Verfassungsmedaille

A) Problem:

Die Bayerische Verfassungsmedaille wurde am 1. Dezember 1961 vom damaligen Präsidenten des Landtags Rudolf Hanauer für Verdienste um die Verfassung gestiftet. Sie wird seitdem jährlich in zwei Klassen (Gold und Silber) in Form einer Medaille mit dazugehöriger Urkunde verliehen.

Ordensrechtlich steht die Verfassungsmedaille im Rang unterhalb der tragbaren Auszeichnungen wie dem Bayerischen Verdienstorden, dem Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst, der Bayerischen Rettungsmedaille oder dem Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten für Verdienste im Ehrenamt.

Die Verfassungsmedaille ist vielmehr vergleichbar mit den Verdienstmedaillen, die von verschiedenen Staatsministerien verliehen werden (z.B. Bayerische Staatsmedaille für soziale Verdienste, Kommunale Verdienstmedaille, Medaille für Verdienste um die Bayerische Justiz). Diese Verdienstmedaillen sind ebenfalls keine Orden oder Ehrenzeichen im Rechtssinn sondern sonstige Auszeichnungen des Staates.

Dies entspricht nicht der hohen Bedeutung der Bayerischen Verfassungsmedaille. Die Verleihung durch den Landtag als Volksvertretung und oberstes Staatsorgan, sowie das Anknüpfen an Verdienste um die Verfassung als höchste Rechtsnorm dokumentieren den herausragenden Stellenwert. Die Medaille gehört zudem zu den am seltensten verliehenen Auszeichnungen.

Sie wird insbesondere seltener verliehen als der Bayerische Verdienstorden.

Es werden jedes Jahr lediglich 40 bis 50 Personen ausgezeichnet. Die Verfassungsmedaille in Gold erhielten bis einschließlich 2010 insgesamt 315 Persönlichkeiten, die in Silber 842 Personen.

B. Lösung:

Zum diesjährigen 50. Jahrestag der Stiftung der Bayerischen Verfassungsmedaille am 1. Dezember 2011 und gleichzeitig zum 65. Jahrestag der Verabschiedung der Verfassung soll die Medaille nun als Orden ausgestaltet werden.

Die Verleihung eines Ordens oder eines Ehrenzeichens erfordert nach Art.

Abs. 5 der Verfassung eine gesetzliche Grundlage. Eine solche besteht für die Verfassungsmedaille bisher nicht. Mit diesem Gesetzentwurf wird die notwendige Grundlage für die Aufwertung der Bayerischen Verfassungsmedaille geschaffen.

Zugleich trifft der vorliegende Gesetzentwurf Regelungen über die äußere Gestaltung der Auszeichnung, die Zahl der jährlichen Verleihungen, die Verleihungs-, Vorschlags- und Anregungsberechtigung sowie das Verfahren der Prüfung und Verleihung der Verfassungsmedaille. Insbesondere soll zukünftig zur Verfassungsmedaille eine Miniatur mit Anstecknadel verliehen werden.

Inhaltlich orientiert sich der Entwurf dabei an dem Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden vom 11. Juni 1957. Abweichungen ergeben sich notwendigerweise bezüglich der Verleihungs-, Vorschlags- und Prüfungsberechtigung.

Über den Regelungsinhalt des Verdienstordensgesetzes hinaus sind in dem vorliegenden Entwurf auch Regelungen zum Datenschutz und zur verstärkten Berücksichtigung von Frauen bei der Verleihung der Verfassungsmedaille enthalten (vgl. Beschluss des Landtags vom 23. November 2010, Drs. 16/6372).

Zudem wird das Präsidium des Landtags ermächtigt, die notwendigen Ausführungsbestimmungen in einem Ordensstatut festzulegen.

C) Alternativen

Die bisherige Regelung könnte beibehalten werden. Allerdings bliebe die Bayerische Verfassungsmedaille dann im Rang weiterhin hinter den sonstigen vom Freistaat Bayern verliehenen Orden zurück.

D. Kosten:

Es entstehen Mehrkosten durch die Schaffung einer tragbaren Miniatur. Diese belaufen sich auf ca. 450 Euro für die Fertigung eines Musterprägestempels sowie auf ca. 15 Euro (Variante Silber) bzw. 18 Euro (Variante Silber vergoldet) für jede Miniatur.

Bayerischer Landtag

Gesetzentwurf eines Gesetzes über die Bayerische Verfassungsmedaille Art. 1

Verleihungsgründe

Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende und besondere Verdienste um die Verfassung wird die Bayerische Verfassungsmedaille verliehen.

Sie wird an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in zwei Klassen verliehen.

(2) Die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in hervorragender Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

(3) Die Bayerische Verfassungsmedaille in Silber wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

(4) Verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus allen Gruppen der Bevölkerung und aus allen Landesteilen, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.

Art. 2

Gestaltung der Ordenszeichen:

(1) Die Bayerische Verfassungsmedaille trägt auf der Vorderseite das Große Bayerische Staatswappen, auf der Rückseite die Inschrift Bayerische Verfassung mit den Jahreszahlen MDCCCXVIII, MCMXIX, MCMXLVI.

Die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold hat einen Durchmesser von 32 mm.

Sie wird aus Gelbgold gefertigt.

Die Bayerische Verfassungsmedaille in Silber hat einen Durchmesser von 40 mm.

Sie wird aus Feinsilber gefertigt.

Zur Bayerischen Verfassungsmedaille wird eine Anstecknadel verliehen.

Die Anstecknadel trägt die Jahreszahlen 1818, 1919, 1946.

Sie wird aus Feinsilber (Verfassungsmedaille in Silber) bzw. vergoldetem Feinsilber (Verfassungsmedaille in Gold) gefertigt und hat einen Durchmesser von 13 mm.

Art. 3

Zahl der Verleihungen

Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.

Art. 4

Verleihung:

(1) Die Bayerische Verfassungsmedaille wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold beim Amtsantritt.

Art. 5

Vorschlags- und Anregungsberechtigte:

(1) Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag vertretenen Fraktionen sowie jedes Mitglied des Landtags.

(2) Das Initiativrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bleibt unberührt.

(3) Anregungsberechtigt gegenüber den Vorschlagsberechtigten ist jedermann.

Art. 6

Prüfung der Vorschläge

Die Vorschläge werden vom Landtagsamt geprüft.

Danach werden sie dem Präsidium des Landtags als Ordensbeirat zur Stellungnahme und anschließend der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zur Entscheidung unterbreitet.

(2) Das Landtagsamt darf ohne Kenntnis der vorgeschlagenen Person personenbezogene Daten über diese bei anderen Stellen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.

(3) Aus der bei der Bayerischen Staatskanzlei geführten Ordensdatenbank dürfen dem Landtagsamt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die erforderlichen Daten übermittelt werden; die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für das Landtagsamt ist zulässig.

Art. 7

Urkunde und Ordenszeichen

Die oder der Ausgezeichnete erhält eine Urkunde über die Verleihung.

Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht.

Mit der Annahme der Bayerischen Verfassungsmedaille erklärt die oder der Ausgezeichnete das Einverständnis mit der Veröffentlichung.

(2) Die Ordenszeichen gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

(3) Die bislang mit der Bayerischen Verfassungsmedaille Ausgezeichneten sind zum Tragen der Anstecknadel berechtigt.

Art. 8

Ordensstatut

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das Präsidium des Landtags in einem Ordensstatut.

Dieses enthält auch Vorschriften über die Aberkennung der Bayerischen Verfassungsmedaille.

Das Ordensstatut wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.

Art. 9