Schulprofil

Die Schule mit dem Schulprofil Inklusion nimmt die ganze Schule und nicht nur einzelne Klassen in den Fokus und macht sich die selbstverständliche Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in allen Förderschwerpunkten im Rahmen der Schulentwicklung zur Aufgabe. Sie trägt den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgrund ihres Schulprofils in Unterricht und Schulleben in besonderem Maße Rechnung.

Nur an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion können Klassen im Zwei-Lehrer-System für den gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit sehr hohem sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. Förderschwerpunkt geistige Behinderung, Mehrfachbehinderte) eingerichtet werden. Sie nehmen alle Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem Sprengel auf, es sei denn es liegt ausnahmsweise ein Fall des Art. 30a Abs. 4 oder des Art. 41 Abs. 5 vor. Das Schulprofil Inklusion bedeutet jedoch nicht, dass die allgemeine Schule für alle Förderschwerpunkte die Fachlichkeit und die teilweise sehr aufwändige förderspezifische Ausstattung (z.B. Therapiebad, Hebevorrichtung) vorhalten kann, wie sie die Förderzentren für ihren jeweiligen, meist einzelnen Förderschwerpunkt leisten und leisten können; es gilt insoweit die Begründung zu Abs. 1. Die Volksschule mit dem Schulprofil Inklusion ist nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 (neu) gastschulfähig; nicht nur der Schulaufwandsträger der Schule mit dem Schulprofil Inklusion, sondern auch die Schulaufwandsträger, deren Schülerinnen und Schüler für eine Zuweisung in Betracht kommen, sind daher zu beteiligen. Innerhalb eines im Hinblick auf die Schülerbeförderung sinnvollen räumlichen Bereichs obliegt es damit den Sachaufwandsträgern der anderen Sprengelschulen zu entscheiden, ob eine Zuweisung von Schülerinnen und Schülern aus dem Sprengel ihrer Schulen an die Schule mit dem Schulprofil Inklusion möglich sein wird. Das Staatsministerium wird zur Regelung der Einzelheiten im Wege einer Rechtsverordnung ermächtigt.

Im Hinblick auf die Funktion der Schulen mit dem Schulprofil Inklusion, Motor für ein inklusives Bildungssystem zu sein, sowie vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit einer Klasse nach Abs. 5 und die Gastschulfähigkeit der Schule, bedarf es einer regionalen Planung, die durch die Verweisung in Satz 2 auf Art. 30a Abs. 6 zum Ausdruck gebracht wird.

Abs. 4: Abs. 4 stärkt die Eigenverantwortlichkeit der Schule mit dem Schulprofil Inklusion und unterstreicht den Ansatz, die gesamte Schule im Blick zu haben. Es obliegt der Schule ­ unter Einbeziehung der Fachlichkeit der Lehrkräfte für Sonderpädagogik und der etwaiger weiterer ­, die zur Verfügung stehenden Ressourcen jeweils entsprechend der Gegebenheiten und Notwendigkeiten bestmöglich einzusetzen. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik vor Ort an der allgemeinen Schule mit dem Schulprofil Inklusion sind Lehrkräfte der Förderschule, die der allgemeinen Schule zugewiesen oder an die allgemeine Schule abgeordnet werden. Sie sind insoweit Teil des Kollegiums der allgemeinen Schule und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik verantworten wie die Lehrkräfte der allgemeinen Schule nach Art. 59 Abs. 1 Unterricht, Erziehung und Förderung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Dienstrechtlich bleiben sie aber Lehrkräfte der Förderschule und werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Förderschule dienstrechtlich beurteilt; im Falle der ausschließlichen Zuweisung an die allgemeine Schule als Stammschule erstellt die personalführende Regierung die dienstliche Beurteilung. Eine Unterstützung durch den MSD kann nur für einzelne Schülerinnen und Schüler erfolgen, deren sonderpädagogischer Förderbedarf nicht durch die Lehrkraft für Sonderpädagogik abgedeckt wird. Die Expertise der Lehrkräfte für Sonderpädagogik wird durch den fachlichen Austausch zwischen der jeweiligen allgemeinen Schule und der oder den Förderschulen gesichert.

Der Schulleiter der Förderschule kann dabei die Fachlichkeit der Lehrkraft für Sonderpädagogik an der allgemeinen Schule unterstützen.

§ 1 Nr. 8 (Art. 37 Anpassung der Regelungen zur Zurückstellung in Art. 37 Abs. 2 an die Neufassung des Art. 41 Abs. 7.

§ 1 Nr. 9 (Art. 41 Abs. 1:

Bereits nach der bisherigen Regelung können die meisten Schülerinnen und Schüler in rechtlicher Hinsicht die allgemeine Schule besuchen. Die Neuformulierung ist eine weitere Konsequenz aus der UN-Behindertenrechtskonvention und stärkt nochmals das Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie entscheiden darüber, an welchem der rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Lernorte ­ allgemeine Schule oder Förderschule ­ die Unterrichtung erfolgen soll. Zentrale Bedeutung kommt deshalb der Beratung der Erziehungsberechtigten nach Abs. 3 zu, um die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten ­ allgemeine Schule (Sprengelschule oder Gastschule, ggf. in Form der Schule mit dem Schulprofil Inklusion) oder Förderschule (reguläre Klasse, ggf. Partnerklasse oder offene Klasse) ­ aufzuzeigen, zu erörtern und den Erziehungsberechtigten so eine Unterstützung bei der Entscheidung für den individuell passenden Lernort ihres Kindes zu geben. Eine Empfehlung zu einem bestimmten Lernort hat sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren.

Es ist Auftrag der allgemeinen Schule, einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf ggf. in Zusammenarbeit mit Jugendoder Sozialhilfe die erforderlichen differenzierenden Maßnahmen im Hinblick auf die Lern- und Erziehungsbedürfnisse sowie gezielte Maßnahmen zur diagnosegeleiteten Förderung und Intervention bereitzustellen.

Schulen mit dem Schulprofil Inklusion können dieser Herausforderung durch Bündelung der Ressourcen in besonderer Weise gerecht werden. Der Ausbau der Schulen mit dem Schulprofil Inklusion und der sonstigen Unterstützungssysteme bzw. Formen des gemeinsamen Unterrichts und damit der Ausbau der tatsächlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ist eine langfristige Aufgabe, die im Rahmen der Haushaltsmittel nach und nach umgesetzt wird (vgl. sog. Vorbehalt der progressiven Realisierung in Art. 4 Abs. 2 VN-BRK).

Deshalb können nicht an jeder Schule, insbesondere nicht an jeder Sprengelschule, ggf. für einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ressourcen in dem Umfang bereitgestellt werden, wie sie an einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion und derzeit in Förderschulen und in Schulen mit Förderangeboten nach Art. 30a Abs. 7 angeboten werden.

Abs. 2: Keine Änderung. Übernahme des bisherigen Abs. 1 Satz 3.

Seite 14 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/8100 Abs. 3:

Mit der Stärkung der Entscheidungsrechte der Erziehungsberechtigten kommt der vorherigen umfassenden Beratung eine zentrale Rolle zu. Die Erziehungsberechtigten sind daher im Grundsatz verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung über die möglichen Lernorte informieren zu lassen. Als schulische Beratungsstellen kommen dabei v. a. die allgemeine Schule, die Förderschule oder die schulartübergreifende und unabhängige Staatliche Schulberatung in Frage. Gute Erfahrung wurde auch mit der Beratungsstelle, angegliedert an ein Schulamt gemacht, die mit Lehrkräften aus dem Grund- und aus dem Förderschulbereich sowie mit einer Schulpsychologin oder einem Schulpsychologen besetzt ist, da sie das ganze Spektrum abdeckt und von den Erziehungsberechtigten als neutrale Beratung empfunden wurde. Die Förderschulen verfügen teilweise über speziell ausgestattete Beratungszentren; sie bieten eine fachlich professionelle und eine auf den spezifischen Förderschwerpunkt bezogene Beratung. Insgesamt wird den Erziehungsberechtigten empfohlen, die in Frage kommenden Lernorte (allgemeine Schule, Förderschule) aufzusuchen.

Abs. 4:

Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welcher Schule sie ihr Kind anmelden. Dabei können sie die Anmeldung an der Sprengelschule, an der Förderschule oder an einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion, die gegebenenfalls im Wege des Gastschulverhältnisses besucht werden kann, vornehmen. Die Aufnahmeentscheidung trifft die Schule unter Beachtung des Abs. 5 sowie der Entscheidung des Schulaufwandsträgers nach Art. 30a Abs. 4. Erfolgt die Anmeldung an einer Gastschule, müssen zudem die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 2 für ein Gastschulverhältnis vorliegen (bei einem etwaigen Gastschulverhältnis im Förderschulbereich sind die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 4 zu beachten). Im Rahmen der Zuweisung an eine Gastschule prüft das Staatliche Schulamt, ob an der Gastschule eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Lehnen die Sprengelgrundschule und ggf. die Gastgrundschule im Hinblick auf Abs. 5 die Aufnahme ab, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind an der Förderschule an.

Möchten die Eltern nach wie vor eine Aufnahme ihres Kindes in der Grundschule, entscheidet das Schulamt nach Abs. 6. Abs. 5:

Die Einschränkung des Entscheidungsrechts im Interesse des Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. in der Verantwortung für das Kind ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 VN-BRK, der das Kindeswohl als Gesichtspunkt benennt, das vorrangig zu berücksichtigen ist.

In diesen Ausnahmefällen ist in Verantwortung für das Kindeswohl zu überprüfen, ob sich das Kind aufgrund der eigenen individuellen Ausgangslage in der allgemeinen Schule schulisch und persönlich im Sinne eines positiven Selbstkonzeptes weiterentwickeln kann. Es liegt in diesem Sinne eine Entwicklungsgefährdung vor, wenn über einen längeren Zeitraum keine individuellen Entwicklungsfortschritte zu verzeichnen sind oder wenn das Kind oder der Jugendliche hinter die bereits erreichten Entwicklungsschritte nicht nur vorübergehend zurückfällt. Die Beurteilung des Entwicklungsprozesses orientiert sich an den individuellen Möglichkeiten und den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen. Dies schließt eine differenzierte Betrachtung nach Förderschwerpunkten ein.

Grenzen für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule können ferner die Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft, insbesondere das Recht der Mitschüler auf einen geordneten Unterricht und auf körperliche Unversehrtheit sein. Die in Abs. 1 und 5 gewählte Formulierung orientiert sich an Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VNBRK, der von einem gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen Schule mit den anderen aus der örtlichen Gemeinschaft ausgeht.

Der Schutz der Mitglieder der Schulgemeinschaft, insbesondere der Mitschüler, einschließlich ihres Bildungsanspruches ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sowie aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem verfassungsrechtlich verankerten Bildungsauftrag des Staates.

Vor einer Überweisung bzw. verpflichtenden Aufnahme in die Förderschule sind die konkret vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten der besuchten allgemeinen Schule unter Wahrung der ebenfalls berechtigten Förderinteressen der anderen Mitschülerinnen und Mitschüler auszuschöpfen; mögliche Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe nach Maßgabe der dafür bestehenden Rechtsgrundlagen sind einzubeziehen. Gegebenenfalls ist der Besuch einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion zu prüfen, um der Schülerin oder dem Schüler einen gewünschten Verbleib in der allgemeinen Schule zu ermöglichen.

Abs. 6:

Im Konfliktfall entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde unter Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den Lernort. Ein Konfliktfall liegt dann vor, wenn die zuständige allgemeine Schule oder Förderschule oder die Schule mit dem Schulprofil Inklusion als Gastschule die Aufnahme des Kindes ablehnen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Schulamt der Sprengelschule, wenn es um die Aufnahme des Kindes an der Grundschule geht, und die örtlich zuständige Regierung, wenn die Aufnahme an der Förderschule abgelehnt wurde. Die Schulordnungen regeln das Nähere.

Steht der Lernort bei Schuljahresbeginn noch nicht fest, kann das Schulamt auf der Grundlage des Art. 41 Abs. 6 Satz 2 festlegen, wo das Kind bis zur Entscheidung des Schulamtes unterrichtet werden soll.

Abs. 7:

Beim Verfahren zur Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf trifft die Förderschule künftig die Entscheidung über die Zurückstellung, sofern die Erziehungsberechtigten ihr Kind an der Förderschule angemeldet haben. Zudem ist die Förderschule künftig zu beteiligen, sofern die Sprengelgrundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. Eine zweite Zurückstellung bleibt bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich. Durch die Neuregelung ist sichergestellt, dass bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den genannten Fällen auch die sonderpädagogische Fachkenntnis für die Beurteilung hinzugezogen wird. Die Rolle der Förderschule als Kompetenzzentrum für Sonderpädagogik wird hierdurch betont.

Abs. 8: Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf, die die offene Klasse einer Förderschule besuchen, können auch die Jahrgangsstufe 1 A besuchen; dieser Möglichkeit ist bei der Länge der Schulpflicht Rechnung zu tragen (Satz 1). Die Neuregelung in Satz 2 2. Halbsatz stellt sicher, dass auch bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die die Berufsschulstufe am Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, dieselben Befreiungsmöglichkeiten nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Ziffern 2 (Arbeitsverhältnis) und 3 (Härtefall) bestehen, wie sie für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen einschließlich derer zur sonderpädagogischen Förderung gelten. Insoweit wird eine Lücke im Gesetz geschlossen, die durch die Besonderheit der Einordnung der Berufsschulstufe des Förderzentrums, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Teil des Förderzentrums und damit der Volksschule zur sonderpädagogischen Entwicklung entstanden ist.

Eine weitere Möglichkeit zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht wird für Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ab der Jahrgangsstufe 12 neu eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen an einer Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen. Das vorzeitige Ende der Vollzeitschulpflicht begründet in diesem Fall den Beginn der Berufsschulpflicht, die ebenfalls am Förderzentrum erfüllt wird. Hintergrund der Neuregelung sind erfolgreiche Kooperationen von Integrationsfachdiensten, Förderschulen und Arbeitsagenturen sowie Unternehmen und Betrieben, die das Ziel verfolgen, geeignete Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums Förderschwerpunkt geistige Entwicklung auf dem regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, jedoch rechtlich die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler erfordern.

Abs. 9: Keine Änderung. Übernahme des bisherigen Abs. 5. Abs. 10: Förderlehrgänge der Arbeitsverwaltung gibt es nicht mehr; es wird daher allgemein von berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsverwaltung gesprochen. Redaktionelle Klarstellung, dass es in Art. 41 Abs. 10 um den Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung geht.

Abs. 11: Abs. 11 regelt die Überweisung von der allgemeinen Schule an die Förderschule und umgekehrt; für den Konfliktfall wird auf die Regelungen des Abs. 6 verwiesen.

§ 1 Nr. 10 (Art. 43 Abs. 2:

Mit der Ergänzung von Abs. 2 Nr. 5 besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an eine Volksschule mit dem Schulprofil Inklusion zuzuweisen, um dort ggf. ein ihrem oder seinem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechendes schulisches Angebot wahrnehmen zu können. Im Rahmen der Schulprofilbildung kann ein räumlicher Einzugsbereich für die Schülerinnen und Schüler festgelegt werden, die für eine Zuweisung aus anderen Sprengeln in Betracht kommen; damit wird die für die Schulprofilschule notwendige Zustimmung der betroffenen Schulaufwandsträger abgesichert. Im Übrigen redaktionelle Änderung.