Studiengang

B. Förderzentrum für Sehgeschädigte, Förderzentrum geistige Entwicklung, Therapiezentrum für Essstörungen, sozialpädiatrisches Zentrum, begabtenpsychologische Beratungsstelle) inzwischen zum Standardprogramm der Ausbildung an den Seminarschulen.

An die allgemeine Ausbildung im Vorbereitungsdienst werden zunehmend immer neue Anforderungen (Werteerziehung, Gewaltprävention, Medienerziehung, Umgang mit dem Verdacht auf Missbrauch usw.) herangetragen, die zu einer inhaltlichen Überfrachtung der Seminarausbildung führen. Dennoch plant die Staatsregierung, die Berücksichtigung der Belange behinderter Schülerinnen und Schüler analog zur jüngst geänderten ZALGH auch in den jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen der übrigen Lehrämter zu verankern. Insbesondere sollen an den jeweiligen Seminarschulen vorhandene Kooperationsmaßnahmen zur Inklusion behinderter Schülerinnen und Schüler soweit möglich mit dem Seminarbetrieb verknüpft werden. So ist gewährleistet, dass die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter von Anfang an in die mit der geplanten Änderung des einhergehenden neuen Kooperationsmaßnahmen einbezogen werden.

4.1.24 Sollten Elemente unterschiedlicher sonderpädagogischer Disziplinen zu einem verpflichtenden Bestandteil des Lehramtsstudiums werden?

In der Ausbildung für alle Lehrämter geht es vor allem um eine Sensibilisierung der künftigen Lehrkräfte für die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler, die am besten im erziehungswissenschaftlichen Studium erfolgen muss. Dabei müssen vor allem Kenntnisse grundgelegt werden, über welche Maßnahmen und Institutionen behinderte Schülerinnen und Schüler unterstützt werden können. Das hat eine entsprechende Anregung bereits an die Konferenz der Universitätspädagoginnen und Universitätspädagogen in Bayern herangetragen. Um eine bestmögliche Implementierung dieser Aspekte in allen Lehramtsstudiengängen zu erreichen, wird das mit den universitären Fachvertreterinnen und -vertretern für Pädagogik und Psychologie weiter ausloten, wie diese Inhalte von entsprechend qualifizierten Fachleuten vermittelt und als fachliche Zulassungsvoraussetzungen oder sogar als inhaltliche Prüfungsanforderungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung im Teilgebiet Erziehungswissenschaften verankert werden können.

4.1.25 Wie kann die Sonderpädagogik am besten in einen inklusiven Lehramtsstudiengang integriert werden?

Die Einrichtung eines inklusiven Lehramtsstudiengangs ist seitens der Sonderpädagogik derzeit nicht geplant. Eine universitäre Ausbildung von Lehrkräften, die alle sonderpädagogischen Fachrichtungen des Lehramts für Sonderpädagogik anbieten würde, entspräche nicht mehr der in Bayern gewünschten Schwerpunktsetzung in der fachlich qualitativ hochwertigen Lehrerausbildung.

4.1.26 Wie fördert die Staatsregierung den notwendigen Ausbau der sonderpädagogischen Studienangebote und Fachseminare?

Das unterstützt die Arbeit der Universitäten durch Bereitstellung von Abordnungen.

4.1.27 Begründet Artikel 24 der UN-Konvention den Rechtsanspruch von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung auf Zugang zum Regelschulsystem? Ist im bayerischen Schulsystem, im oder durch das ein umfassender Rechtsanspruch von schulpflichtigen Kindern auf eine inklusive Beschulung in einer Regelschule garantiert?

Art. 24 Abs. 2 lit. b UN-BRK sieht für Kinder und Jugendliche mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu einem allgemeinen inklusiven Bildungssystem vor. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch ist daraus nicht abzuleiten; die Verpflichtungen aus Art. 24 sind erst noch in Landesrecht umzusetzen (s. die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 6

B 52/09, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 12.11.2009, Az. 7 B 2763/09, des Oberverwaltungsgerichts Münster, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 2 ME 278/10; 4 B 35/10). Mit der geplanten Novellierung des wird der geforderte gleichberechtigte Zugang zur Regelschule rechtlich umgesetzt. Gleichberechtigt bedeutet, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich Zugang zu allen Bildungsgängen haben, im gegliederten Schulsystem jedoch die spezifischen Anforderungen für die Aufnahme und den Verbleib an bestimmten weiterführenden Schulen für sie in gleichem Maße gelten wie für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung bzw. sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie können dabei selbstverständlich Formen des behinderungs-bedingten Nachteilsausgleichs in Anspruch nehmen. Die derzeit noch bestehenden Regelungen des Art. 41 Abs. 1 die den meisten Kindern und Jugendlichen mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf bereits seit 2003 den Zugang zur Regelschule eröffnen, sind völkerrechtsfreundlich auszulegen und entsprechend anzuwenden.

4.1.28 Hält die Staatsregierung es für notwendig, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung, den Anspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem, die uneingeschränkte Wahl- und Entscheidungsfreiheit der Eltern über den Lernort und den Bildungsgang ihrer behinderten Kinder, die Festschreibung der sonderpädagogischen Förderung als Unterrichtsauftrag der allgemeinen Schulen, den Anspruch auf eine individuelle und bedarfsorientierte sonderpädagogische Förderung unabhängig vom Lernort, sowie die notwendige technische und personelle Ausstattung der allgemeinen Schulen im zu verankern?

Das Recht auf Bildung ist in Bayern bereits geltendes Recht; die Schulpflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Eine uneingeschränkte Wahl- und Entscheidungsfreiheit der Eltern über den Lernort und Bildungsgang ihrer behinderten Kinder kann es nicht geben.

Zum einen gibt es nicht zu allen Regelschularten ein flä

chendeckendes Netz an Förderschulen in Bayern, zum anderen kann im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohles ein Förderschulbesuch notwendig sein. Insgesamt wird auf die Ausführungen zu 4.1.19 verwiesen.

Ein individueller Anspruch auf eine bestimmte sonderpädagogische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler an der allgemeinen Schule kann nicht auf die UN-BRK gestützt werden (s. auch Frage 4.1.27). Die bedarfsgerechte Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll schrittweise durch den Ausbau des MSD und der Schulen mit dem Schulprofil Inklusion tatsächlich umgesetzt werden; einen unmittelbaren Anspruch auf eine bestimmte Unterstützung durch den MSD bzw. sonderpädagogische Förderung gibt es nach dem nicht.

Die notwendige technische Ausstattung betrifft den Schulaufwand, der im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz geregelt ist. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 gehören zum Schulaufwand bereits nach geltendem Recht die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf.

4.1.29 Hält die Staatsregierung Artikel 41 der eine Förderschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festschreibt, sofern sie nicht aktiv am gemeinsamen Unterricht teilnehmen können oder ihr sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule nicht hinreichend gedeckt werden kann, mit den Vorgaben der UNKonvention für vereinbar, die in Artikel 24 Abs. 2 festschreibt, dass Menschen mit Behinderung nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen und einen Anspruch auf Zugang zu einem inklusiven Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben?

Auf die Antworten zu den Fragen 4.1.19 und 4.1.27 wird verwiesen.

4.1.30 Hält die Staatsregierung den in Artikel 21 Abs. 2 vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt des Schulaufwandsträgers zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die allgemeine Schule, für vereinbar mit den Ansprüchen aus Artikel 24 Abs. 2 der UN-Konvention?

Wenn ja, warum? Wenn nein, wann fällt der Passus weg?

Der Zustimmungsvorbehalt der Schulaufwandsträger in Art. 21 Abs. 2 soll nach dem interfraktionellen Gesetzentwurf auch im Rahmen der Novellierung des erhalten bleiben (s. dort Art. 30a Abs. 4 sowie Art. 30b Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2). Er ist Ausdruck des allgemeinen und von der UN-BRK auch in Art. 2 der UNBRK anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Versagung der Genehmigung wird es nur in wenigen Ausnahmefällen geben können, da die bauliche Barrierefreiheit bei neuen wie auch bei bestehenden Schulbauten im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren bereits durch Art. 48 geltendes Recht ist. Sollte der Besuch der örtlichen Sprengelschule nicht möglich sein, kann das Kind oder der Jugendliche mit Behinderung einer anderen Grund-, Haupt- oder Mittelschule zugewiesen werden (Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 4.1.31 Hält die Staatsregierung die gesetzliche Verankerung und praktische Umsetzung eines binnenund zieldifferenzierten Unterrichts, mit eigenen Lerninhalten und -zielen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, für sinnvoll und notwendig?

Auf Grund des ist bereits derzeit eine Umsetzung des binnen- und zieldifferenten Unterrichts Bestandteil der schulischen Bildung.

In Bezug auf separate Lerninhalte gilt es zu beachten, dass dies im Sinne einer Lernplanorientierung nur in jenen Fällen sinnvoll umzusetzen ist, wo Lerninhalte nicht zwingend zum Lernplan einer Jahrgangsstufe gehören. D.h., falls Lerninhalte aus praktischer und fachlicher Überlegung divergent angeboten werden können und daher ein Gesamtbild eines Lerninhaltes erreicht werden kann, ist dies auch derzeit schon im Sinne der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und des zugrundeliegenden Konstruktivismus mögliche Praxis an bayerischen Schulen.

Der interfraktionelle Gesetzentwurf zur Änderung des sieht die gesetzliche Verankerung des lernzieldifferenten Unterrichts vor (s. dort Art. 30a Abs. 5 Satz 3, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2). Derzeit wird gerade der neue Lehrplan Lernen in der Praxis erprobt, der eine Vermittlung der Unterrichtsthemen der Grund-, Haupt- und Mittelschule auf den verschiedenen Kompetenzstufen konkretisiert. Er soll zum Schuljahr 2011/12 in Bayern in den Förderschulen eingeführt werden. Er kann auch in den Grund-, Haupt- und Mittelschulen bei der lernzieldifferenten Förderung von Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt Lernen zur Anwendung kommen. Ferner soll der Lehrplan Lernen auch in die Arbeit am neuen Lehrplan der Grundschule einfließen.

4.1.32 Welches Konzept hat die Staatsregierung für die Sicherstellung bedarfsgerechter sonderpädagogischer Personalressourcen an allen allgemeinen Schulen?

Auf die Antwort zu Frage 4.1.19 wird verwiesen. Die schrittweise Umsetzung erfolgt im Rahmen der zukünftigen Haushalte.

4.1.33 Hält die Staatsregierung angesichts unterschiedlicher und unsystematischer Regelungen zum Thema Nachteilsausgleich in der Schule eine einheitliche, schulartübergreifende Regelung für notwendig? Gibt es bereits konzeptionelle Vorüberlegungen für eine derartige Regelung?

Der Nachteilsausgleich wird bereits derzeit in allen Schularten praktiziert; rechtlich verankert ist er in der Volksschulordnung (VSO) und in der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSOSeite 60 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/9020

F). Bei den anderen Schularten wird der Nachteilsausgleich sukzessiv in die jeweiligen Schulordnungen aufgenommen (derzeit werden bereits Verfahren zur Änderung der Schulordnungen der Gymnasien und der Berufsschulen eingeleitet). Der interfraktionelle Gesetzentwurf sieht in Art. 30a Abs. 5 Satz 4 eine Regelung des Nachteilsausgleichs in den Schulordnungen vor.

4.1.34 Hält es die Staatsregierung für sinnvoll, alle wichtigen Instrumente der begleitenden Hilfen, wie Schulbegleiterinnen, Integrationshelferinnen und -helfern usw., einheitlich im Schulfinanzierungsgesetz zu regeln und diese Leistungen damit aus der Eingliederungshilfe herauszulösen? Könnten die entstehenden Mehrkosten über Änderungen im kommunalen Finanzausgleich, den die Bezirke vom Freistaat für die Eingliederungshilfe erhalten, kompensiert werden?

Die Unterstützung durch eine persönliche Assistenz (Integrationshelferin bzw. -helfer für Schülerinnen und Schüler an der allgemeinen Schule; Schulbegleiterinnen und -begleiter für Schülerinnen oder Schüler an der Förderschule) stellt eine sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zum angemessenen Schulbesuch dar. Berechtigte sind behinderte Kinder und Jugendliche mit einem sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarf (z.B. Pflegeleistungen). Die Hilfe erfolgt für das einzelne Kind. Die Aufgaben der Schule sind hingegen Bildung und Erziehung. Die schulische Personalausstattung erfolgt klassen- und nicht einzelfallbezogen.

Eine Verankerung im ist daher nicht geplant.

Der Staat gewährt den Bezirken im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs eine pauschale Zuweisung nach Art. 15 FAG zu den Belastungen, die ihnen insbesondere als überörtliche Träger der Sozialhilfe (z.B. für Eingliederungshilfe) erwachsen. Die Zuweisung verfolgt als Ziel die Herstellung einer dem jeweiligen Aufgabenumfang und der jeweiligen Einnahmekraft angemessenen Finanzverteilung unter den Bezirken. Die Bemessung der Aufgabenbelastung der einzelnen Bezirke erfolgt hierbei überwiegend anhand der Zusammensetzung der Bevölkerung und nur zu einem geringen Teil anhand der Höhe der jeweiligen tatsächlichen Ausgaben. Infolge dieses Prinzips des Art. 15 FAG führen tatsächliche Minder- oder auch Mehrbelastungen der Bezirke nicht zwingend zu einer Nachsteuerung der Höhe des Ausgleichs nach Art. 15 FAG. Inwieweit eine Refinanzierung der zusätzlichen Lasten des Staates durch eine Kürzung bei Art. 15 FAG tatsächlich umgesetzt werden kann, hängt auch von der allgemeinen Haushaltsentwicklung bei den Bezirken (Umlagekraftentwicklung, Entwicklung der Sozialaufgabenbelastung der Bezirke) ab.

4.1.35 Hält die Staatsregierung eine Neufassung von Artikel 21 zugunsten eines flächendeckenden Ausbaus der Mobilen sonderpädagogischen Beratungs- und Unterstützungsdienste (MSD), zur Feststellung des individuellen Unterstützungs- und Förderbedarfs behinderter Schüler, für sinnvoll und notwendig?

Aufgrund der jahrelangen Entwicklung hin zu einem bayerischen Weg Integration durch Kooperation wurde bereits seit Novellierung des im Jahr 2003 der Mobile Sonderpädagogische Dienst, angebunden an die ca. 400

Förderschulen in Bayern, flächendeckend ausgebaut. Er steht für die Feststellung des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Verfügung.

Auf die Antwort zu Frage 4.1.28 wird verwiesen. Für die allgemeine Unterstützung der Regelschulen durch den MSD, insbesondere in Form von Beratung, ist eine Feststellung des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht zwingend notwendig; hier soll die Möglichkeit eines niederschwelligen Einsatzes des MSD erhalten bleiben.

Sofern der MSD einzelne Schülerinnen und Schüler unmittelbar fördert, in dem er mit ihnen arbeitet bzw. lernt, bedarf diese Förderung regelmäßig einer vorherigen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (diagnosegeleitete Förderung).

In der Schule mit dem Schulprofil Inklusion erfolgt nach Art. 30b Abs. 4 Sätze 3 bis 5 des interfraktionellen Gesetzentwurfes die sonderpädagogische Unterstützung nicht durch den MSD, sondern durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik der Förderschule, die in das Kollegium vor Ort eingebunden sind. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten.

Die Einbindung der Lehrkräfte für Sonderpädagogik vor Ort in das Kollegium schließt nach Auffassung der Staatsregierung nicht aus, dass eine ergänzende Unterstützung im Einzelfall (z. B. im Förderschwerpunkt Sehen) auch durch den MSD erfolgen kann.

4.1.36 Sind die MSD aus Sicht der Staatsregierung das geeignete Instrument, um die allgemeinen Schulen, die Schüler mit Behinderung und ihre Erziehungsberechtigten in Fragen der inklusiven Bildung zu beraten und zu unterstützen?

Es ist nach dem Aufgabe des MSD, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Erziehungsberechtigte zu beraten und zu unterstützen. Der MSD ist aus Sicht der Staatsregierung ein geeignetes Instrument zur Unterstützung und Beratung der allgemeinen Schulen, der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und ihrer Erziehungsberechtigten. Der MSD ist, auch bezüglich der inklusiven Bildung, ein wesentlicher Baustein des Konzepts der Staatsregierung und des interfraktionellen Gesetzentwurfs. Der MSD erfüllt seine Beratungsaufgabe in Zusammenarbeit mit der staatlichen Schulberatung, der ebenfalls eine zentrale Beratungsfunktion bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zukommt.

Die fachliche Kompetenz der staatlichen Schulberatung wird vor Ort an den Schulen gewährleistet.