Beschränkung der Tariföffnungsklausel

Dies ist im Streitfall von den Arbeitsgerichten zu überprüfen. Ein eklatantes Unterschreiten der deutschen Löhne ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Dennoch hat die Staatsregierung auf Bundesebene mehrfach eine Folgenabschätzung angemahnt, welche Auswirkungen die unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU-8-Beitrittsstaaten auf die Zeitarbeit haben wird. Eine solche liegt bisher nicht vor. Im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des AÜG ­ Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung ­ sowie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird auf Bundesebene derzeit ausgelotet, inwieweit zur Vermeidung von Verwerfungen und Dumpinglöhnen die Einführung eines Mindestlohns oder die inhaltliche und/oder zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, durch Tarifvertrag von Equal Pay abzuweichen, erforderlich ist.

Entsprechende Regelungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im AÜG würden auch gegenüber Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland gelten. Eine Beschränkung der Tariföffnungsklausel dahingehend, dass vom Equal Pay nur durch einen deutschen Zeitarbeitstarifvertrag abgewichen werden kann, ist europarechtlich nicht zulässig, da dies zu einer Benachteiligung ausländischer Zeitarbeitsunternehmen führen würde.

Ich frage die Staatsregierung, wie viele und welche Städte und Landkreise in Bayern haben sich mit ihrer ARGE derzeit um eine Zulassung zur Optionskommune beworben und hat der Landkreis Aschaffenburg eine Chance (z.B. Anschubfinanzierung), entsprechend der Auswahlkriterien einen Zuschlag zu erhalten?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 16 bayerische Kommunen haben einen Antrag auf Zulassung als Optionskommune gestellt. Es handelt sich um die Städte Ingolstadt, Kaufbeuren und Würzburg und die Landkreise Ansbach, Aschaffenburg, Erding, Günzburg, Kitzingen, Lindau, Mühldorf am Inn, München, Neumarkt in der Oberpfalz, Neu-Ulm, Oberallgäu, Roth, Starnberg.

Alle Antragssteller haben die gleiche Chance, einen Zuschlag zu erhalten. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nutzt die Spielräume, die das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren lässt, um die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb um die sechs zu vergebenen Plätze zu schaffen. Das hat ein System ausgearbeitet, das eine objektive Bewertung der Eignung ermöglicht.

Dabei wurden die bayerischen Kommunalen Spitzenverbände sowie die kommunale Praxis eng beteiligt, um bei diesem kommunalpolitisch wichtigen Thema möglichst großes Einvernehmen zu erzielen.

Die Bewertungsmatrix des stieß bei den Kommunalvertretern und Praktikern einhellig auf positive Resonanz. Dies sind die besten Voraussetzungen, um Misstrauen und Auseinandersetzungen im Nachgang des Zulassungsverfahrens zu vermeiden.

Die Optionsinteressenten hatten bis Ende des Jahres 2010 die Möglichkeit ­ entlang der Gliederung aus der Bewertungsmatrix ­ ein Konzept zur Eignungsprüfung zu erarbeiten. Darin mussten sie unter anderem ihre Leistungsfähigkeit, ihre arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Kompetenzen und Ideen sowie ihren Plan für den Übergang von der ARGE in die Option darstellen. Die Antragstellung bedurfte der Zustimmung des Stadtrats oder des Kreistags, und zwar mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

Das hat bis zum 31. März 2011 Zeit, die eingegangenen Konzepte zu prüfen. Dabei werden mit dem Ziel möglichst großer Transparenz wiederum die Kommunalen Spitzenverbände beteiligt. Diejenigen Bewerber, die nach dem Punktesystem der Bewertungsmatrix die sechs besten Plätze belegen, werden vom an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeldet.

Vorab-Informationen zu einzelnen Prüfergebnissen können aus Gründen der Gleichbehandlung und um das weitere Auswahlverfahren nicht zu belasten, nicht erteilt werden.

Ich frage die Staatsregierung, nachdem das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Herbst 2009 die Errichtung von 60 Pflegestützpunkten in allen bayerischen Regierungsbezirken angeordnet hat, in welchen Kommunen bis jetzt ein Pflegestützpunkt eingerichtet wurde, welche Kommunen sich noch für die Einrichtung eines Pflegestützpunktes im Genehmigungsprozess befinden und welche Erfahrungen bisher mit der Arbeit der Pflegestützpunkte gemacht wurden?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Der Freistaat Bayern hat mittels Allgemeinverfügung (Bekanntmachung vom 30. Oktober 2009) die Voraussetzungen für die Errichtung von Pflegestützpunkten durch die Kranken- und Pflegekassen geschaffen. Dabei ist vorgegeben, dass dies mit Beteiligung der Kommunen zu erfolgen hat.

Durch Allgemeinverfügung wurde jedoch nicht die Errichtung von 60 Pflegestützpunkten in allen bayerischen Regierungsbezirken angeordnet. Vielmehr sollte in einer ersten Stufe die bedarfsorientierte Errichtung von bis zu 60 Pflegestützpunkten bis Ende 2010 erfolgen. Dabei sollen laut Allgemeinverfügung Pflegestützpunkte sowohl in ländlich strukturierten Regionen als auch in städtischen Ballungsräumen errichtet werden.

Mit Stand 1. Februar 2011 wurden bisher drei Pflegestützpunkte eröffnet (neben dem Modell-Pflegestützpunkt in Nürnberg je ein Pflegestützpunkt im Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt Coburg und im Landkreis Roth). In folgenden Kommunen laufen noch Verhandlungen für die Errichtung eines Pflegestützpunktes: Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt Schweinfurt, Landkreis Haßberge, Landkreis Rhön-Grabfeld, Kreisfreie Stadt Regensburg, Kreisfreie Stadt Würzburg und Landkreis Neuburg-Schrobenhausen. Für die kreisfreien Städte Augsburg, Hof, Bamberg, Fürth, Erlangen und Schwabach sowie den Landkreis Miltenberg sind die Verhandlungen zur Eröffnung eines Pflegestützpunktes derzeit ausgesetzt. Der Landkreis München hat Interesse an der Beteiligung an einem Pflegestützpunkt gezeigt; allerdings wurde noch kein Antrag beim zuständigen Lenkungsgremium bestehend aus Vertretern der Kranken- und Pflegekassen sowie der Kommunalen Spitzenverbänden gestellt.

Ein Hauptgrund für die Zurückhaltung der Kommunen bei der Beteiligung an einem Pflegestützpunkt und somit auch für die überschaubare Zahl an bereits errichteten bzw. zu errichtenden Pflegestützpunkten in Bayern ist nach derzeitigem Kenntnisstand die schwierige Finanzlage der Kommunen. Zudem wurde im Rahmen von Verhandlungsgesprächen an verschiedenen ins Auge gefassten Standorten von den Verhandlungspartnern festgestellt, dass die vorhandenen Strukturen vor Ort bereits so gut ausgeprägt seien, dass die Errichtung eines Pflegestützpunktes für den Bürger keinen messbaren Mehrwert darstellen würde. Auf die Errichtung eines Pflegestützpunktes wurde daher verzichtet.

Da die Pflegestützpunkte in Coburg und Roth erst vor kurzer Zeit eröffnet wurden, liegen noch keine fundierten Erfahrungen mit der Arbeit der Pflegestützpunkte vor. Insbesondere kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, wie die Pflegestützpunkte von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen werden.

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Stellen bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden den Landratsämtern 2010 für den Bereich der Heimaufsicht zur Verfügung gestellt und für wie viele Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen mit wie vielen Bewohnern und Bewohnerinnen waren diese zuständig?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Für das Jahr 2010 liegen weder für die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen ­ Qualitätsentwicklung und Aufsicht ­ (FQA; früher Heimaufsicht) noch für die stationären Einrichtungen für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderung die gewünschten Angaben vor.

Im Rahmen einer Erhebung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zum Stichtag vom 31. Dezember 2009 hat sich die personelle Situation bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten wie folgt dargestellt.