Die Kennzeichnungspflicht der Polizeieinsatzkräfte ist auch Ausdruck einer selbstbewussten Polizei

A) Problem Polizei und Bürger sollten so weit wie möglich vertrauensvoll kooperieren, ob bei Veranstaltungen, Fußballspielen, Versammlungen, einer Verkehrskontrolle oder bei anderen Einsätzen. Zu einer bürgernahen und bürgerorientierten Polizei gehört insbesondere die Möglichkeit, den einzelnen Polizeivollzugsbeamten im täglichen Dienstgeschehen persönlich anzusprechen. In der Vergangenheit ist es in Bayern immer wieder zu Situationen gekommen, bei denen es für die Nachvollziehbarkeit von Vorgängen oder Verantwortlichkeiten bei Einsätzen der Sicherheitsbehörden sinnvoll gewesen wäre, wenn die einzelnen Beamtinnen und Beamten identifizierbar gewesen wären. Im Streitfall müssen sowohl die Polizeibeamtinnen und -beamten als auch die Bürgerinnen und Bürger identifizierbar sein.

Die Kennzeichnungspflicht der Polizeieinsatzkräfte ist auch Ausdruck einer selbstbewussten Polizei. Die verantwortungsvolle Arbeit der Polizeivollzugsbeamten dient dem Schutz unserer Demokratie und dem Bestand unserer Rechtsordnung. Die Bürgerinnen und Bürger können sich darauf verlassen, dass jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte im Einsatz nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelt.

B. Lösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die bereits bestehende Ausweispflicht durch eine individuelle Kennzeichnung von Polizistinnen und Polizisten in Bayern.

Die individuelle Kennzeichnung wird wie die bisher im PAG bereits enthaltene Ausweispflicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird. Weiterhin kann im Ausnahmefall bei geschlossenen Einheiten die namentliche Kennzeichnung durch eine andere individualisierte Kennzeichnung ersetzt werden.

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Nähere nach Anhörung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz als Rechtsverordnung zu regeln.

C) Alternativen Keine D) Kosten

I. Für den Staat

Es entstehen geringfügige Kosten für die Anschaffung und Anbringung von Namensschildern bzw. individualisierten Kennzeichen. September 1990 (GVBl S. 397, 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 6 folgende Fassung: Art. 6 Namentliche Kennzeichnung und Ausweispflicht

2. Art. 6 erhält folgende Fassung: Art. 6

Namentliche Kennzeichnung und Ausweispflicht

Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen tragen bei Amtshandlungen ein deutlich sichtbares Namensschild.

Das Namensschild kann beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt werden.

(2) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin sich auszuweisen.

(3) Die Kennzeichnungs- und Ausweispflicht gilt nicht, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch beeinträchtigt wird.

(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der namentlichen Kennzeichnung zu erlassen.

§ 2:

Begründung:

A. Allgemeines:

Die namentliche Kennzeichnung und die Legitimationspflicht sollen das Vertrauen in die Polizei durch Transparenz und Bürgernähe erhalten und stärken. Das Polizeiaufgabegesetz enthält nach der bisherigen Regelung keine namentliche Kennzeichnungspflicht für Polizeieinsatzkräfte.

In Art. 6 PAG ist bislang lediglich die Ausweispflicht des Polizeibeamten geregelt. Die Vorschrift verlangt nicht die namentliche Kennzeichnung der Polizeibeamten etwa durch das ständige Tragen eines Namensschildes, solange der Beamte im Einsatz ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird als Regelgrundsatz eine namentliche Kennzeichnung durch das Tragen von Namensschildern eingeführt. Die bisherige Ausweispflicht bei Amtshandlungen gegenüber einem Betroffenen bleibt bestehen.

Die namentliche Kennzeichnung und die Ausweispflicht dienen der Sicherstellung der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Rechtsschutzgarantie für jeden Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Eine namentliche Kennzeichnung für Polizisten und Polizistinnen stellt dies sicher. Schutzwürdige Interessen der Beamten und Beamtinnen werden durch das Tragen von Namensschildern nicht verletzt.

Insbesondere liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vor. Bei Namen handelt es sich um personenbezogene Daten. Indem diese auf der Dienstkleidung stehen, handelt es sich um einen Vorgang nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Das Tragen von Namensschildern begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn als der verantwortlichen Stelle an dem Tragen der Namensschilder besteht und keine schutzwürdigen Interessen der Polizeieinsatzkräfte überwiegen.

Polizistinnen und Polizisten befürchten teilweise, dass ihre Namen anhand öffentlicher Telefonbücher oder über eine Suchmaschine im Internet mit der Privatanschrift verbunden werden können. Dadurch, dass nicht der vollständige Name, sondern nur der Nachname auf dem Namensschild angebracht wird, wird die Ermittlung der Privatanschrift erschwert. Letztlich überwiegt jedoch das Interesse des Dienstherrn am Tragen von Namensschildern gegenüber dem Interesse der Polizeibediensteten wegen ihrer persönlichen Situation. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main urteilte am 10. Juni 1996 (Az. 9 E 873/95), dass die grundsätzliche Pflicht von Polizeibeamten, ein Namensschild an der Dienstkleidung zu tragen, den Grundsatz der eigenverantwortlichen Amtsausübung konkretisiert. Der damit verbundene Eingriff in Persönlichkeitsrechte ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn Ausnahmen zugelassen sind. Nach Ansicht des Gerichts würde es vielmehr gerade der Eigenart des Beamtenverhältnisses entsprechen, dass Amtsträger für die Bürger nach außen hin konkret erkennbar sind.

Das Ministerkomitee des Europarates verabschiedete im Jahr 2001 den Europäischen Kodex für Polizeiethik. Danach wurde allen Mitgliedsstaaten des Europarates empfohlen, die darin enthaltenen Grundsätze umzusetzen. In Artikel 45 heißt es, Polizeibedienstete sollen bei Eingriffsmaßnahmen normalerweise in der Lage sein, ihre Zugehörigkeit zur Polizei und ihre berufliche Identität nachzuweisen. Die Kommentierung führt dazu aus, dass dazu eine persönliche Identifizierung notwendig ist.

In Deutschland tragen die Polizeibeamten der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem Jahr 1995 Namensschilder. Im Land Berlin wurden Namensschilder für die Polizeibeamten bestellt. Bei der Polizei der Stadt New York in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden bereits im Jahr 1975 Namensschilder eingeführt.

Seit dem Jahr 2004 werden bei der Metropolitan Police in England Identifizierungsnummern getragen. Im Königreich der Niederlande, im Königreich Spanien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik gibt es ebenfalls eine Kennzeichnung.

B. Einzelbegründung

Zu § 1:

Zu Nr. 1.

Die Änderung betrifft die Inhaltsübersicht zu Art. 6.

Zu Nr. 2:

Artikel 6 wird neu gefasst.

Zu Abs. 1 ­ Kennzeichnung

Die namentliche Kennzeichnung von uniformierten Polizeieinsatzkräften mittels eines Namensschilds wird mit Art. 6 Abs. 1 PAG eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger keiner anonymen Staatsgewalt gegenüberstehen. Bei geschlossenen Einsätzen sollen individualisierte Kennzeichen anstelle des Namens verwendet werden. Diese erfolgt in Form einer Buchstaben- bzw. Nummern-Kombination und soll deutlich sichtbar an der Uniform angebracht werden. Bei der Wahl der Buchstaben-Nummern-Kombination soll sichergestellt werden, dass diese für Bürgerinnen und Bürger leicht merkbar ist. Bei der individualisierten Kennzeichnung muss zudem sichergestellt sein, dass sie nachträglich individualisierbar ist. Dies wird dadurch gewährleistet, dass vor dem Einsatz die Zuordnung zu einem bestimmten Polizeibediensteten aktenkundig gemacht wird und diese Zuordnung einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt wird. Entsprechende Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung gemäß Art. 6 Abs. 4 geregelt.

Zu Abs. 2 ­ Ausweispflicht Art. 6 Abs. 2 enthält die Ausweispflicht von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen gegenüber Betroffenen. Diese Regelung entspricht der bisherigen Ausweispflichtpflicht, die neben der Kennzeichnungspflicht unverändert weiter bestehen bleiben soll.

Zu Abs. 3 ­ Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung und der Ausweispflicht

Der bisherige Art. 6 enthielt hinsichtlich der Ausweispflicht eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der Zweck der Maßnahme beeinträchtigt wird. Dieser Vorbehalt findet auch bei der namentlichen Kennzeichnungspflicht Anwendung und findet sich in der Neufassung in Art. 6 Abs. 3 wieder.

Bei der Feststellung des Ausnahmefalls soll eine Gefährdungsanalyse im konkreten Einzelfall erfolgen, bei der eine Abwägung zwischen dem verfolgten Einsatzzweck und dem Persönlichkeitsrecht des Polizeibeamten oder der Polizeibeamtin erfolgen muss.

Diese Abwägungsentscheidung soll nicht nur die Person des Polizeibeamten oder der Polizeibeamtin, sondern auch seine Familie und Dritte im persönlichen Umfeld umfassen.

Zu Abs. 4 ­ Rechtsverordnungsermächtigung

Das Staatsministerium des Inneren wird durch Art. 6 Abs. 4 für die konkrete Ausführung der namentlichen Kennzeichnung zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Durch Rechtsverordnung soll die konkrete Art und Weise der Kennzeichnung geregelt werden. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung im Polizeiaufgabengesetz zeigt, im Gegensatz zur Normierung einer entsprechenden Regelung durch eine Dienstvorschrift, den hohen Stellenwert von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht von Polizeivollzugsbeamten.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.