Immissionsschutzgesetz

Insoweit schafft der bayerische Gesetzgeber diesen Begriff neu und versieht ihn mit einem spezifischen Gehalt. Gemeint sind Einrichtungen, wie sie üblicherweise nur von Jugendlichen genutzt werden wie Skateranlagen, Basketballplätze, Streetballanlagen und Bolzplätze. Die in Art. 1 vorgesehene Definition ist funktional ausgerichtet und gestattet durch die Ausnahmeregelungen in Satz 3 die Abgrenzung der Jugendspieleinrichtungen von Sportanlagen.

Die Abgrenzung zu dem weiterhin der konkurrierenden Gesetzgebung unterfallenden anlagenbezogenen Lärm lässt sich nicht entlang der überkommenen fachrechtlichen Unterscheidung von anlagen- und verhaltensbezogenem Lärm treffen, und auch andere griffige Formeln wie die Differenzierung zwischen gewerblich und nicht gewerblich verursachtem Lärm scheiden aus. Vielmehr ist anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu ermitteln, in welchen Fällen das Verhalten von Personen eine Lärmimmission prägt und wann es durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren eine Lärmkulisse bildet, die dem Betrieb einer Anlage zuzurechnen ist. Kriterien für die Zuordnung einer Lärmimmission sind insoweit vor allem Komplexität, Institutionalisierung, Organisationsgrad, Technisierung, Dauer und Breitenwirkung. Die Übergänge sind fließend, was eine schwerpunktmäßige Betrachtung jedoch nicht ausschließt. Sport- und Freizeitlärm ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich verhaltensbezogen, solange er primär in Immissionen besteht, die von den Sport Treibenden oder ihre Freizeit aktiv Gestaltenden ausgeht. Ist er dagegen nur untergeordneter Teil eines Gesamtgeschehens, das durch erhebliche Zuschauerzahlen, An- und Abfahrtsverkehr, technische Einrichtungen wie Lautsprecher, Lüftungsanlagen o.Ä. geprägt wird, einigen Organisationsaufwand erfordert und regelmäßig an derselben Stelle stattfindet, so handelt es sich um anlagenbezogenen Lärm. Bei kommerziellen Fußballstadien ist dies evident, bei Bezirkssportanlagen hängt die Zuordnung von der technischen Ausstattung (Tribünen, Anzahl der Parkplätze, Lautsprechanlagen) und der Art und Häufigkeit ihrer Nutzung ab. Für Vereinssportanlagen und Schulsportplätze gilt Vergleichbares.

Gänzlich auf Anforderungen bei Jugendspieleinrichtungen zu verzichten, würde nicht nur den geschützten Interessen der Nachbarn nicht gerecht, sondern auch nicht den Notwendigkeiten einer guten Sozialisierung von Jugendlichen. Sie brauchen Grenzen, um sich zu verantwortlichen Erwachsenen entwickeln zu können.

Der von Jugendspielplätzen ausgehende Lärm ist in der Regel Folge des Verhaltens der Nutzer, auch wenn dieses auf Anlagen mit (ortsfesten) Spielgeräten stattfindet. Eine quietschende Schaukel oder die Verwendung eines Balls genügen nicht, um unter den Gesichtspunkten der Komplexität, des Organisationsgrads, der Institutionalisierung und der Technisierung den von den Jugendlichen ausgehenden Lärm zu überlagern und ihn zum Bestandteil einer einheitlichen Lärmkulisse zu machen. Jugendspieleinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind daher solche Einrichtungen, deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft überwiegend durch ihre Nutzer geprägt ist und die keine besondere Organisationsstruktur aufweisen.

Zu Art. 3

Die Anlage von Jugendspieleinrichtungen ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Einer gesonderten Baugenehmigung bedarf es aber nicht, wenn der Platz im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung auf Grundlage des Art. 91 Bayerische Bauordnung (Örtliche Bauvorschriften), die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der baulichen Anlagen enthält, sofern das Vorhaben den Festsetzungen der Satzung entspricht.

Jugendspieleinrichtungen werden baurechtlich in der Regel wie Anlagen für sportliche Zwecke im Sinn der Baunutzungsverordnung behandelt. Damit sind sie in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten grundsätzlich zulässig. Unter diesen Jugendspieleinrichtungen finden sich Anlagen mit erheblichem Lärmpotenzial. Dabei sind häufig und nicht anders als bei normalen Sportanlagen schon die rein technisch erzeugten Geräusche als störend einzustufen wie bei Skateranlagen. Gehen von den Anlagen Belästigungen oder Störungen aus, die für die Umgebung nicht zumutbar sind, greift das Gebot der Rücksichtnahme. Im Einzelfall lässt sich die Beeinträchtigung durch den Einsatz lärmarmer technischer Einrichtungen, bauliche Schutzmaßnahmen und Nutzungseinschränkungen mindern.

Immissionsschutzrechtlich sind Jugendspieleinrichtungen bisher nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beurteilen. Danach müssen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, im Übrigen sind sie hinzunehmen.

Rechtsprechung und Literatur haben sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und Erheblichkeit auch von Jugendlärm bislang an den Gegebenheiten des Einzelfalls orientiert. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze sind für den Gesetzgeber zwar nicht unmittelbar relevant. Sie bieten aber Anhaltspunkte für eine sach- und interessengerechte Abwägung. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei Bolzplätzen... die Zumutbarkeitsgrenze der Lärmimmissionen grundsätzlich durch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände der konkreten Situation, insbesondere der Gebietsart und der tatsächlichen Verhältnisse, zu bestimmen; dabei sind die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. ... als Anhaltspunkte heranzuziehen...; die Werte können jedoch je nach Lage des Falles im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung geringfügig über- oder unterschritten werden.

Eine Privilegierung von der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienenden Bolzplätzen gegenüber Sportanlagen wird in diesem Zusammenhang aus zwei Gründen gerechtfertigt: aufgrund der Art der Anlage und aufgrund der besonderen sozialen Zweckbestimmung. Erhebliche und nicht mehr hinzunehmende Störungen sollen dagegen bei einem Immissionsrichtwert von tagsüber 60 vorliegen.

Nach geltendem Recht ist bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Bolzplätzen auch auf die Ruhezeiten Rücksicht zu nehmen. Die vorgesehene Regelung relativiert zwar die bestehenden Ruhezeiten, indem sie z. B. keine Mittagsruhe und keine Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr mehr vorsieht. Das ist jedoch zulässig, weil eine Privilegierung von Jugendlärm den verfassungsrechtlichen Strukturvorgaben entspricht, weil dieser Lärm notwendiger Ausdruck der aktiven Freizeitgestaltung und körperlichen Ertüchtigung der Jugendlichen ist und nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann und weil der Gesetzentwurf mit seinem Art. 4 zusätzliche materiell-rechtliche und prozedurale Anforderungen zugunsten der Nachbarschaft aufstellt.

Dazu gehören die Lärmminderung durch bauliche Maßnahmen, Schallschutzmaßnahmen, lärmarme Geräte und deren bestimmungsgemäße Nutzung (Art. 4). Dadurch, dass in den Berechnungsverfahren die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden, werden die möglichen Abstände zur Wohnbebauung fast halbiert, da die verkürzten Beurteilungsintervalle und die um 5 schärferen Beurteilungsmaßstäbe (verringerte Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 5 der 18. entfallen.

Unberührt vom Gesetzentwurf bleibt privates Nachbarrecht.

Jugendlärm wird seiner Art nach als oftmals störend eingestuft, da er aufgrund seiner Polyphonie und der Verständlichkeit einzelner Wortfetzen nicht bloß ein Hintergrundgeräusch darstellt. Zudem weist Jugendlärm eine im Vergleich zum Erwachsenenlärm hohe Tonhaltigkeit und -frequenz auf. In aller Regel ist dies jedoch hinzunehmen: Angesichts der Unvermeidbarkeit von Lärmimmissionen bei Jugendspieleinrichtungen kommt nur die Beschränkung auf ein Mindestmaß entsprechend der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Betracht. Es bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen. Denkbar sind insoweit Spielzeitbegrenzungen oder bauliche Maßnahmen. Nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen ist die Möglichkeit, lärmreduzierte Spielgeräte zu verwenden, zu prüfen.

Zu Art. 4

Die Vorschrift des Art. 4 enthält beispielhaft Hinweise auf technische Maßnahmen, die durch den Betreiber zu treffen sind, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen unter den nach Art. 3 Abs. 1 maßgeblichen Grenzwerten zu halten. Beispielsweise sind bei Jugendspieleinrichtungen mit Skate-Einrichtungen die relevanten Geräusche nicht durch die menschliche Stimme, sondern vor allem durch technische Geräusche geprägt. Bei der Benutzung von Skate-Einrichtungen entstehen kurzzeitig hohe Geräuschspitzen, z. B. beim Überfahren eines Anlaufkeils oder Fugen in der Fahrfläche, beim Landen nach einem Sprung oder (bei Skatern) nach einem misslungenen Trick, wenn das Skateboard unkontrolliert auf die oder die Fahrfläche trifft. Die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit einer Anlage kann aufgrund der großen Vielfalt der Einrichtungen, der unterschiedlichen Bauartmaterialien sowie der Nutzung nur im Rahmen einer detaillierten Immissionsprognose (Planung) oder durch Messung geklärt werden. Dies ist umso mehr erforderlich, weil den Nachbarn aufgrund der Privilegierung gegenüber konventionellen Sportanlagen durch den Wegfall der Ruhezeitenrichtwerte ein deutlich höheres Maß an Lärm zugemutet wird.

Zu Nr. 1 und 2

Sofern es die örtliche Situation erlaubt, sollen ausreichende Abstände eingeplant werden. Diese dienen nicht nur der Verminderung der Geräusche, sondern lassen auch Spielraum für eine ansprechende Gestaltung in Grünanlagen, in parkähnlicher Form auch zur Naherholung. Davon könnten alle oder mehrere Altersgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen) besonders in beengten innerstädtischen Bereichen profitieren.

Spielfelder sind grundsätzlich so zu platzieren und auszurichten, dass ein möglichst großer Abstand von lärmintensiven Bereichen (Torbereiche bei Bolzplätzen, Körbe bei Streetball-Plätzen) zu den nächstgelegenen Immissionsorten entsteht. Ist kein Platzangebot für ausreichende Abstände gegeben, sind zumindest schmale Grün- oder Schutzstreifen vorzusehen, um Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände realisieren zu können. Auch hier lassen sich ansprechende Gestaltungen umsetzen, z. B. Kletterbereiche als integrierter Bestandteil einer Lärmschutzwand. Bereits schmale Schutzstreifen wirken sich auf die Anwohner beruhigend und Konflikt entschärfend aus. In den höher verdichteten Baugebieten sollten in erster Linie die bestmöglichen technischen Standards an Jugendspieleinrichtungen umgesetzt werden. Gefragt sind intelligente Lösungen zur Geräuschminderung z. B. durch die Wahl geeigneter Materialien bei Bodenbelägen, Fanggittern und Zäunen. Die Beteiligten sollten unter Berücksichtigung von Effektivität, Gebietsverträglichkeit und Finanzierbarkeit der Maßnahmen gemeinsam nach Lösungen suchen.

Zu Nr. 3:

Fest installierte Beschallungsanlagen finden sich in der Regel nicht bei Jugendspieleinrichtungen. Sie sind dort auch nicht erforderlich. Um unnötigen Lärm zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Betrieb von übermäßig Lärm erzeugenden Geräten durch entsprechende Vorschriften oder Beschilderung auf Jugendspieleinrichtungen zu untersagen. Die Vermittlung des Verbots gegenüber den Betroffenen sowie die Kontrolle und der Vollzug dieser Einschränkungen müssen jedoch in der Praxis auch möglich sein und durchgeführt werden.

Zu Nr. 4

Ursachen, die zu Beschwerden von Anwohnern bei Jugendspieleinrichtungen führen, sind häufig nicht die bestimmungsgemäße Nutzung, sondern Vandalismus, Aggressivität, Missbrauch der Einrichtung als nächtlicher Treffpunkt zum Trinkgelage. Nicht selten bleiben Unrat, Müll und Glassplitter zerbrochener Flaschen zurück. Die erlaubte Art der Nutzung einer Jugendspieleinrichtung und die erlaubten Zeiten sind auf Schildern anzugeben. Kontrollen für bestimmungsgemäße Nutzung ggf. Einrichtung eines Schließdienstes für Öffnen und Schließen des Platzes stellen probate Maßnahmen zur Vermeidung der Fehlnutzungen dar. Zudem sollten Parkflächen so platziert werden, dass die Motorengeräusche von Mopeds, Mofas und Rollern nicht zu unnötigen Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner führen. Der allgemeine Pflege- und Wartungszustand eines Platzes, Sauberkeit, schnelle Reparatur defekter Einrichtungsteile kann die Benutzungsart und -weise positiv beeinflussen und zudem Verletzungen und Unfälle vermeiden.

Zu Art. 5

Die Regelung für bestehende Jugendspieleinrichtungen nach Art. 5 ist Ausdruck des Bestandsschutzes. Sie beruht auf dem Gedanken der Situationsgebundenheit des (nachbarlichen) Grundeigentums, der davon ausgeht, dass sich jede Eigentumsposition an Grund und Boden in einer besonderen Lage befindet, welche bei Eigentumsbeschränkungen zu berücksichtigen ist. Nach überkommener Rechtsprechung kann aus der tatsächlichen Lage eines Grundstücks eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Allgemeinwohl abgeleitet werden, jedenfalls wenn der Gesetzgeber die sozialen und situativen tatsächlichen Vorgegebenheiten berücksichtigt, gewichtet und die jeweiligen Gemeinwohlbindungen verbindlich formuliert. Dies unternimmt Art. 5, indem er bestehende Jugendspieleinrichtungen um bis zu 5 privilegiert (Abs. 1) und eine Einstellung des Betriebs bei genehmigten Jugendspieleinrichtungen auf Fälle beschränkt, in denen die Gefahr einer anders nicht abwendbaren Gesundheitsschädigung besteht (Abs. 2). Die Ungleichbehandlung bestehender Anlagen beruht insoweit auch auf die Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Gründen.

Bei bestehenden Jugendspieleinrichtungen ergibt sich mit dem Bonus von 5 nach Art. 5 dieses Gesetzes insgesamt eine zu duldende Pegelerhöhung von ca. 10 gegenüber der unveränderten Anwendung der 18. Dies entspricht in etwa einer Verdoppelung des akustischen Lärmeindrucks bzw. einer Halbierung von bisher zulässigen Abständen zur Nachbarschaft.

Zu Art. 6

Art. 6 führt eine Zuständigkeit der Gemeinden ein in Fällen, in denen Lärmschutzgesichtspunkte Vorrang vor der Aufrechterhaltung des bisherigen Betriebs einer Jugendspieleinrichtung gewinnen, durch Verordnung lokale Regelungen zu treffen. Ein gewich

tiger Anhaltspunkt, in welchen Fällen solche Verordnungen erlassen werden sollten, kann die Überschreitung der Maximalpegel darstellen, da diese häufig als besonders störend empfunden werden. Die in Art. 6 enthaltene Verordnungsermächtigung knüpft an § 2 Abs. 4 der 18. an sowie an Art. 5 Abs. 1. Sie ist hinreichend bestimmt, weil sie es den Kommunen nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei einer nicht nur gelegentlichen Belästigung der Nachbarschaft, gestattet, weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Lärmimmissionen zu erlassen und die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Jugendspieleinrichtungen zu erhöhen. Inhaltliche Konturen erhält die Ermächtigung durch den Zusammenhang mit dem Instrumentarium des Art. 4 (weitergehende Regelungen). Sie eröffnet den Kommunen insoweit die Möglichkeit, bei besonderen Lärmbelästigungen zusätzliche ortsrechtliche Anforderungen zu stellen.

Diese Lösung weist den Gemeinden in Art. 6 die Aufgabe zu, zur Vermeidung von Belästigungen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Regelungen der Art. 3 bis 5 vorzusehen und begründet damit eine im übertragenen Wirkungskreis zu erfüllende neue Aufgabe (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 Soweit damit Mehrbelastungen verbunden sein sollten, ist dies im Sinn von Art. 83 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BV grundsätzlich konnexitätsrelevant.

Ein erheblicher Mehraufwand, der zu einem Anspruch auf einen konnexitätsbedingten Ausgleich führen würde, ist damit nicht verbunden. Dagegen führen die unter finanziellen Gesichtspunkten gravierenderen Anforderungen an die Ausgestaltung von Jugendspieleinrichtungen in Art. 3 bis 5 nicht zur Anwendbarkeit des Art. 83 Abs. 3 BV. Denn diese Anforderungen betreffen alle Träger von nicht kommerziellen Jugendspieleinrichtungen, begründen m. a. W. keine spezifische Aufgabe der Gemeinden.

Zu Art. 7

Art. 7 legt die Zuständigkeit der Behörden fest.

Zu Art. 8

Art. 8 legt das Inkrafttreten fest.