Erhöhung der Beförderungsstellen

Der Landtag wolle beschließen:

Im Doppelhaushalt 2011/2012 werden 140 Stellen des mittleren Justizdienstes der A 6 und A 7 nach A 8 gehoben und in Stellen für Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherinnen der A 8 umgewandelt, um die 140 Beamten und Beamtinnen des mittleren Justizdienstes, welche die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, zu Gerichtsvollziehern, Gerichtsvollzieherinnen im Eingangsamt in der A 8 ernennen zu können.

Zur Verbesserung der Beförderung und der Verkürzung der Wartezeiten werden Stellen in der A 9 und A 10 ausgebracht.

Begründung:

Die seit dem Haushaltsjahr 1997 neu geschaffenen 72 Planstellen für Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherinnen reichten nicht aus, um eine zeitnahe Ernennung der in den darauf folgenden Jahren ausgebildeten Beamten des mittleren Justizdienstes zu Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern im Eingangsamt A 8 zu ermöglichen. Zum Stichtag 1.

Im Stellenplan des Epl. 04 wurden im Doppelhaushalt 2009/2010

Stellen des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppen A 6 und A 7 nach Besoldungsgruppe A 8 gehoben sowie in Gerichtsvollzieherstellen der Besoldungsgruppe A 8 umgewandelt. Dadurch konnten zusätzlich Beamte und Beamtinnen zu Gerichtsvollziehern, Gerichtsvollzieherinnen ernannt werden. Jedoch wurden nicht alle unter den Ernennungsstau der mit Gerichtsvollzieheraufgaben betrauten Beamten des mittleren Justizdienstes in dieses Hebungs- und Umwandlungsprogramm einbezogen. Beamte und Beamtinnen wurden noch nicht zu Gerichtsvollziehern, Gerichtsvollzieherinnen ernannt und 30 Ernennungen wurden in das Haushaltsjahr 2011 verschoben. Somit werden immer noch 140 selbständige Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherinnen nach A 6 oder A 7 besoldet. Dies ist unter den Justizverwaltungen der Länder ein einmaliger Zustand und für die betroffenen Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherinnen nicht weiter hinnehmbar. Die Kosten für den Staatshaushalt belaufen sich auf ca. 200,0 Tsd. Euro pro Haushaltsjahr.

Die Wartezeit für die Beförderung in die A 10 (Hauptgerichtsvollzieher) ist u. E. überlang. Die Wartezeit für die Beförderung zum Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin A 9) ist ebenfalls unangemessen lang.