Die Landesregierung bewertet die Entwicklung des PPPProjektes in der Justizvollzugsanstalt Hünfeld positiv
ÖPP im Bereich Justizvollzugsanstalten
Frage 44. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung des ÖPP-Projektes der JVA Hünfeld?
Die Landesregierung bewertet die Entwicklung des PPP-Projektes in der Justizvollzugsanstalt Hünfeld positiv. Im Rahmen des Modellprojekts wurde in den zurückliegenden 16 Monaten nachgewiesen, dass im Bereich des Justizvollzuges ein Zusammenwirke n zwischen staatlichen Bediensteten und privaten Beschäftigten unter strikter Abgrenzung von hoheitlichem und nicht hoheitlichem Handeln erfolgreich möglich ist.
Frage 45. Worin sieht die Landesregierung die Vorteile des ÖPP-Projektes der JVA Hünfeld?
Die wesentlichen Vorteile des Modellprojekts Justizvollzugsanstalt Hünfeld sind darin zu sehen, dass
- die Beamtinnen und Beamten sich in vollem Umfang auf ihre hoheitlichen Aufgaben konzentrieren können,
- in den teilprivatisierten Bereichen das Personalausfallrisiko auf den privaten Teilbetreiber verlagert wurde,
- in den teilprivatisierten Bereichen größtenteils die Verantwortung für Unfall- und Arbeitsschutz, Verkehrssicherungspflichten und die Einhaltung von Hygienevorschriften - einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten - beim privaten Teilbetreiber liegen.
Frage 46. In welchen Bereichen besteht nach Ansicht der Landesregierung Verbesserungsbedarf des ÖPP-Projektes der JVA Hünfeld?
Das Modellprojekt Justizvollzugsanstalt Hünfeld ist sehr sorgfältig vorbereitet worden. In der bisherigen kurzen Laufzeit hat sich ein Verbesserungsbedarf nicht gezeigt.
Frage 47. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung zur Verbesserung der Missstände ergriffen?
Missstände in der JVA Hünfeld sind nicht bekannt.
Frage 48. Inwieweit wirkt sich das ÖPP-Modell auf die Beschäftigungsverhältnisse der Insassen aus?
Das PPP-Modell hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse der Gefangenen als solche. Die Beschäftigungsquote ist höher als in den übrigen Justizvollzugsanstalten des Landes.
Frage 49. Welche Ursachen führt die Landesregierung für die überdurchschnittlich hohe Beschäftigungsquote der Insassen der JVA Hünfeld an?
Die Fa. Serco verpflichtete sich vertraglich zur Bereitstellung von 300 Arbeitsplätzen für Gefangene - davon 233 in Betrieben - und zusätzlich von 24 Plätzen für arbeitstherapeutische Beschäftigung und 25 Plätzen in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Es liegt daher im Interesse des Unternehmens, die Betriebe auszulasten. Um dem Unternehmen eine höhere Auslastung der Betriebsstätten zu ermöglichen, wurden in der Justizvollzugsanstalt Hünfeld erstmals in Hessen zweischichtige Arbeitsbetriebe eingerichtet.
Frage 50. Welche Vorteile ergeben sich aus den privaten Beschäftigungsverhältnissen der Angestellten infolge des ÖPP-Projektes?
Der private Teilbetreiber trägt im vollen Umfang das Personalausfallrisiko.
Vertragsbestandteil ist ein Verfügbarkeitskonzept, welches bei bestimmten Bereichen (beispielsweise Mediziner, Monitorüberwachung) einen sofortigen Personalersatz vorsieht.
Frage 51. Welche Auswirkungen hat das ÖPP-Projekt der JVA Hünfeld auf die Lohn- und Beschäftigungsstruktur der Angestellten?
Sofern hier staatliche Bedienstete gemeint sind, gibt es keine Auswirkungen.
Bei den Beschäftigten des privaten Teilbetreibers ist die Lohnstruktur zwar im Detail nicht bekannt, nach den vorliegenden Informationen werden die Beschäftigten der Fa. Serco aber tarifgerecht entlohnt.
Frage 52. Kam es im Zuge der Umsetzung des ÖPP-Projektes zu einem Stellenabbau oder einer Änderung des Arbeitsverhältnisses bei den Angestellten?
Sofern hier staatliche Bedienstete gemeint sind, ist die Frage zu verneinen.
Für die Justizvollzugsanstalt Hünfeld wurden zusätzliche Planstellen in den Landeshaushalt eingestellt.
Bei den Beschäftigten des privaten Teilbetreibers kam es nicht zu einem Stellenabbau seit der Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt Hünfeld; im administrativen Bereich hat die Fa. Serco im Gegenteil ihr Personal leicht aufgestockt. Ob es bei den Beschäftigten des Unternehmens zu Änderungen des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, ist nicht bekannt.
Frage 53. Wie wird abgesichert, dass die sogenannten Effizienzgewinne speziell unter dem Gesichtspunkt der lebenszyklusbedingten Betriebs- und Unterhaltungskosten, die bei der konventionellen Finanzierung über den langen Lebenszyklus analytisch kaum ins Kalkül gezogen wurden, für einen fairen Vergleich überhaupt aussagekräftig sind?
Die Justizvollzugsanstalt Hünfeld wurde konventionell finanziert.
Frage 54. Gibt es bereits Erfahrungen, ob die kalkulierten Effizienzgewinne in der Rückschau auch tatsächlich in dieser Höhe eingetreten sind?
Die Hochschule Fulda, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, hat den Auftrag, das Modellprojekt für die Dauer von zwei Jahren zu evaluieren.
Die Evaluation dient auch dem Ziel zu ermitteln, ob die kalkulierten Effizienzgewinne tatsächlich realisiert werden. 2008 wird mit ersten aussagekräftigen Ergebnissen, Anfang des Jahres 2009 mit belastbaren Untersuchungsergebnissen gerechnet.
Staatliche Beaufsichtigung von ÖPP-Projekten
Frage 55. In welcher Weise wird der Ablauf von ÖPP-Projekten untersucht?
In einer interministeriellen Arbeitsgruppe wurden 2004 vier PPPPilotprojekte des Landes ausgewählt, mit dem Ziel, den Ablauf von PPPVerfahren an konkreten Projekten zu untersuchen. Eine Evaluierung der Pilotprojekte erfolgt durch das PPP-Kompetenzzentrum.
Eine Untersuchung des tatsächlichen Ablaufs von PPP-Projekten durch die Kommunalaufsichtsbehörden im Allgemeine n erfolgt nicht. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung hat die Kommune in eigener Verantwortung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihr übernommenen Pflichten zeit- und sachgerecht erfüllt werden, damit es zu keinen, von ihr zu vertretenden, Vertragsstörungen kommt.
Frage 56. Gibt es diesbezüglich ein Monitoring-Programm oder ist ein solches beabsichtigt?
Bei der Durchführung der PPP-Pilotprojekte des Landes wird ein besonderes Augenmerk auf die sorgfältige Erstellung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gelegt: Operativ werden die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch das Hessische Immobilienmanagement unter Beteiligung von externen Beratern erstellt. Eine anschließende Plausibilitätsprüfung und Evaluierung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erfolgen durch das PPP-Kompetenzzentrum, das hierzu eine zweite Meinung von unabhängigen Fachleuten einholt.
Frage 57. Werden auch die langfristigen Risiken von ÖPP-Projekten erfasst und, wenn ja, auf welche Weise?
In allen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden die mit einem Projekt verbundenen Risiken berücksichtigt. Die Risikoidentifizierung orientiert sich an den Lebenszyklusphasen (Planung, Bau, Betrieb, Finanzierung, ggf. Verwertung). Bei den landeseigenen PPP-Pilotprojekten im öffentlichen Hochbau werden hierzu mit den Beteiligten Risikoworkshops durchgeführt, wo die Risiken ermittelt, monetär bewertet und die Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schadenshöhen projektspezifisch festgelegt werden.
Bei PPP-Projekten auf kommunaler Ebe ne müssen die mit dem Projekt verbundenen Risiken im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung identifiziert, analysiert und bewertet werden.
Frage 58. Wie bewertet die Landesregierung die Erforderlichkeit, bundesweit einheitliche Standards zur Überprüfung durch kommunale Aufsichtsbehörden einzuführen?
Der von einer Arbeitsgruppe der Finanzministerkonferenz erarbeitete Leitfaden "Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten" enthält Empfehlungen, die für die Kommunen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung bei der Entscheidung, ob eine Maßnahme in Eigenregie oder als PPP-Projekt umgesetzt werden soll, hilfreich sein können.
Nach Nr. 8 der "Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht" (StAnz. 2005 S. 3261, 4198) haben die hessischen Kommunen bei der Vorlage von PPP-Projekten an die
Aufsichtsbehörde ein verlässliches neutrales Gutachten beizufügen. Daraus muss für die Aufsichtsbehörde klar erkennbar sein, dass die PPP-Finanzierung nicht unwirtschaftlicher ist als eine konventionelle Kommunalkreditfinanzierung. Das gilt, soweit es sich bei den PPP-Projekten tatsächlich um kreditähnliche, genehmigungspflichtige Vorgänge und nicht nur um besondere Formen von Mietverträgen unter der Bezeichnung PPP handelt.
Eine bundeseinheitliche Regelung erscheint darüber hinaus nicht erforderlich.
Frage 59. Nimmt die Landesregierung Einfluss auf andere Bundesländer, um die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für ÖPP-Projekte in den Kommunen zu verfolgen?
Das PPP-Kompetenzzentrum verständigt sich im Rahmen des Föderalen PPP Kompetenznetzwerkes mit den Bundesländern über bundeseinheitliche Standardisierungs-maßnahmen. Ziel des PPP-Kompetenzzentrums ist es dabei, die allgemeinen Rahmenbedingungen zu vereinheitlichen, ohne dass föderale Zuständigkeiten davon berührt werden.
Frage 60. Wie bewertet die Landesregierung die kommunale Aufsicht für ÖPP-Projekte in Nordrhein-Westfalen?
Frage 61. Ist eine solche Behörde auch in Hessen geplant und, wenn ja, wann ist mit der Umsetzung zu rechnen, bzw. wenn nein, warum strebt die Landesregierung nicht die Schaffung einer solchen Behörde an?
Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen ist in Nordrhein Westfalen keine besondere Behörde für die Beaufsichtigung von kommunalen PPP-Projekten eingerichtet worden. Vielmehr sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen nach § 86 Abs. 4 GO NW verpflichtet, der bestehenden kommunalen Aufsichtsbehörde den Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften, dazu werden alle PPP-Projekte gezählt, anzuzeigen. Im Rahmen dieser Anzeige hat die Kommune zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des PPP-Projektes eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzulegen, die die Kosten des PPP-Projekts mit denen einer kommunalen Eigenerstellung vergleicht. Die Aufsichtsbehörde beschränkt sich regelmäßig darauf, die Darlegungen der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität zu prüfen. Unabhängig davon hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtfinanzierung "haushaltsverträglich" ist.
Im Unterschied zu Nordrhein-Westfalen besteht in Hessen keine Anzeigepflicht, sondern eine Genehmigungspflicht für kreditähnliche Rechtsgeschäfte (§§ 103/114i Abs. 7 HGO). Für die Genehmigung ist die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig. Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Zahlungsverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen. Im Rahmen der Prüfung, ob die Genehmigung erteilt werden kann, hat die Aufsichtsbehörde auch festzustellen, ob die von der Kommune vorgelegte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie das geforderte neutrale Gutachten den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht werden.
Die Landesregierung hält die Schaffung einer besonderen Kontrollbehörde für nicht erstrebenswert. Die Vorgehensweise der hessischen Kommunalaufsichtsbehörden wird für gleichwertig gehalten.
Frage 62. Inwieweit hat sich die letzte Föderalismusreform nach Einschätzung der Landesregierung auf die bundesgesetzliche Kompetenz im Hinblick auf Vorgaben für kommunale ÖPP-Projekte ausgewirkt?
In Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG heißt es nunmehr, dass durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden dürfen.
Damit ist das Konnexitätsprinzip im Grundgesetz verankert. Der Bund hat somit keine Möglichkeit, Vorgaben für kommunale PPP-Projekte zu setzen.
Frage 63. Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich daraus für die Kompetenz der Landesregierung im Bereich der ÖPP-Projekte?
Keine.
Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten bei ÖPP-Projekten
Frage 64. Welche formellen und faktischen Möglichkeiten haben die öffentlichen Partner in den in Hessen derzeit bestehenden ÖPP Projekten, die öffentlichen Interessen durchzusetzen (bitte um Darstellung der rechtlichen Lösung für jedes Projekt einzeln)?
Für die derzeitigen PPP-Projekte des Landes im Hochbaubereich wurde eine einheitliche Grundstruktur, das Mietmodell über 30 Jahre (mit Projektfinanzierung), gewählt, weshalb sich eine Einzelprojektbetrachtung erübrigt.