Umweltschutz

3. Ausnahme für schwerbehinderte Menschen

Die Wiederbesetzungssperre findet bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Teils 1 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

4. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Die nachfolgenden Ausnahmen gelten unter Anwendung eines strengen Maßstabes in Bezug auf Erforderlichkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

5. Allgemeine Ausnahmen

Es wurde allgemein zugestimmt, dass Ausnahmen von der zwölfmonatigen Wiederbesetzungssperre zugelassen werden für Stellen, bei denen der bisherige Stelleninhaber auch weiterhin innerhalb desselben Kapitels oder, beim Vorliegen eines Inanspruchnahme- oder Übertragbarkeitsvermerks, innerhalb desselben Bewirtschaftungsbereiches geführt wird (z.B. Stelleninhaber wird wegen Beurlaubung künftig auf einer Leerstelle geführt; Stelleninhaber wird wegen Beförderung künftig auf einer anderen Stelle geführt; verrechnungstechnische Umbuchungen); für Stellen für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende, soweit Einstellungen zu den üblichen Einstellungsterminen erfolgen; für Stellen, die durch Versetzung innerhalb der Staatsverwaltung frei werden; für Leerstellen; für Stellen für abgeordnete Beamten und Beamtinnen; für Stellen in Bereichen, in denen die Bezüge nicht aus Mitteln des Staatshaushalts gezahlt werden; wenn Bedienstete im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder an die Elternzeit ausscheiden; für Stellen, die infolge der Ermäßigung der persönlichen Arbeitszeit eines Stelleninhabers zum Teil frei werden (Übergang von der Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung); für Stellen für Reinigungspersonal und Hausmeister, wenn der betreffenden Dienststelle nur eine Kraft in dieser Funktion zur Verfügung steht; 5.10. für nicht gebundene Stellen, soweit die Wiederbesetzungssperre im jeweiligen Haushaltsansatz bereits berücksichtigt wurde (keine Doppelberücksichtigung der Wiederbesetzungssperre); 5.11. für Stellen des Kapitels 13 03 Titel 422 05 (Stellen für schwerbehinderte Menschen); 5.12. für Stellen von Beschäftigen in Altersteilzeit, wenn die Wiederbesetzungssperre bereits vorher auf einer eventuell ausgebrachten Ersatzstelle oder auf einem Stellenrest erbracht wurde; 5.13. für alle Planstellen und Stellen für Richter und Richterinnen sowie vergleichbare Stellen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn die dadurch entstehenden Mehrausgaben an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben zusätzlich eingespart werden.

6. Spezielle Ausnahmen

Es wurde zugestimmt, dass folgende Ausnahmen und Verkürzungen von der zwölfmonatigen Wiederbesetzungssperre zugelassen werden (Auswahl der wichtigsten Bereiche):

Innere Sicherheit und Gerichtsbarkeiten

Die Wiederbesetzungssperre ist nicht einzuhalten im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst. Im höheren Polizeivollzugsdienst ist eine zwölfmonatige Beförderungssperre einzuhalten; bei frei werdenden Stellen für Vorsitzende Richter (zum Teil einschließlich Präsidenten und Vizepräsidenten) bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei den Finanzgerichten, bei den Landesarbeitsgerichten und beim Landessozialgericht.

Die Wiederbesetzungssperre ermäßigt sich bei Stellen für bestimmte Präsidenten, Vizepräsidenten und Direktoren der Amtsgerichte, bestimmte Richter bei den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, bestimmte Ltd. Oberstaatsanwälte und Generalstaatsanwälte, Beamte des mittleren Justizdienstes, Beamte des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerdienst) und Bewährungshelfer auf 6 Monate.

Die Wiederbesetzungssperre ermäßigt sich bei Stellen für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes auf 5 ¹/³ Monate; bestimmte Staatsanwälte auf 4 Monate; Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten auf 4 Monate; Gerichtsvollzieher auf 1 ¹/³ Monate.

Schulen

Im gesamten Schulbereich dürfen alle Stellen für Lehrkräfte (einschl. Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe) jeweils zum nächsten allgemeinen Einstellungstermin der jeweiligen Schulart bzw. Lehrergruppe wieder besetzt werden. Für Beförderungsstellen gilt eine zwölfmonatige Beförderungssperre.

Stellen für Pflegekräfte an Förderschulen können grundsätzlich sofort wieder besetzt werden.

Stellen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Verwaltung an staatlichen Schulen, die in der Zeit außerhalb der Sommerferien frei werden, können grundsätzlich sofort wieder besetzt werden, wenn der jeweiligen Schule insgesamt nur eine Verwaltungskraft zur Verfügung steht.

Wissenschaft und Kunst

Programmstellen, d. h. Stellen, die aus Drittmitteln bzw. Bundesmitteln, Programmmitteln, Studienbeiträgen, Stiftermitteln etc. finanziert werden, sind generell von der Wiederbesetzungssperre ausgenommen.

Die Wiederbesetzungssperre an den Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen beträgt generell (einschließlich Verwaltungspersonal) je nach Größe der Einrichtung 6 oder 4 Monate.

Die Wiederbesetzungssperre an den Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen beträgt für befristet in Lehre und Forschung beschäftigte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 1 1/3 Monate.

Die Klinika sind von der Wiederbesetzungssperre ausgenommen.

Die Wiederbesetzungssperre im Kunst- und im sonstigen Bereich des Einzelplans 15 (Kap. 15 50 ­ 15

55, 15 70 ­ 15 93) beträgt allgemein 6 Monate; ausgenommen von der Sperre ist das Titelgruppen- und Orchesterpersonal (Anmerkung: Die Antwort bezieht sich auf den zweiten Teil der Anfrage; der erste Teil wird federführend durch das Staatsministerium des Innern beantwortet.) Seite 18 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/6070

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 20. Abgeordneter Hubert Aiwanger (FW)

Ich frage die Staatsregierung, ob sie nicht auch der Meinung ist, dass bei dem in Auftrag gegebenen Gutachten mit dem Ziel der objektiven Ergebnisfindung im Hinblick auf die Art des Ausbaus die Objektivität des Gutachtens dadurch in Frage gestellt werden kann, dass bei der Erstellung dieses Gutachtens die Rhein-Main-Donau Wasserstraßen federführend beteiligt ist, obwohl die Interessen von deren Mutterkonzern, die E.ON Energie AG, aus einigen Varianten mehr Vorteile ziehen könnte als aus anderen Varianten, und ist die Staatsregierung nicht auch der Meinung, dass die Erstellung eines 33 Mio. Euro teuren Gutachtens, dessen Aussagegehalt aufgrund dessen, dass bei der Erstellung dieses Gutachtens die Rhein-Main-Donau Wasserstraßen federführend beteiligt ist, obwohl die Interessen von deren Mutterkonzern, die E.ON Energie AG, aus einigen Varianten mehr Vorteile ziehen könnte als aus anderen Varianten, zumindest stark anzuzweifeln ist, eine fragwürdige Investition von Steuergeldern darstellt und wie beurteilt die Staatsregierung den Sachverhalt, dass die EUKoordinatorin für Binnenschifffahrt, Karla Peijs, bisher von offizieller Seite offensichtlich nicht darüber informiert wurde, dass die Untersuchungen nicht von neutraler Stelle vorgenommen werden und sie sehr erstaunt auf diese Nachricht reagiert hat?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Die Rhein-Main-Donau Wasserstraßen (RMD) ist nicht federführend bei der Durchführung der EUgeförderten Studie zum Donauausbau tätig. Wie aus beiliegendem Organigramm hervorgeht, ist die RMD nur in die, von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd geleitete, Arbeitsebene eingebunden, und zwar neben einer Reihe anderer Behörden: Bundesamt für Wasserbau, Bundesamt für Gewässerkunde, Bundesamt für Naturschutz, Umweltbundesamt, Landesamt für Umweltschutz, Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg und Regierung von Niederbayern. Darüber hinaus werden die Umweltverträglichkeitsuntersuchungen nicht von der RMD vorgenommen, sondern nach EU-weiter Ausschreibung von unabhängigen Sachverständigen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Bund und Bayern davon überzeugt sind, dass mit der in der Anlage aufgezeigten Projektorganisation eine neutrale Untersuchung gewährleistet ist.

Die RMD AG, deren Tochter die RMD Wasserstraßen ist, gehört zwar zum E.ON Konzern. Sie handelt jedoch nicht gewinnorientiert, sondern der Aufwand der RMD Wasserstraßen wird entsprechend dem Anpassungsvertrag zur Privatisierung der RMD AG aus dem Jahre 1994 in Höhe der Selbstkosten von den Auftraggebern Bund und Freistaat Bayern erstattet. Die RMD Wasserstraßen zieht auch keinen Nutzen daraus, welche Variante des Donauausbaus letztlich realisiert wird: in keinem Fall wird ein Wasserkraftwerk gebaut. Dies hat die RMD auch bereits schriftlich erklärt gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Bund Naturschutz.

Die EU-geförderte Studie stellt keine fragwürdige Investition von Steuergeldern dar. Wie schon im Förderantrag beschrieben, sollen im Rahmen dieser Studie Untersuchungen auf Planfeststellungstiefe vorgenommen werden, damit die Politik eine verlässliche und objektive Entscheidungsgrundlage bekommt. Darüber hinaus hätten diese Untersuchungen für das Planfeststellungsverfahren ohnehin durchgeführt werden müssen. Von den veranschlagten 33 Mio. Euro wird die Hälfte von der EU finanziert, ein Drittel vom Bund und ein Sechstel vom Freistaat Bayern.

Die zuständige EU-Kommission ­ Generalsekretariat ­ hat die Rolle der RMD Wasserstraßen im Förderbescheid der EU auf Basis der RMD-Verträge bestätigt und die RMD in ihrer eigenen Veröffentlichung