzelfallregelung enthalten. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Die Einlegung der Beschwerde ist formgebunden (Abs. 1 Satz 2). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Hilft die Hinterlegungsstelle der Beschwerde nicht ab, so legt sie die Beschwerde dem nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Geset zes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts (Präsident oder Direktor) zur Entscheidung vor. Art. 8 beschränkt gegenüber dem früheren Rechtszustand die Beschwerde generell auf eine Instanz. Die abschließende Entscheidungskompetenz des dienstaufsichtführenden Richters am Amtsgericht ermöglicht eine rasche Entscheidung vor Ort und stärkt die Stellung der Amtsgerichte.

Abs. 3 eröffnet gegen die Beschwerdeentscheidung den allgemeinen Rechtsbehelf zur gerichtlichen Überprüfung von Justizverwaltungsakten nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Mit dem Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG können ergangene hinterlegungsrechtliche Maßnahmen beanstandet werden, während in Fällen, in denen das Amtsgericht eine solche Maßnahme (etwa die Anordnung der Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes) abgelehnt hat, der Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG stattfindet. Der früheren Sonderzuweisung von Herausgabeklagen an die ordentliche Gerichtsbarkeit bedarf es seit Inkrafttreten der §§ 23 ff.

EGGVG nicht mehr.

Zu Art. 9 (Hinterlegungsfähige Gegenstände): Art. 9 bezeichnet die zur Hinterlegung geeigneten Gegenstände abschließend; andere Gegenstände sind nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz nicht hinterlegungsfähig.

In der Hinterlegungspraxis überwiegt heute bei weitem die - meist unbare - Hinterlegung von Geldsummen, die Abs. 1 Nr. 1 als Geldhinterlegung definiert. Gegenstand der Geldhinterlegung sind weder die eingezahlten körperlichen Zahlungsmittel (Geldzeichen) noch wird der bar oder unbar eingezahlte Geldbetrag treuhänderisch als Sondervermögen verwahrt. Vielmehr entsteht mit der Hinterlegung eine abstrakte Geldsummenschuld des Staates, die mit der Auszahlung ihres Nominalbetrages an den Empfangsberechtigten (Art. 20) wieder erlischt.

Daneben ist auch weiterhin die Hinterlegung von Vermögensgegenständen zur treuhänderischen Verwahrung (Werthinterlegung) möglich. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen Wertpapierguthaben (also insbesondere Berechtigungen an Sammelverwahrungen und sonstigen Formen der Anteilsinhaberschaft an nicht verbrieften Wertpapieren) einerseits und verbrieften Wertpapieren und sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten andererseits.

Im Rahmen der Werthinterlegung bleibt auch die Hinterlegung von Geldzeichen möglich (z.B. Sondermünzen, ausländische Währung). Allerdings ist sie wie jede Werthinterlegung - anders als die Geldhinterlegung - gebührenpflichtig.

Auch in Zukunft soll eine Hinterlegung von Geld in Fremdwährungen möglich sein, was insbesondere für Kautionen praktische Bedeutung hat. Für eine Devisenhinterlegung stellt das Gesetz allerdings nur die Werthinterlegung zur Verfügung, da eine unbare Zahlung in fremder Währung der Ausnahmefall ist und den Aufwand einer Vorhaltung von Fremdwährungskonten nicht rechtfertigen kann.

Zu Art. 10 (Begründung des Hinterlegungsverhältnisses):

Während das materielle Hinterlegungsrecht sich mit Hinterlegungsgründen sowie mit den Rechtsfolgen der Hinterlegung befasst, regelt Art. 10 die Voraussetzungen einer verfahrensrechtlich wirksamen Hinterlegung.

Das Gesetz normiert in Abs. 1 einen zweigeteilten Tatbestand: Mit der Annahmeanordnung trifft die Hinterlegungsstelle die förmliche Entscheidung zur Hinterlegung eines Gegenstands. Bewirkt ist die Hinterlegung aber erst, sobald sie gemäß Art. 12 tatsächlich vollzogen ist, wobei eine bestimmte Reihenfolge beider Elemente nicht vorgeschrieben ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kommt das Hinterlegungsverhältnis als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zustande, an das Art. 13 spezifische staatliche Pflichten knüpft.

Die Voraussetzungen, unter denen die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung erlässt, ergeben sich aus Abs. 2. Die Annahmeanordnung ergeht nicht von Amts wegen; sie setzt stets einen Antrag oder ein Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts voraus. Die rechtlichen Anforderungen an den Hinterlegungsantrag beschreibt Art. 11. Für die Wirksamkeit der Annahmeanordnung ist ohne Belang, ob ein materieller Hinterlegungstatbestand erfüllt ist.

Die Annahmeanordnung ist ein Justizverwaltungsakt und daher allen Beteiligten bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Annahmeanordnung können für die Beteiligten rechtliche Nachteile begründen. Sie sind deshalb nur entsprechend den Voraussetzungen der Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig.

Zu Art. 11 (Antrag auf Hinterlegung): Art. 11 trifft nähere formale und inhaltliche Bestimmungen für Hinterlegungsanträge. Sie erklären sich aus der zentralen Bedeutung des Antrags als verfahrenseinleitender Handlung, mit der insbesondere die Person des Hinterlegenden, der genaue Gegenstand der Hinterlegung und die Verfahrensbeteiligten festgelegt werden.

Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller diejenigen Tatsachen, die den Tatbestand eines materiellen Hinterlegungsgrundes ausfüllen und somit die Hinterlegung rechtfertigen, lediglich schlüssig darzulegen hat. Abgesehen von den Sonderfällen des Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 treffen den Antragsteller daher weder Nachweispflichten noch ist die Hinterlegungsstelle zu amtlichen Ermittlungen hinsichtlich des materiellen Hinterlegungssachverhalts befugt oder verpflichtet.

Die Anzeige des Antragstellers nach § 374 Abs. 2 BGB liegt nicht nur in seinem eigenen, sondern wegen Art. 25 auch im fiskalischen Interesse. Will der Antragsteller diese Anzeige selbst veranlassen, so hat er das bereits im Antrag zu erklären. Andernfalls wird die Anzeige von der Hinterlegungsstelle für ihn erledigt (vgl. Art. 14).

Zu Art. 12 (Vollziehung der Hinterlegung): Art. 12 regelt, auf welche Weise die Hinterlegung bei den in Art. 9 aufgeführten Gegenständen tatsächlich vollzogen wird.

Geldsummen können durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden. Ungeachtet der Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs muss eine Bareinzahlung vor allem in Eilfällen und außerhalb der Geschäftszeiten auch in Zukunft möglich bleiben, etwa zur Hinterlegung von Haftkautionen oder bei Sicherheitsleistungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Bei stückelosen Wertpapieren vollzieht sich die Hinterlegung durch Umbuchung vom Depotkonto des Hinterlegenden auf ein von der Hinterlegungsstelle bezeichnetes Depotkonto. In allen übrigen Fällen werden Gegenstände durch körperliche Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle hinterlegt.

Zu Art. 13 (Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis): Art. 13 knüpft an die Begründung des Hinterlegungsverhältnisses als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis (Art. 10 Abs. 1) an und stellt klar, welche Pflichten dieses Rechtsverhältnis für den Staat als Träger der Hinterlegungsstellen mit sich bringt.

Wie der Normaufbau des Art. 13 zeigt, handelt es sich bei der Geldhinterlegung und der Werthinterlegung um zwei wesensverschiedene Rechtsverhältnisse. Die Rechtsstellung des Staates bei der Werthinterlegung weist anerkanntermaßen rechtliche Ähnlichkeit mit derjenigen des Verwahrers im Sinne des § 688 BGB auf; im Mittelpunkt steht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Verwaltung des hinterlegten Gegenstandes. Dagegen fehlt es bei der Geldhinterlegung an einem fremdnützig verwahrten oder treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenstand, denn staatlich hinterlegte Geldsummen werden nicht als Sondervermögen verwaltet. Ihr wirtschaftlicher Wert fließt vielmehr unmittelbar in die Staatskasse, und an dessen Stelle tritt eine betragsmäßig feststehende abstrakte Zahlungsverpflichtung, nämlich die unter der Bedingung der Herausgabeanordnung stehende Rückzahlungspflicht nach Art. 13 Nr. 1. Bei der Geldhinterlegung entsteht somit kein Verwahrungsverhältnis, sondern eine staatliche Geldsummenschuld. Die strukturelle Verwandtschaft dieser Rechtslage mit unregelmäßiger Verwahrung (§ 700 BGB) und Darlehen (§ 488 BGB) ist nicht zu übersehen.

Ungeachtet ihrer Verschiedenheit sind Geldhinterlegung und Werthinterlegung gleichermaßen geeignet, die Funktion der Hinterlegung im Sinne des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes zu erfüllen. Sie entstehen und enden jeweils durch hoheitliche Entscheidung; bei beiden knüpft die materielle Anspruchsinhaberschaft an die Eigenschaft als (wahrer) Empfangsberechtigter im Sinne des Art. 20 an. Dadurch ist gewährleistet, dass materielle Ansprüche aus dem Hinterlegungsverhältnis primär demjenigen zustehen, an den der hinterlegte Gegenstand herauszugeben ist, und zwar unabhängig von Fragen des zivilrechtlichen Eigentums an dem hinterlegten Gegenstand oder von der Verfahrensbeteiligung im Hinterlegungsverfahren.

Verletzt der Staat die in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Pflichten, gelten die dem bürgerlichen Recht nachgebildeten Regeln über Leistungsstörungen in öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 280 Rdnr. 10 f.

m.w.N.). Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer hinterlegten Sache wie auch deren Herausgabe an einen Nichtempfangsberechtigten können also gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand auslösen. Derartige Ansprüche des Empfangsberechtigten bleiben von der Herausgabe der Sache und dem damit verbundenen Ende des Hinterlegungsverhältnisses grundsätzlich unberührt. Allerdings erlöschen sie, falls der hinterlegte Gegenstand nach Art. 26 dem Fiskus verfällt.

Zu Art. 14 (Anzeige der Hinterlegung):

Die Verfallsfrist des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 verlangt einen zuverlässigen Anknüpfungspunkt, der in den Fällen des § 382 BGB nur in der Anzeige des Schuldners nach § 374 Abs. 2 BGB bestehen kann. Um zu gewährleisten, dass diese stets erfolgt, fingiert Art. 14 in den Fällen, in denen der Schuldner diese Anzeige nicht (rechtzeitig) veranlasst, eine Ermächtigung der Hinterlegungsstelle, diese Anzeige für den Schuldner durchzuführen und dadurch sowohl die 30jährige Frist des § 382 BGB bzw. des Art. 24 Abs. 1 wie auch die 31jährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 in Gang zu setzen.

Die Anzeige nach Abs. 2 ist kein Verwaltungsakt. Sie ist nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen, was gegebenenfalls (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt des Gläubigers) die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung einschließt.

Zu Art. 15 (Benachrichtigungen): Art. 15 normiert verschiedene Benachrichtigungspflichten der Hinterlegungsstelle. Diese waren bisher in den Verwaltungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung geregelt; im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen erhalten sie nunmehr Gesetzesrang.

Zu Art. 16 (Verzinsung): Abweichend vom bisherigen Recht wird Geld während der Hinterlegung nicht verzinst. Der Wegfall der Verzinsungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass Kosten für eine Geldhinterlegung nicht erhoben werden.

Zu Art. 17 (Wertpapiere, Kostbarkeiten): Abs. 1 widmet sich der Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere. Die Vorschrift gilt ausschließlich für Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.

Abweichend vom bisherigen Recht beginnt die Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere im Interesse des Empfangsberechtigten sofort mit der wirksamen Hinterlegung (vgl. Art. 12 Nr. 2 und 3). Um bei verbrieften Wertpapieren den Übergang zur zeitgemäßen Sammelverwahrung zu ermöglichen, ist die Umwandlung in stückelose Wertpapiere zugelassen, sofern der Hinterlegende sich hiermit einverstanden erklärt hat.

Die Entscheidung über die Verwaltung und deren Ausgestaltung trifft die Hinterlegungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Dadurch wird den Anforderungen an eine moderne und effektive Wertpapierverwaltung Rechnung getragen. Anregungen der Beteiligten sind im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit hinterlegter Wertpapiere und die Vielfalt möglicher Geschäfte sieht das Gesetz von der Aufzählung möglicher Verwaltungsmaßnahmen (so noch § 10 der Hinterlegungsordnung) ab. Die Regelung von Einzelheiten kann den Verwaltungsvorschriften überlassen werden.

Die hinterlegten Wertpapiere werden regelmäßig einem Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung zu übergeben sein. Auch hierzu kann das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Verwaltungswege nähere Bestimmungen treffen.

Die Schätzung von Kostbarkeiten auf der Grundlage des Abs. 2 kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Hinterlegungsstelle fachkundigen Rat wegen deren sachgemäßer Lagerung benötigt. Im Verhältnis zur Staatskasse trägt der Hinterlegende die Kosten für den Sachverständigen.

Zu Art. 18 (Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses):

Wie die Annahme erfolgt die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts. Hat die Hinterlegungsstelle die Herausgabe angeordnet und ist der hinterlegte Gegenstand an den Empfänger herausgegeben, ist das Hinterlegungsverfahren abgeschlossen.

Behördliche oder gerichtliche Herausgabeersuchen sind wie Annahmeersuchen nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn für sie eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Hinterlegungsstelle prüft stets die Zuständigkeit der Behörde oder des Gerichts für das Herausgabeersuchen. Die sachliche Verantwortlichkeit hierfür verbleibt bei der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht.