Ausbildungsqualifizierung

Mitbestimmung bei der Zulassung zum Aufstieg tritt daher die Mitbestimmung bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung.

Eine Zulassung zur modularen Qualifizierung ist in Art. 20 nicht vorgesehen. Eine Mitbestimmung des Personalrats bei einer Zulassung zur modularen Qualifizierung ist daher nicht möglich.

Die Mitbestimmung bezieht sich auf die Entscheidung über die Teilnahme an der modularen Qualifizierung an sich. Diese Entscheidung kann durch eine Mitteilung direkt durch die Personal verwaltende Stelle kommuniziert werden. Denkbar ist auch die Mitteilung einzelner Maßnahmen durch den Veranstalter selbst. In diesem Fall ist der Personalrat im Zeitpunkt der Grundsatzentscheidung über die Teilnahme zu beteiligen.

Zu Buchst. d)

Aufgrund der Änderung der Nr. 1 (vgl. Buchst. a), die nunmehr das erstmalig im zitiert, kann in Nr. 14 allein die Abkürzung verwendet werden.

Es handelt sich um eine Übergangsregelung.

Zu § 35 (Änderung des Bayerischen Verwaltungsschulgesetzes

Zu Nr. 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Aufgrund der Aufhebung von Art. 12 ist die Inhaltsübersicht anzupassen.

Es handelt sich um eine formale Anpassung an die Begrifflichkeiten des Neuen Dienstrechts. Zugleich wird die Möglichkeit eröffnet, der Bayer. Verwaltungsschule auch die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zu übertragen.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 5 schließen die Maßnahmen der modularen Qualifizierung mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen ab. Der Bayerischen Verwaltungsschule kann daher auch die Organisation und Durchführung der Prüfung im Rahmen einer Maßnahme übertragen werden.

Zum Vorstand des Verwaltungsrats der Bayer. Verwaltungsschule kann eine Person bestellt werden, die unmittelbar in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen ist und den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat oder die sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst modular qualifiziert hat.

Mit den Formulierungen wird sicher gestellt, dass sowohl die originär eingestiegenen Beamten und Beamtinnen als auch die Beamten und Beamtinnen erfasst werden, die sich durch Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung für Ämter ab der jeweiligen höheren Qualifikationsebene qualifiziert haben.

Die Aufhebung des Art. 12 erfolgt aus Klarstellungsgründen.

Es handelt sich um eine formale Anpassung an die Begrifflichkeiten des Neuen Dienstrechts.

Mit den Formulierungen wird sicher gestellt, dass sowohl die originär eingestiegenen Beamten und Beamtinnen als auch die Beamten und Beamtinnen erfasst werden, die sich durch Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung für Ämter ab der jeweiligen höheren Qualifikationsebene qualifiziert haben.

Aufgrund des Art. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen ist der Begriff Laufbahn entfallen und wird daher gestrichen.

Aufgrund des Wegfalls der Laufbahngruppen ist der Begriff mittlerer Dienst entsprechend des neuen Duktus der Art. 6, 22, 37 durch die Worte zweite Qualifikationsebene zu ersetzen.

Die bisherige Regelung des Art. 97 wurde in das Besoldungsrecht übernommen, daher sind die Vorschriften des redaktionell anzupassen.

Aufgrund der Verschiebung bzw. Reduzierung der Zahl der Grundgehaltsstufen sind die Vorschriften, die für die staatliche Finanzierung des durch kirchliche Lehrkräfte erteilten Unterrichts sowie der kommunalen und privaten Schulen im Rahmen einer (Teil-)Pauschalierung auf die (bisher achte) Grundgehaltsstufe abstellen, anzupassen. In den insoweit relevanten Besoldungsgruppen entspricht der bisherige Betrag der achten Stufe dem ab 1. Januar 2011 geltenden Betrag der siebten Stufe.

Aufgrund der Verschiebung bzw. Reduzierung der Zahl der Grundgehaltsstufen sind die Vorschriften, die für die staatliche Finanzierung des durch kirchliche Lehrkräfte erteilten Unterrichts sowie der kommunalen und privaten Schulen im Rahmen einer (Teil-)Pauschalierung auf die (bisher achte) Grundgehaltsstufe abstellen, anzupassen. In den insoweit relevanten Besoldungsgruppen entspricht der bisherige Betrag der achten Stufe dem ab 1. Januar 2011 geltenden Betrag der siebten Stufe.

Zu Nr. 3 (Änderung des Art. 18 Redaktionelle Anpassung; die bisherige Regelung des Art. 97 wurde in das Besoldungsrecht übernommen.

Aufgrund der Verschiebung bzw. Reduzierung der Zahl der Grundgehaltsstufen sind die Vorschriften, die für die staatliche Finanzierung des durch kirchliche Lehrkräfte erteilten Unterrichts sowie der kommunalen und privaten Schulen im Rahmen einer (Teil-)Pauschalierung auf die (bisher achte) Grundgehaltsstufe abstellen, anzupassen. In den insoweit relevanten Besoldungsgruppen entspricht der bisherige Betrag der achten Stufe dem ab

1. Januar 2011 geltenden Betrag der siebten Stufe.

Zu Nr. 5 (Änderung des Art. 41 Redaktionelle Anpassung; die bisherige Regelung des Art. 97 wurde in das Besoldungsrecht übernommen.

Die bisher bundesrechtlichen Regelungen zur Besoldung und Versorgung wurden durch landesrechtliche Vorschriften abgelöst, Seite 32 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/9083 wodurch der bisher auf die bundesrechtlichen Normen Bezug nehmende und die Kostenerstattung der Schulträger regelnde Art. 44 Satz 2 angepasst werden muss.

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung an die aktuelle Ressortbezeichnung).

Wegen des Wegfalls der Laufbahngruppen wird eine Formulierung gewählt, die auf die Besoldungsgruppe abstellt. Die Laufbahnbezeichnung Ländliche Entwicklung ist durch den neuen Terminus Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt Ländliche Entwicklung zu ersetzen.

Siehe Begründung zu Nr. 2.

Im Hinblick auf die Aufgaben des Spruchausschusses ist es seit Langem bewährte Praxis, dass zu seinen beamteten Mitgliedern auch ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt berufen wird. Die Neuformulierung greift diese Praxis auf. Im Übrigen siehe Begründung zu Nr. 2.

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung an die aktuelle Ressortbezeichnung).

Für die ordnungsgemäße forstfachliche Betriebsführung des Staatswaldes werden die Ausbildung für den gehobenen technischen Forstdienst bzw. für den höheren Forstdienst gefordert.

Diese Begriffe werden an die neue Terminologie des Neuen Dienstrechts angepasst. Die Qualifikation für den Einstieg in der dritten bzw. vierten Qualifikationsebene wird grundsätzlich durch den entsprechenden Vorbereitungsdienst und die Qualifikationsprüfung erworben. Die modulare Qualifizierung (Art. 20 und die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 vermitteln eine vergleichbare forstliche Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3.

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen (Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Ressorts bzw. der Ämter).

Zu § 41 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt ein abweichendes Inkrafttreten der Änderungen im im KWBG, im im im sowie teilweise im bereits zum 1. Januar 2011, um die mit den Änderungen verfolgte Fortführung der bisherigen Rechtslage zu gewährleisten

D. Nicht übernommene Änderungsforderungen des Bayerischen Beamtenbundes

Den Anregungen des BBB zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz und zum Bayerischen Besoldungsgesetz wurde nicht entsprochen. Sie weisen keinen Bezug zum vorliegenden Gesetzentwurf auf und sind inhaltlich abzulehnen. Materielle Änderungen im Versorgungs- wie im Besoldungsbereich sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfes, der lediglich eine redaktionelle Anpassung an das Neue Dienstrecht in Bayern zum Ziel hat.

Im Versorgungsrecht soll die Entscheidung über die konkret abgeleistete Dienstzeit für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt (45

Dienstjahre bei Antragsruhestand ab 64 bzw. 20 Jahre Schichtoder Wechselschichtdienst bei Polizisten) weiterhin erst bei Eintritt des Versorgungsfalls und unter Zugrundelegung der Sachund Rechtslage zu diesem Stichtag erfolgen. Eine Ausgleichszahlung bei besonderen Altersgrenzen bzw. eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist bei einem vorzeitigen Ruhestandseintritt auf Antrag nicht zu gewähren. Schließlich ist die Absenkung der Eingangsbesoldung ein Konsolidierungsbetrag der Beamten und Beamtinnen, der für einen Haushalt ohne Nettoneuverschuldung unumgänglich ist.