Privatschule

Maße ist sie an den neun schulartübergreifenden, staatlichen Schulberatungsstellen gebündelt (je eine pro Regierungsbezirk; drei im Regierungsbezirk Oberbayern). Das Personal der staatlichen Schulberatungsstellen besteht aus Beratungslehrkräften und Schulpsychologen aller Schularten, die sich fachlich untereinander austauschen und spezialisieren können. Sie kennen die rechtlichen Grundlagen und arbeiten eng mit den Schulen vor Ort zusammen. Hinsichtlich der sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung in Schulen mit dem Schulprofil Inklusion s. Antwort zu Frage 4.1.35.

4.1.37 Welche Rolle spielt der MSD bei der sonderpädagogischen Qualifizierung von Lehrkräften, pädagogischen Hilfskräften und persönlichen Assistenten an den allgemeinen Schulen?

Es gehört zu den Aufgaben des MSD, die Lehrkräfte der allgemein bildenden Schulen und weiteres schulisches Personal im Hinblick auf die sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule zu unterstützen und vorzubereiten. Dies geschieht vor allem in seiner im grundgelegten Aufgabe der Beratung und Fortbildung.

4.1.38 Welche personelle und sachliche Ausstattung hält die Staatsregierung für erforderlich, damit der MSD seinen Aufgaben im Rahmen eines inklusiven Bildungssystems gerecht werden kann?

Eine konkrete personelle und sachliche Ausstattung kann nicht beziffert werden, da derzeit nicht absehbar ist, in welchem Umfang Eltern weiterhin die Beschulung ihres Kindes an der Förderschule wünschen oder die inklusive Beschulung vorziehen. Auch kann der Ausbau der Schulen mit dem Schulprofil Inklusion nicht prognostiziert werden.

4.1.39 Hält die Staatsregierung eine Ergänzung von Artikel 17 Schulfinanzierungsgesetz um einen Zuschlag Sonderpädagogischer Förderbedarf für erforderlich, der die durchschnittlichen zusätzlichen Lehrerwochenstunden orientiert am festgestellten individuellen Förderbedarf regelt?

Die Staatsregierung hält eine Ergänzung von Art. 17 um einen Zuschlag zur sonderpädagogischen Förderung für nicht erforderlich. Ein solcher Zuschlag wurde durch die Änderung des im Jahr 2003 abgeschafft. Die Erfahrungen mit einem Sonderzuschuss für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor der Reform des Schulfinanzierungsrechts haben gezeigt, dass ein solcher Sonderzuschuss erhebliches Konfliktpotenzial in sich birgt. Fraglich wäre nämlich, ob bei der jeweiligen Schülerin bzw. dem jeweiligen Schüler tatsächlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder lediglich eine verminderte Leistungsbereitschaft gegeben ist. Darüber hinaus müsste ein Zuschuss nach der Art und dem Grad der Behinderung unterscheiden, die für den sonderpädagogischen Förderbedarf ausschlaggebend ist.

Ein solches Zuschusssystem müsste die individuelle Behinderung der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers und die sich hieraus ergebenden sonderpädagogischen Notwendigkeiten finanziell bewerten. Für beide Seiten ­ den privaten Schulträger und die staatliche Schulaufsicht ­ brächte dies deutlichen Verwaltungsmehraufwand mit sich.

Diese Auffassung der Staatsregierung teilt im Ergebnis auch das Bayerische Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung vom 25.10.2010, indem es festgestellt hat, dass keine Verpflichtung des Freistaats Bayern zur Ergänzung von Art. 17 besteht (Az. M 3 K 07.4935; M 3 K 08.5364; M 3 K 09.5142 ­ nicht rechtskräftig).

Die Staatsregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die MSD weiter auszubauen. Diese haben den gesetzlichen Auftrag, die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterstützen. Insbesondere diagnostizieren und fördern sie die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.

Im Unterschied zu einem Zuschuss, der unmittelbar an den Schulträger auszuzahlen wäre, ist die Unterstützung, die die MSD gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erbringen, direkt auf die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler bezogen. Die sonderpädagogische Hilfe durch den MSD kommt den individuellen Bedürfnissen der geförderten Schülerin bzw. des geförderten Schülers unmittelbar zu Gute.

4.1.40 Sollten die besoldungsrechtlichen Vorschriften um eine Möglichkeit ergänzt werden, Lehrkräften, die Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an einer allgemeinen Schule unterrichten, eine Leistungszulage oder eine Stundenermäßigung beim Lehrerstundendeputat zu gewähren?

Das Bayerische Besoldungsgesetz kennt keine Leistungszulage. Die Leistung einer Lehrkraft, die an einer allgemeinen Schule Schülerinnen oder Schüler mit Behinderung unterrichtet, kann bereits im Rahmen des geltenden Rechts hinreichend gewürdigt werden. Zum einen wurden im Rahmen des Neuen Dienstrechts Bayern funktionslose Beförderungsämter im Volks- und Realschulbereich geschaffen, so dass nunmehr an allen allgemeinen Schulen bei Beförderungen die etwaige besondere Leistung der betreffenden Lehrkräfte berücksichtigt werden kann. Zum anderen erlaubt die im Neuen Dienstrecht in Bayern bekräftigte Möglichkeit der Leistungsstufen ebenfalls, die dauerhafte herausragende Leistung, z. B. für besondere unterrichtliche oder pädagogische Leistungen, anzuerkennen; die vorübergehende Aussetzung dieses Instruments wie sie der Bayerische Landtag für die Haushaltsjahre 2011/2012 beschlossen hat, ändert daran grundsätzlich nichts.

4.1.41 Ist die bayerische Staatsregierung bereit, die örtlichen Schulaufwandsträger vom zusätzlichen behinderungsspezifischen Schulaufwand durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu entlasten?

Der Staat unterstützt die Schulaufwandsträger auch weiterhin im bestehenden Rahmen, insbesondere bei der Finanzierung notwendiger Baumaßnahmen. Eine Ausweitung der staatlichen Leistungen ist nicht vorgesehen.

Verpflichtungen, die aus der UN-BRK erwachsen, richten sich ­ wie bei anderen Menschenrechtskonventionen ­ in erster Linie an die Träger staatlicher Gewalt. Das Übereinkommen verpflichtet damit nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die Kommunen. Es führt jedoch zu keinen Änderungen in der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunen bei der Finanzierung der öffentlichen Schulen. Diese beruht auf dem Grundsatz des Zusammenwirkens von Staat und Kommunen, der bereits in der Bayerischen Verfassung angelegt ist und im insbesondere mit der Differenzierung zwischen Personal- und Schulaufwand konkretisiert wird.

4.1.42 Welches Konzept hat die Staatsregierung zur Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit an allen allgemeinen Schulen in Bayern und zur Bereitstellung der notwendigen technischen und medialen Hilfsmittel für die Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf?

Die grundsätzliche Pflicht zur Barrierefreiheit ergibt sich bereits aus Art. 48 Primärer Adressat im schulischen Bereich sind die kommunalen Schulaufwandsträger.

Gleiches gilt für die Aufwendungen beim Schulaufwand für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf, der von den Schulaufwandsträgern der allgemeinen Schule nach Art. 3 Abs. 5 zu tragen ist. Es ist daher zunächst Aufgabe der Kommunen, etwaige Konzepte zu entwickeln (z.B. können sie sich bei der Anschaffung von mobilen Hörgeräten absprechen).

Die Pflicht zur Barrierefreiheit trifft den Freistaat Bayern als Sachaufwandsträger nur bei den staatlichen Heimschulen, bei den Bayerischen Landesschulen und den Bayernkollegs.

Die Förderung von Kosten für die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Gebäuden (insbesondere Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen), die von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden getragen werden, ist bereits jetzt nach Maßgabe des Art. 10 FAG möglich. Der erforderliche Bauaufwand wird im Rahmen der Kostenrichtwerte berücksichtigt. Auch bei der staatlichen Förderung von privaten Schulen werden Maßnahmen zur Barrierefreiheit im Rahmen der geltenden Regelungen zur Schulfinanzierung berücksichtigt.

4.1.43 Wie fördert die bayerische Staatsregierung die notwendige Umwandlung der Förderschulen in sonderpädagogische Kompetenz- und Beratungszentren, welche primär die allgemeinen Schulen bei der Einrichtung und Durchführung eines inklusiven Unterrichts unterstützen?

Seit vielen Jahren ist es eine wichtige Herausforderung für die Förderschulen, über die notwendige Diagnose- und Unterrichtskompetenz hinaus die sonderpädagogische Beratungskompetenz in den Mittelpunkt der Schulentwicklung zu stellen. Die Sonderpädagogik kann nur in einer Interdependenz mit der allgemeinen Pädagogik dem Auftrag einer qualifizierten Durchführung eines inklusiven Unterrichts gerecht werden. Das hat deshalb die Zusammenarbeit zwischen allgemeiner Pädagogik und Sonderpädagogik im Bereich der Fortbildungsstrategie in den Mittelpunkt der schulischen Intentionen gestellt.

4.1.44 In welchen Förderschwerpunkten hält die Staatsregierung die bei Beibehaltung eigenständiger schulischer Förderzentren als Wahlmöglichkeit für notwendig und in welchen Förderbereichen sind sie angesichts der UN-Konvention zu schließen?

Die Staatsregierung hat sich nach Beratungen mit der fachlichen Seite der Sonderpädagogik und unter Einbeziehung der Partner aus Regierung, Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung und in vielen Dialogen mit den Lehrkräften und Schulleitungen eindeutig dahingehend positioniert, dass die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen und emotionale und soziale Entwicklung zusammengeführt werden in den Sonderpädagogischen Förderzentren. Die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, körperliche-motorische Entwicklung und geistige Entwicklung bedürfen nach wie vor der Professionalität der Förderzentren mit diesen spezifischen Förderschwerpunkten.

4.1.45 Ist die Förderschule aus Sicht der Staatsregierung für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltens- und Lernstörungen der geeignete Lernort?

Die fachliche Entwicklung wird durch das so gesehen, dass Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten in allen Schularten unterrichtet und gefördert werden können. Das Ausmaß der Verhaltensprobleme bei einzelnen Schülerinnen oder Schülern kann jedoch dazu führen, dass innerhalb des Sonderpädagogischen Förderzentrums, oder sogar im Förderzentrum, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bzw. auch in der Clearingstelle ein besonderes Angebot für diese Schülerinnen und Schüler in temporärer Hinsicht vorgehalten werden muss. Dies ist eine gebotene und wichtige Unterstützungsmaßnahme für diese Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, regelmäßig im Zusammenwirken mit der Jugendhilfe. Schülerinnen und Schüler mit Lernstörungen können auch bisher schon in der allgemeinen Schule unterrichtet und gefördert werden. Bei Lernstörungen kann jedoch in besonders begründeten Einzelfällen temporär auch die Förderschule der angemessene Förderort sein. Im Hinblick auf die Umsetzung der UN-BRK wird jedoch der Begründungszwang im Hinblick auf die Fördereinrichtung noch deutlicher ausgeprägt sein.

4.1.46 Hält die Bayerische Staatsregierung das Modell der Außenklassen, in denen vorwiegend Schüler mit geistiger Behinderung an Volksschulen angesiedelt werden, in der Regel aber getrennt unterrichtet werden, für einen richtigen Schritt auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungssystem in Bayern?

Im Schuljahr 2010/2011 wird nach Erhebungen des in 163 Außenklassen (nach dem interfraktionellen Gesetzentwurf zukünftig Partnerklassen) vorwiegend Schülerinnen und Schülern mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine Form des gemeinsamen Unterrichts angeboten.

Ein bedeutendes Merkmal dieser Konzeption ist, dass sowohl im Hinblick auf die Förderung der Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf die notwendige Balance im unterrichtlichen Geschehen angeboten werden kann. Der große Zuspruch der Eltern im Hinblick auf eine Förderung innerhalb der Außen- bzw. Partnerklassen zeigt, dass hier die Qualität der unterrichtlichen Förderung passgenau für die Schülerinnen und Schüler entwickelt werden kann. Es ist auch festzustellen, dass die Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung diesen Weg außerordentlich engagiert und positiv beschreiten. Diese Form des gemeinsamen Unterrichts soll es daher auch weiterhin geben. Sie bleibt nach dem Gesetzentwurf als eine Form kooperativen Lernens möglich.

4.1.47 Wie beurteilt die Staatsregierung die Rolle der Kooperationsklassen bei der Umsetzung der Inklusion in Bayern? Sind die Kooperationsklassen ein Modell, das sich flächendeckend und schulformübergreifend verallgemeinern und ausbauen lässt? Welche konkreten Pläne verfolgt die Staatsregierung diesbezüglich?

Im Schuljahr 2010/2011 wird nach Erhebungen des in 675 Kooperationsklassen vor allem Schülerinnen und Schülern mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung der Unterricht in den Grundschulen und Haupt-/Mittelschulen angeboten. Seit vielen Jahren, verstärkt durch die Novellierung des im Jahr 2003, ist dieser Weg der Kooperationsklasse ein sehr erfolgreicher und von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und den Lehrkräften sowohl der allgemeinen Schule als auch der Förderschule präferierter Weg schulischer Inklusion. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wird es auch künftig Kooperationsklassen geben bzw. können diese eingerichtet werden. Sofern sich eine Schule das Schulprofil Inklusion gibt, werden die an der Schule ggf. bestehenden Kooperationsklassen in der Profilschule aufgehen.

4.1.48 Sind der Staatsregierung Klageverfahren aus Bayern oder aus anderen Bundesländern bezüglich der Unterbringung und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung an Regelschulen bekannt? Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung ergriffen, um auf Klagen bayerischer Eltern vorbereitet zu sein? Welche Unterstützung erhalten Eltern von Kindern mit Behinderung durch die Staatsregierung, um eine Regelbeschulung notfalls gerichtlich durchzusetzen?

Folgende Entscheidungen nach Inkrafttreten der UN-BRK wurden aus anderen Bundesländern benannt:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2009, Az. 2A 10036/09, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.1010, Az. 6 B 52/09,

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009, Az. 7 B 2763/09,

Verwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 14.04.2010, Az. 1 K 754/09,

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 2 B 217/10,

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 15.10.2010, Az. 2 B 223/10,

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 19 E 533/10.

Anhängige Klageverfahren in Bayern im Hinblick auf den Zugang zur Regelschule sind der Staatsregierung nach Rücksprache bei den Regierungen und Ministerialbeauftragten nicht bekannt. Die Regierungen und die Schulleitungen wurden darauf hingewiesen, Art. 41 Abs. 1 völkerrechtsfreundlich auszulegen. Besondere Maßnahmen zur Vorbereitung auf etwaige Klagen von Eltern wurden nicht ergriffen. Für etwaige Klageverfahren gelten die regulären Bedingungen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.

4.1.49 Wie viel Prozent der Schülerinnen und Schüler an bayerischen Förderschulen beenden ihre schulische Laufbahn mit einem regulären Schulabschluss? Welche Abschlüsse wurden von wie vielen Schülerinnen und Schülern jeweils in den letzten 10 Jahren erreicht?

Unten stehende Tabelle gibt die Zahl der Abgänger und Absolventen der Volks- und Realschule zur sonderpädagogischen Förderung und den Anteil derjenigen Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss erreicht haben, seit dem Jahr 2000 wieder.

Bei der Interpretation der Angaben muss berücksichtigt werden, dass für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 57 Abs. 1 der VSO-F als regulärer Abschluss der erfolgreiche Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung vorgesehen ist.

In Bayern haben im Jahr 2009 rund 80 % der 3.013 Abgänger bzw. Absolventen mit dem Förderschwerpunkt Lernen diesen Abschluss erreicht. Weitere 6 % erreichten durch eine nachträgliche Leistungsfeststellung gemäß § 58 VSOF sogar den Hauptschulabschluss. Im Zuge der Planungen zur Einführung eines theorieentlasteten Hauptschulabschlusses ist beabsichtigt, für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt Lernen den regulären Erwerb des Hauptschulabschlusses zu ermöglichen. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler die Berechtigungen des Hauptschulabschlusses an der Berufsschule oder an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung erhalten und zwar mit dem erfolgreichen Abschluss eines Berufsvorbereitungsjahres oder eines Berufsgrundschuljahres