"Air-Rail-Center" am Flughafen Frankfurt

Aus Presseberichten ist bekannt und durch Augenschein auch bestätigt, dass die Bauarbeiten zur Errichtung des sog. "Air-Rail-Centers" begonnen haben. Demgemäß wird davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben die erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat, obwohl es sich im Anflugbereich der geplanten Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt befindet und keine Anlage darstellt, die zum Betrieb des Flughafens erforderlich ist.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Betrachtet die Landesregierung das "Air-Rail-Center" rechtlich und tatsächlich als Teil des Flughafens Frankfurt?

Die betreffende Fläche, auf der die Überbauung des Fernbahnhofes errichtet wird, ist im Regionalplan Südhessen als "Bereich für Industrie und Gewerbe, Zuwachs" ausgewiesen. Das Air-Rail-Center gehört auch im Sinne des Luftverkehrsrechts nicht zum Flughafen.

Frage 2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Genehmigung des Vorhabens durch wen?

Die Baugenehmigung wur de von der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt am Main auf Grundlage der Hessischen Bauordnung erteilt.

Frage 3. Welche horizontalen und vertikalen Minimalabstände weist das Bauvorhaben von der Anfluggrundlinie der geplanten Landebahn Nordwest auf?

Laut Mitteilung der Fraport AG beträgt der minimale horizontale Abstand des Bauvorhabens von der Anfluggrundlinie der zur Planfeststellung beantragten Landebahn Nordwest 115,00 m. Der minimale vertikale Abstand beträgt demnach 93,39 m.

Frage 4. Werden durch das Bauvorhaben ggf. Höhenbegrenzungsflächen im Anflugbereich der geplanten Landebahn Nordwest tangiert?

Die Einhaltung der Hindernisfreiheit wurde von der DFS im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch bereits im Hinblick auf die Landebahn Nordwest geprüft. Demnach bestehen aus Hindernissicht gegen das Bauvorhaben mit einer maximalen Höhe von 152,20 m ü. NN keine Einwendungen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt als Luftfahrtbehörde hat der Errichtung des Bauwerkes im Bauschutzbereich des Flughafens Frankfurt auf der Grundlage der gutachterlichen Bewertung der DFS zugestimmt.

Frage 5. Welche möglichen betrieblichen Einwirkungen des geplanten Flugverkehrs auf der Landebahn bezüglich Fluglärm und Luftdruckschwankungen (Wirbelschleppen) sind auf das Air-Rail-Center zu erwarten und bei der Planung technisch berücksichtigt worden?

Die Fraport AG hat ingenieurtechnische Bewertungen vorgelegt, wonach die Schalldämmung der umfassenden Außenbauteile hinsichtlich der prognostizierten Summenschallpegel des gesamten am fraglichen Standort zu erwartenden Geräuschaufkommens einschließlich der von den prognostizierten Landungen zu erwartenden Geräusche DIN -gerecht ausreichend geplant wurde. Die vorgesehene Gebäudeaußenfassade ist nach diesen Bewertungen auch gegen Wind und Sog ausreichend gesichert.

Frage 6. Welche Risikobewertungen aufgrund welcher Unfallszenarien lagen der Genehm igung des "Air-Rail-Centers" zugrunde?

Die Baugenehmigungsbehörde hat darauf hingewiesen, dass ein Bezug des Bauvorhabens auf noch nicht planfestgestellte Vorhaben, wie die beabsichtigte Nordwestlandebahn, im Baugenehmigungsverfahren nicht hergestellt werden kann.

Soweit die Frage Gegenstand des anhängigen Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Frankfurter Flughafens ist, kann zu den dort vorgenommenen Bewertungen erst nach dessen Abschluss Stellung genommen werden.