Keine Erhöhung der Gebühren zum Waffenrecht

Änderung der bayerischen Gebührenordnung zum Waffengesetz keine Erhöhung der Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung in der Kostenverordnung des Bundes zum Waffengesetz vorzunehmen und insbesondere auf die Festsetzung von Rahmengebühren zu verzichten. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit durch die gesetzlichen Vorschriften im Waffenrecht verursachter doppelter Bürokratieaufwand künftig vermieden werden kann.

Begründung:

Die Gebühren nach dem Waffengesetz wurden bisher in der Kostenverordnung zum Waffengesetz geregelt. Durch die Änderung des § 50 kann der Bund nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung die gebührenpflichtigen Tatbestände bestimmen. Im Übrigen ist die Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen über Gebühren zum Waffenrecht auf die Länder übergegangen.

Aus diesem Grund plant das Staatsministerium der Finanzen eine Änderung des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Die Gebühren nach dem Waffengesetz sollen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen in der Kostenverordnung zum Waffengesetz erhöht werden. Gleichzeitig sollen anstatt fester Gebührensätze Rahmengebühren eingeführt werden.

Für diese Änderungen ist u.E. kein sachlicher Grund erkennbar.

Andere Bundesländer haben bereits eine Neuregelung der Gebühren vorgenommen und sich an den bisherigen Bundesvorgaben orientiert. Eine Erhöhung der Gebühren nur in Bayern würde für die bayerischen Unternehmen zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil und für die Endkunden zu Kostensteigerungen führen.

Der mit den jeweiligen Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand ist in jedem Bundesland gleich. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, dass nur in Bayern höhere Gebühren erhoben werden sollen.

Eine weitere Benachteiligung ergibt sich aus der Festlegung von Rahmengebühren. Rahmengebühren eröffnen der zuständigen Behörde die Möglichkeit, dem Betroffenen versteckte Kosten aufzuerlegen. Der Bürger ist in diesem Fall auf einen unter Umständen langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die festgesetzte Gebühr angewiesen. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen. Der Festsetzung einer Gebührenpauschale ist daher aus zwei Gründen der Vorzug zu geben: zum einen entfällt für die zuständige Behörde der zusätzliche Begründungsaufwand hinsichtlich der Höhe der Gebühr und zum anderen muss der Betroffene nicht befürchten, dass die Behörde ungerechtfertigte Kosten auf ihn überwälzen will.

Die Neuregelung der Gebührenordnung darf außerdem nicht dazu führen, dass die Kosten des unnötigen doppelten Bürokratieaufwands auf den Bürger abgewälzt werden. Der Inhaber einer Dauererlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 3 hat zum Beispiel ein Verbringen der Waffe dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen. Eine weitere Prüfung des Sachverhalts durch das zuständige Landratsamt ist daher eigentlich nicht mehr erforderlich. Dennoch wird diese Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, was insgesamt zu einer Verdoppelung des bürokratischen Aufwands führt.

Aus diesen Gründen fordern wir, dass sich die Staatsregierung bei der geplanten Änderung der bayerischen Gebührenordnung zum Waffengesetz an den bisherigen Gebühren in der Kostenverordnung zum Waffengesetz orientiert und keine höheren Gebühren für Bayern festlegt. Auch von der Festsetzung von Rahmengebühren ist insgesamt Abstand zu nehmen.