Doktoranden müssen bei Abgabe der Dissertation eine eidesstattliche Erklärung abgeben eine ehrenwörtliche Erklärung genügt

Doktoranden müssen bei Abgabe der Dissertation eine eidesstattliche Erklärung abgeben; eine ehrenwörtliche Erklärung genügt nicht.

Es muss in den Promotionsordnungen klar definiert werden, was wissenschaftliches Fehlverhalten und vorsätzliche Täuschung im Einzelfall bedeutet.

Bei Voraussetzung auf Zulassung zur Promotion muss in der Hinsicht Transparenz bestehen, dass nicht allein durch die Befürwortung von Lehrpersonal eine Promotion zugelassen wird.

Begründung: Promotionsrecht ist, wie der Wissenschaftliche Rat treffend festgestellt hat, das zentrale Alleinstellungsmerkmal der Universitäten. Die Autonomie der Hochschulen darf in diesem Bereich auf keinen Fall eingeschränkt werden.

Trotzdem weisen die Promotionsordnungen einiger Fakultäten an bayerischen Hochschulen u.E. erhebliche Mängel auf, die unbedingt korrigiert werden müssen.

So muss die Abgabe der Dissertation in elektronischer Form verbindlich für alle Promovenden in den Promotionsordnungen festgelegt werden. Zum einen, um Dissertationen schneller und einfacher überprüfen zu können, zum anderen auch, weil die Verpflichtung einer Abgabe in elektronischer Form schon präventive Wirkung zeigen würde.

Ebenso müssen alle Promotionsordnungen der bayerischen Universitäten verbindlich eine eidesstattliche Erklärung einfordern anstatt einer Ehrenwörtlichen Erklärung. Hier sei auf die juristischen Unterschiede zwischen Ehrenwort und Eidesstattlicher Erklärung verwiesen.

In den Promotionsordnungen muss geklärt werden, was wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt und was vorsätzliche Täuschung im Einzelfall bedeutet. Ein solcher Passus zeigt den Promovierenden vor Augen, was passiert, wenn man versucht, mit unlauteren Mitteln eine Doktorarbeit zu schreiben, und somit weiß jeder, der mit einer Promotion beginnt, worauf er sich einstellen muss, wenn er plagiiert.

Die Promotionsordnungen müssen dahingehend geprüft werden, dass die Möglichkeit zu promovieren nicht von Entscheidungen einzelner Professoren abhängen darf, sondern transparente Richtlinien eingehalten werden, die Willkürakte nicht möglich machen und die eine klare Nachprüfbarkeit ermöglichen.