Ratenzahlung

Zur Absicherung der öffentlichen Interessen wurden die bestehenden Vorgaben für die Eigenbauten übernommen bzw. angepasst und erweitert.

Alle Verträge sind so aufgebaut, dass Anreizmechanismen für den Privaten zur vertraglichen Leistungserfüllung über die gesamte Laufzeit formuliert sind. Das Land zahlt bei dem sog. Verfügbarkeitsmodell nur für die Leistungen, die der Private tatsächlich erbringt. Grundlage hierfür ist, dass das Land bei seinen Projekten keinen Einredeverzicht gegenüber der finanzierenden Bank erklärt hat.

Eine erste Mietratenzahlung wird erst nach Übergabe der mängelfreien Immobilie fällig. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen bei der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fristen bleibt davon unberührt. Bei Schlechtleistungen in der Betriebsphase hat das Land das Recht zur Mietminderung. Eine Bewertung der Leistung erfolgt auf der Grundlage von vertraglich definierten Leistungsstandards (Service Level Agreements).

Gegen Nebenkostensteigerung, die durch Mängel in Gebäude oder Betrieb verursacht werden, garantiert der Auftragnehmer festgeschriebene Medienverbräuche.

Zur Sicherung der Flexibilität, z. B. bei organisatorischen Änderungen, über die gesamte Vertraglaufzeit hat das Land das Recht, Teile der Immobilie unterzuvermieten. Die notwendigen baulichen Rahmenbedingungen werden bereits in der Leistungsbeschreibung formuliert.

Frage 65. Welchen Begrenzungen unterliegt die öffentliche Steuerung in den in Hessen derzeit bestehenden ÖPP-Projekten (bitte um Darstellung für jedes Projekt einzeln)?

Für die derzeitigen PPP-Projekte des Landes im Hochbaubereich wurde eine einheitliche Grundstruktur, das Mietmodell über 30 Jahre (mit Projektfinanzierung), gewählt, weshalb sich eine Einzelprojektbetrachtung erübrigt.

Die öffentliche Steuerung bei den in Hessen derzeit bestehenden PPPHochbau-Projekten des Landes unterliegt den gleichen Begrenzungen, denen die öffentliche Steuerung in einem normalen Auftraggeber-AuftragnehmerVerhältnis unterliegt.

Insbesondere besteht somit keine Einflussmöglichkeit der öffentlichen Hand auf die internen Entscheidungsprozesse des Investors. Dies ließe sich nur durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand erreichen. Das gilt aus Sicht der Investoren als grundsätzlich nicht marktfähig.

Außerdem wären damit erhebliche (auch finanzielle) Risiken für die öffentliche Hand - in Höhe ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung - verbunden.

Frage 66. Welche Auskunftsrechte haben die öffentlichen Partner gegenüber den privaten Partnern in den in Hessen derzeit bestehenden ÖPP-Projekten (bitte um Darstellung der genauen Lösung für jedes Projekt einzeln)?

Für die derzeitigen PPP-Projekte des Landes im Hochbaubereich wurde eine einheitliche Grundstruktur, das Mietmodell über 30 Jahre, gewählt, weshalb sich eine Einzelprojektbetrachtung erübrigt.

Die öffentliche Hand erhält jeweils objektbezogene Unterlagen bzw. Einsichtsrechte und Informationsrechte (Baugenehmigung, Planunterlagen etc. sowie Teilnahmerechte an Baubesprechungen etc.).

Im Falle der Beauftragung von Projektgesellschaften hat das Land einen Anspruch auf Vorlage der testierten Bilanzen und der zur Prüfung der Bilanz notwendigen Belege.

Frage 67. Welche jeweils einzelnen Auskünfte zu Details der ÖPP-Projekte, die bei einem reinen Eigenbetrieb kommunalen Mandatsträgern zugänglich zu machen wären, sind in den in Hessen derzeit bestehenden ÖPP-Projekten aufgrund von Geheimnisschutz- und Verschwiegenheitsansprüchen der privaten Partner der Kontrolle entzogen (bitte einzeln für jedes Projekt darstellen)?

Das Vertragswerk für das derzeit vom Land gemeinsam mit der Stadt Wiesbaden zur Realisierung anstehende Projekt "Zentrales Justiz- und Verwaltungszentrum Wiesbaden" enthält grundsätzlich keine speziellen Verschwiegenheitsansprüche oder Geheimnisschutzklauseln des privaten Partners gegenüber der öffentlichen Hand, soweit kommunale Mandatsträger (hier: der Landeshauptstadt Wiesbaden) gesetzliche Auskunfts- und/oder Einsichtsrechte geltend machen könnten.

Frage 68. Welchen Begrenzungen unterliegen jeweils die Kontrollrechte der Rechnungshöfe, bei ÖPP-Projekt gegenüber dem reinen Eigenbetrieb bei den in Hessen derzeit bestehenden ÖPP-Projekten (bitte um Darstellung für jedes Projekt einzeln)?

Für die derzeitigen PPP-Projekte des Landes im Hochbaubereich wurde eine einheitliche Grundstruktur, das Mietmodell über 30 Jahre, gewählt, weshalb sich eine Einzelprojektbetrachtung erübrigt. Da bei den landeseigenen PPPProjekten im öffentlichen Hochbau eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der öffentlichen Partner nicht gegeben ist, besteht auch kein Kontrollrecht der Rechnungshöfe über den Bereich der öffentlichen Hand hinaus.

Frage 69. Wie bewertet die Landesregierung die realen Mitwirkungs- und Überprüfungsmöglichkeiten insbesondere der kommunalen Träger bei ÖPP-Projekten?

Jede Kommune, die ein PPP-Projekt durchführen will, hat in eigener Verantwortung selbst dafür zu sorgen, dass die von ihr gewünschten Mitwirkungs- und Überprüfungsmöglichkeiten in die Vertragswerke aufgenommen werden.

Frage 70. Sind nach Einschätzung der Landesregierung kommunale Aufsichtsbehörden in der Lage, ÖPP-Projekte in ihrer Komplexität und langfristigen Konsequenz zu überprüfen?

Nach Auffassung der Landesregierung sind die hessischen Kommunalaufsichtsbehörden in der Lage, die Auswirkung von PPP-Projekten der Kommunen auf die kommunale Haushaltswirtschaft zu überprüfen. Kriterium für die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile eines PPP-Projektes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune.

Frage 71. Plant die Landesregierung eine Informationsplattform für kommunale Entscheidungsträger, in denen z. B. Musterverträge für bestimmte ÖPP-Formen eingestellt werden?

Eine Informations- und Beratungsplattform für kommunale Entscheidungsträger ist in Form des PPP-Kompetenzzentrums beim Hessischen Ministerium der Finanzen eingerichtet worden.

Die kommunalaufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten werden hiervon nicht berührt.

Grundsatzarbeiten, die von der PPP Task Force des Bundes länderübergreifend veröffentlicht werden, sind dem dortigen Internetauftritt zu entnehmen.

Ökonomische Aspekte

Frage 72. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzungen der Risiken von ÖPP-Projekten durch die deutschen Rechnungshöfe und wie gedenkt sie, darauf zu reagieren?

Die gemeinsame Position der Rechnungshöfe aus Bund und Ländern zu PPP vom 3. und 4. Mai 2006, wonach Chancen und Risiken hinsichtlich der Bedarfsdeckung der öffentlichen Infrastruktur durch PPP-Modelle sorgfältig und realistisch zu bewerten sind, stützt die Position der Landesregierung.

Bei der Durchführung der landeseigenen PPP-Pilotprojekte wurden die von den Rechnungshöfen aufgestellten Grundsätze, die bei jeder PPPEntscheidung zu beachten sind, entsprechend berücksichtigt.

Durch die Einrichtung des Kompetenzzentrums im HMdF steht den Kommunen eine kostenfreie und neutrale Anlaufstelle zur Verfügung, die Hilfestellungen bei der Beurteilung der vom Rechnungshof dargestellten Risiken geben kann.

Frage 73. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass auch mittelständische Unternehmen (Ingenieurfirmen, Baugewerbe, Handwerker etc.) federführend an ÖPP-Projekten teilhaben können?

Es ist ein Anliegen der Landesregierung und Teil des Regierungsprogramms, mittelständische Unternehmen und freie Berufe für PPP-Projekte zu gewinnen, damit sie auch insoweit an solchen Beschaffungen teilhaben können. Bei mittelstandstauglichen PPP-Projekten werden die Vergabeverfahren und Vertragsmodalitäten so ausgelegt, dass mittelständische Unternehmen die reale Möglichkeit haben, sich unmittelbar allein oder im Verbund mit anderen in ein Vorhaben einzubringen.

Dazu hat die Landesregierung gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern und der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern einen Leitfaden mit dem Titel "Als Bietergemeinschaft öffentliche Aufträge gewinnen - Kurzinformation und Arbeitshilfe für mittelständische Unternehmen" herausgegeben, der in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD in elektronischer Form abrufbar ist (www.had.de). Beispiele mittestandsgeeigneter PPP-Vergabeverfahren sind die landeseigenen PPP-Pilotprojekte der Ämter für Bodenmanagement an vier Standorten in Hessen (Korbach, Limburg, Büdingen und Heppenheim).

Alle Bekanntmachungen und Aufrufe zum Wettbewerb (Teilnahmeverfahren) werden in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank HAD bekanntgegeben.

Insbesondere im kommunalen Bereich finden sich Projekte mit kleinen Investitionsvolumina, die für den Mittelstand geeignet sind.

Frage 74. Wie unterstützt die Landesregierung mittelständische Unternehmen bei der Kreditbeschaffung bzw. -absicherung für die Übernahme von ÖPP-Projekten?

Die Finanzierungsbedingungen bei PPP-Projekten sind abhängig von der Wahl des Finanzierungsmodells. Als Grundformen der Finanzierung haben sich am Markt die Projektfinanzierung und die Forfaitierung mit Einredeverzicht durchgesetzt. Sie unterscheiden sich bezüglich des Umfangs der Risikoübertragung, der Höhe der Transaktionskosten und der Höhe des Eigenkapitaleinsatzes. Während die PPP-Landesprojekte ausschließlich als Projektfinanzierungen durchgeführt werden, sind bisher kleinere kommunale Projekte, die sich insbesondere auch für den Mittelstand eignen, in der Regel über ein Forfaitierungsmodell finanziert worden.

Um die Verbesserung der Rahmenbedingungen bei Landes- und kommunalen PPP-Projekten anzustoßen, werden durch Vertreter des Beirats des PPPKompetenzzentrums intensive Gespräche mit den Bankinstituten geführt.

Durch die Verbesserung der Anlage- und Investitionsmöglichkeiten kann mit einem weiteren Anstieg von PPP-Projekten gerechnet werden. Dies kommt auch dem Mittelstand zugute. Der hinreichenden Beteiligung des Mittelstandes an PPP-Projekten dienen auch die Standardisierungsarbeiten von PPPVerfahren. Die hiermit verbundene Senkung der Transaktionskosten wird zu einer verstärkten Beteiligung des Mittelstandes führen.

Frage 75. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Planung und Beratung von Ingenieuren und Architekten unabhängig und frei von den gewerblichen Interessen der Investoren erfolgt?

Bei PPP-Vorhaben können Planer (Architekten und Ingenieure) entweder Teil des Bewerber- und Bieterkonsortiums oder Auftragnehmer der Bewerber- oder Bieterkonsortien sein. Bei beiden Varianten ist es nicht Aufgabe der Landesregierung, Investoren vorzuschreiben, wie sie ihre Ingenieur - und Architektenleistung vergeben, und würde insoweit auch dem Geist der PPPModelle sowie der Vertragsfreiheit unserer Rechtsordnung widersprechen.

Die Einhaltung geltenden Rechts wird dabei vorausgesetzt und ist ein Eignungskriterium für die Auswahl der Bewerber.

Frage 76. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahr, dass Ingenieur- und Architektenleistungen, die für den privaten Investor erbracht werden, im Vorfeld der Vergabe nicht auskömmlich honoriert werden?

Eine nicht auskömmliche Honorierung von Planungsleistungen ist keine typische Folge bei PPP-Vorhaben, sondern ist entweder Teil des von der Rechtsprechung anerkannten Akquisitionsrisikos der Planer als Beteiligte eines Bewerber- und Bieterkonsortiums oder rechtswidrig, soweit bei einer Beauftragung durch die Bewerber und Bieter die rechtsverbindlichen Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI unterschritten werden.

Frage 77. In welcher Weise wurden und werden langfristige finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand ermittelt?

Bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden dynamische Investitionsrechnungsverfahren, in der Regel die Barwert-/Kapitalwertmethode angewandt. Die dynamischen Investitionsrechnungsverfahren ermöglichen den sachgerechten Vergleich der unterschiedlichen Zahlungsströme bei der Eigenbauvariante und der PPP-Variante unter Berücksichtigung von Zins- und Zinseseffekten über längere Zeiträume.

Frage 78. Welche Kommunen mussten für welche Projekte Kredite in welcher Höhe aufnehmen?

Frage 79. Wurden die Zinsen für diese Kredite in die jeweiligen Machbarkeitsstudien einbezogen und wenn ja, in welcher Form?

Bei PPP-Projekten erbringt der private Partner in der Regel die Planung, den Bau, die Finanzierung, den Betrieb und ggf. die Verwertung der öffentlichen Infrastruktureinrichtung. Für die Nutzung der Einrichtung zahlt der öffentliche Partner das vereinbarte Entgelt. Da die Finanzierung des Projekts in der Investitionsphase Sache des privaten Partners ist, kommen Kreditaufnahmen der beteiligten Kommune nicht in Betracht.

Frage 80. Erfolgte eine Kalkulation von Effizienzgewinnen gegenüber der konventionellen Finanzierung?

Frage 81. Sind für bestehende und geplante ÖPP-Projekte Public Sector Comparators (PSC) errechnet worden?