Ausbauplans

Ich frage die Staatsregierung, welche Grundsätze liegen der derzeit laufenden Fortschreibung des Ausbauplanes für die Staatsstraßen in Bayern zugrunde, trifft es zu, dass seitens der Staatsregierung eine vordringliche Bedarfsfeststellung nur noch für solche Staatsstraßen vorgenommen werden soll, die eine Anbindung an zentrale Orte darstellen, nicht aber für Staatsstraßen, die Verknüpfungen innerhalb des ländlichen Raumes herstellen, und in welchem Umfang ist diese neue Betrachtungsweise bereits innerhalb der Staatlichen Bauverwaltung bekannt und bzw. oder verbindlich gemacht worden?

Antwort des Staatsministeriums des Innern:

Der Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern wurde 1970 erstmals aufgestellt und seitdem regelmäßig fortgeschrieben. Der bislang geltende 6. Ausbauplan wurde 1999/2000 aufgestellt und trat zum 1. Januar 2001 in Kraft. Der Ausbauplan stellt die Ausbauziele im Staatsstraßenbau projektbezogen dar, hat aber ­ im Gegensatz zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ­ keine Gesetzeskraft. Derzeit erfolgen die Fortschreibung des 6. Ausbauplans und die Aufstellung des 7. Ausbauplans. Wie bereits bei der Aufstellung des 6. Ausbauplans wird auch bei Aufstellung des 7. Ausbauplans ein gesamtwirtschaftliches Bewertungsverfahren angewandt. Dieses ermöglicht eine Dringlichkeitsreihung der erwogenen Projekte nach bayernweit einheitlichen und objektiven Kriterien bzw. Grundsätzen.

Bei der derzeit laufenden Fortschreibung des Ausbauplans wird neben einer Nutzen-Kosten-Analyse und einer Umweltrisikoeinschätzung auch eine Raumwirksamkeitsanalyse durchgeführt, bei der die Wirkungen der Projekte im Raum betrachtet werden. Diese Betrachtung berücksichtigt sowohl die Belange der Verdichtungsräume als auch die des ländlichen Raums. Die Aussage, dass eine vordringliche Bedarfsstellung nur noch für solche Staatsstraßen vorgenommen werden soll, die eine Anbindung an zentrale Orte darstellen, nicht aber für Staatsstraßen, die Verknüpfungen innerhalb des ländlichen Raumes herstellen, trifft nicht zu.

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Standorte sind in Bayern insgesamt für die neuen Digitalfunkmasten vorgesehen und wo liegen die bereits feststehenden Standorte (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Landkreisen mit genauer Angabe der Lage eines jeden Standorts)?

Antwort des Staatsministeriums des Innern:

Wie in der Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern zur Schriftlichen Anfrage des Fragestellers vom 29. November 010 betreffend Digitalfunknetz für Polizei und Hilfsdienste erläutert, müssen von den bundesweit mehr als 4.300 Sendeanlagen nach derzeitigem Stand in Bayern an ca. 943 Standorten Sende- und Empfangsstationen für den digitalen Einsatzfunk errichtet werden.

Da die Standortgewinnung in enger Zusammenarbeit mit der Funkplanung der gesamtverantwortlichen Bundesanstalt für den BOS-Digitalfunk (BDBOS) noch im Gange ist, können sich bei der Gesamtzahl noch geringfügige Änderungen nach oben oder unten ergeben.

Das BOS-Digitalfunknetz ist ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Einsatzkräfte und unterliegt besonderen Sicherheitsanforderungen. Es existieren daher strenge Vorgaben der BDBOS hinsichtlich der Bekanntgabe von Planungs-, System- und Betriebsdaten. Diese Vorgaben gelten uneingeschränkt auch für die vom Freistaat mit dem gesamtverantwortlichen Standortmanagement beauftragten Firmen. Diesen drohen im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben des Bundes Vertragsstrafen. Deshalb ist uns auch die Angabe der genauen Lage aller Standorte nicht möglich.

Die hohen Anforderungen an Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Komponenten sowie der zu übertragenden Daten erfordern Maßnahmen zum Schutz des Netzes, um z. B. Sachbeschädigungen, Vandalismus und Sabotage zu verhindern. Die zu Grunde liegenden Schutzkonzepte machen neben baulichen Sicherungsmaßnahmen und der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an der Systemtechnik arbeiten müssen, auch eine Einschränkung der Informationsbekanntgabe in Zusammenhang mit Standortgewinnung, Netzerrichtung und -betrieb notwendig.

Im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Kommunen in Bayern wurden diese restriktiven bundesweiten Vorgaben im Rahmen des Zulässigen soweit als möglich gelockert und so im Einzelfall besser an die Informationsbedürfnisse vor Ort angepasst. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kommunen u.a. Standorte, die in ihrem Gemeindegebiet geplant sind bzw. errichtet werden sollen, öffentlich behandeln können.

Eine darüber hinausgehende Bekanntgabe von Informationen ist unter Berücksichtigung der o.g. Verschlusssacheneinstufung von digitalfunknetzbezogenen Strukturinformationen nicht zulässig.

Die gewünschten Informationen über die konkrete Lage der bisher gesicherten Standorte auf Landkreisebene kann daher zur Veröffentlichung nicht zur Verfügung gestellt werden. In der Anlage ist eine Übersicht beigefügt, wie viele Standorte je Regierungsbezirk und Landkreis nach derzeitigem Planungsstand (7. Februar 2011) benötigt werden und wie viele davon aktuell bereits vorvertraglich gesichert sind. Im Übrigen verweise ich darauf, dass weitergehende Informationen dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit in seiner Funktion als verantwortliches Gremium des Landtags im Sommer 2010 zugeleitet wurden.