Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände

Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern, Verfassungsreformgesetz ­ Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele vom 20. Februar 1998, wurde in Art. 141 Abs. 1 Satz 2 der Tierschutz als Staatsziel in der Bayerischen Verfassung verankert. Damit wurden Tiere als fühlende Mitgeschöpfe anerkannt und es wurde dem Tierschutz auch gegenüber Verfassungsgütern, wie der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre, der freien Berufs- und Gewerbeausübung, der Religionsfreiheit und der Freiheit von Kunst, der notwendige verfassungsrechtliche Stellenwert verliehen, der eine Güter- und Interessensabwägung ermöglicht.

Ebenso wurde durch die Staatszielbestimmung des Art. 20a Grundgesetz der ethische Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang erhoben. Daraus ergibt sich ebenfalls die Verpflichtung zu einem effektiven Schutz der Tiere.

Als erstes Bundesland hat Bremen ein Gesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechtes für anerkannte Tierschutzorganisationen verabschiedet, das am 6. Oktober 2007 in Kraft getreten ist. In Nordrhein-Westfalen wird die Einführung der Tierschutzverbandsklage von der rot-grünen Koalition vorbereitet. Auf Bundesebene werden immer wieder Initiativen zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts auf den Weg gebracht.

Trotz der Staatszielbestimmung und obwohl Tiere im Teirschutzgesetz als schutzbedürftige Lebewesen und Mitgeschöpfe rechtlich anerkannt und um ihrer selbst willen geschützt werden, wird ihnen in Bayern bisher kein gesetzlicher Vertreter zugestanden, der zu ihren Gunsten klagen könnte.

B) Lösung Schaffung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände in Bayern.

Mit dem Gesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen den dort genannten Tierschutzverbänden in Bayern ein Verbandsklagerecht eingeräumt. Die zur Klagebefugnis sonst notwendige Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, § 42 Abs. 2 entfällt. Zusätzlich bringt die Verbandsklage den in diesen Verbänden vorhandenen wertvollen Sachverstand zum öffentlichen Wohl in das gerichtliche Verfahren und damit die Entscheidungsfindung ein.

C) Alternativen Erlass eines Tierschutzverbandsklagegesetzes durch den Bundesgesetzgeber.

Für ein solches fehlt es aber am politischen Willen (vgl. Beschluss des Bundesrats in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004, den Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine ­ Bundesrat Drucksache 157/04 vom 19. Februar 2004 ­ beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen). D) Kosten

Das Gesetz kann zu Mehrkosten durch erhöhten Arbeitsanfall bei den Gerichten führen, deren Höhe aber nicht abschätzbar ist.

Die Beteiligung der im Gesetz genannten Tierschutzverbände an Genehmigungsverfahren und sich daraus u.U. anschließende Klageverfahren können den Zeitbedarf und die Kosten für Genehmigungsverfahren im Einzelfall erhöhen. Es ist aber noch nicht absehbar, in welchem Maße diese Verbände von diesem Recht Gebrauch machen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass durch die Beschränkung auf die genannten Verbände das Recht maßvoll und verantwortungsbewusst ausgeübt wird.

Die nach Art. 42 Abs. 2 anerkannten Vereine nehmen das ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz eingeräumte Verbandsklagerecht auf dem Gebiet des Naturschutzes jedenfalls maßvoll und verantwortungsbewusst wahr.

Gesetzentwurf zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände (Bayerisches Tierschutzverbandsklagegesetz ­ Art. 1

Mitwirkung von Verbänden

Den in Abs. 2 aufgeführten Verbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei Bundesratsangelegenheiten von tierschutzpolitischer Bedeutung,

2. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden,

3. in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, soweit sie nicht bereits im Rahmen ihrer Mitwirkung in der Kommission nach § 15 Abs. 1 mit dem Verfahren befasst waren, und § 11 Abs. 1.

4. bei Verwaltungsakten von Landesbehörden, die Belange des Tierschutzes berühren soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. 2

Die Behörden räumen den Verbänden zur Abgabe der Stellungnahme eine angemessene Frist ein. 3

Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den Tierschutz zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. 4

Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.

(2) Die Verbände sind:

1. Deutscher Tierschutzbund, Landesverband Bayern e. V.,

2. Bund gegen den Missbrauch der Tiere e.V., Landesverband Bayern,

3. animal 2000 ­ Menschen für Tierrechte Bayern e.V.,

4. Bündnis Bayerischer Tierrechtsorganisationen.

Art. 2

Rechtsbehelfe der Verbände

Ein Verband nach Art. 1 Abs. 2 kann ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der einlegen gegen

1. Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1.

2. Verwaltungsakte von Landesbehörden, die Belange des Tierschutzes berühren sowie

3. Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Abs. 1 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Verband

1. geltend macht, dass der Erlass eines in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Verwaltungsaktes oder die Unterlassung einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder Rechtsvorschriften, die aufgrund oder im Rahmen des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind, widerspricht,

2. dadurch in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und

3. zur Mitwirkung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt war und er hierbei nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in der Sache Stellung genommen hat oder ihm entgegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Sätze 3 und 4 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

(3) Hat der Verband im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Stellungnahme hätte geltend machen können.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verband nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verband von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Art. 3

Anspruch auf Informationen über den Tierschutz

Ein Verband nach Art. 1 Abs. 2 hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz. 2

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes.