Spielverbote

Die Spielverbote nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 gelten auch für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades dieser Personen.

Art.

Art. 11

Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers:

(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass

1. in der Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt,

2. an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind,

3. nur Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist,

4. Spielregeln und Gewinnplan für Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich sind.

(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die mit der Aufsicht betrauten Personen dürfen zum Zweck des Spiels

1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,

2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,

3. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 nicht überschreiten,

4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und

5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können.

(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.

Art. 12

Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen

In einer Rechtsverordnung können das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nähere Bestimmungen zum Sachkundenachweis nach Art. 3 Abs. 4 Nr. 6 und Art. 6 Abs. 4, insbesondere über Dauer und Inhalte der Schulung und die Rahmenbedingungen für deren Durchführung, und das Staatsministerium des Innern zur zentralen Sperrdatei, insbesondere zu einem automatisierten Abrufverfahren, festlegen.

Art. 13

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,

2. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Auflagen einer behördlichen Erlaubnis nach Art. 3 nicht beachtet,

3. Art. 3 Abs. 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigt,

4. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,

5. Art. 5 Abs. 4 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht,

6. Art. 5 Abs. 5 ein anderes Wort als Spielhalle für das Unternehmen nach Art. 2 Abs. 2 wählt,

7. Art. 5 Abs. 6 in der Spielhalle oder in räumlicher Verbindung mit der Spielhalle das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderer Geräte zur Bargeldabhebung ermöglicht oder begünstigt,

8. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 nicht über die Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit und die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Behandlung informiert,

9. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten,

10. Art. 6 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt,

11. Art. 6 Abs. 6 nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,

12. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die betreffenden Spielerinnen und Spieler vorläufig vom Spiel auszuschließen und eine Aufnahme in die Sperrdatei bei der Staatlichen Lotterieverwaltung zu veranlassen,

13. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 gesperrte Spielerinnen oder Spieler in Spielhallen spielen lässt,

14. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Namen der Spielerin oder des Spielers bei der Identitätskontrolle speichert,

15. Art. 7 Abs. 3 Satz 4 gesperrten Spielerinnen oder Spielern während der Dauer ihrer Spielersperre gezielte Werbung zukommen lässt,

16. Art. 7 Abs. 4 die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler für andere Zwecke, als die Kontrolle der Spielersperre verwendet,

17. Art. 9 den dort aufgeführten Personen die Teilnahme am Spiel ermöglicht,

18. Art. 10 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als mit der Aufsicht betraute Person eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 2 zulässt oder duldet, dass eine Spielerin oder ein Spieler während der Sperrzeit oder während Spielverbotszeiten am Spiel teilnimmt,

19. Art. 11 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,

20. Art. 11 Abs. 2 gegen die in Art. 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Vorgaben verstößt,

21. Art. 11 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 belegt werden.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Art. 14

Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.

Art. 15

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und erlaubt sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 als erlaubt.

Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach Art. 3.

Unbeschadet von Satz 1 tritt eine vorzeitige Erlaubnispflicht bei einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Spielhalle ein.

Die Beschränkungen und Anforderungen nach Art. 5 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in allen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach Art. 3 oder § 33i der Gewerbeordnung zu berücksichtigen.

Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind und den Beschränkungen und Anforderungen nach Art. 5 nicht entsprechen, werden mit dem Ablauf des 30. Juni 2013 unwirksam.

(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat den nach Art. 3 Abs. 4 Nr. 6 und den nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in dem Unternehmen mit der Spielhallenaufsicht betrauten Personen geforderten Sachkundenachweis spätestens mit dem Ablauf des 30. Juni 2013 der Erlaubnisbehörde vorzulegen.

(4) Werden die Pflichten nach Abs. 3 nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, ist von der zuständigen Behörde ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Erlaubnis einzuleiten.

Art. 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Begründung:

A) Allgemeines

Mit dem im Rahmen der Föderalismusreform I verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006

(BGBl I S. 2034) wurde mit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes gilt das diesbezügliche Recht des Bundes solange fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Das Recht der Spielhallen ist derzeit in § 33i der Gewerbeordnung geregelt und zum Teil durch Regelungen der Spielverordnung konkretisiert. Die Reichweite der Regelungszuständigkeit der Länder wird im verfassungsrechtlichen Diskurs unterschiedlich beurteilt.

Hinsichtlich Umfang und Reichweite der neuen Gesetzgebungskompetenz besteht im Schrifttum überwiegend die Auffassung, dass die in der Föderalismusreform I den Ländern übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die Spielhallenerlaubnis in § 33i der Gewerbeordnung, nicht dagegen das gewerbliche Spielrecht der §§ 33c bis g der Gewerbeordnung umfasst. Demnach können die Länder aufgrund der Kompetenz für das Recht der Spielhallen im Rahmen des derzeitigen § 33i der Gewerbeordnung die personen- und ortsgebundenen Anforderungen für die Spielhallenerlaubnis regeln. Diese umfassen die gesamte bauliche und situative Ausgestaltung der Spielhallen, wie u.a. ihre Belegenheit, Größe sowie Öffnungs- und Sperrzeiten. Die Länder können zudem Trenn- und Abstandsregelungen vorsehen und so beispielsweise auf die Entwicklung von Spielhallenkomplexen reagieren.

Umfasst von der neuen Länderkompetenz sind auch auf die Person des Betreibers bezogene Anforderungen wie beispielsweise die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Spielhalle (z.B. Qualifikationsanforderungen, Anforderungen an das Aufsichtspersonal) oder die Überwachungs-, Informations- und Aufklärungspflichten wie sie bereits in § 6 Abs. 1 und 4 der Spielverordnung angelegt sind.

Nach anderer Ansicht besitzen die Länder nach der Föderalismusreform I eine umfassende Regelungsbefugnis, die auch eine Änderungsbefugnis für Regelungen im Bereich der Spielverordnung einschließt. Nach dieser Meinung sprechen gute Gründe für die Annahme, dass die Landeszuständigkeit für das Spielhallenwesen auch die Kompetenz einschließt, das Genehmigungsverfahren für Spielhallen und die dort präsentierten Angebote insgesamt neu zu ordnen und zu bündeln.

Der Meinungsstreit dürfte im Hinblick auf die Frage, mit welchen Mitteln die Spielhallenflut räumlich eingedämmt werden kann, nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Das Verbot bzw. die Verschärfung der Voraussetzungen für Mehrfachspielhallen bzw. Mehrfachkonzessionen und strengere personale Voraussetzungen für Spielhallenbetreiber, wie etwa fachliche Schulungen im Bereich der Suchtprävention, werden übereinstimmend als die wirksamsten Mittel angesehen und diese liegen unstreitig jetzt in der Hand des Landesgesetzgebers.

Ob auch die Höchstzahl von Automaten in Spielhallen und die Gerätezahl pro Raum sowie der Ausschluss bestimmter Automaten in Spielhallen durch die Länder neu geregelt werden darf oder hier weiterhin der Bundesgesetzgeber zuständig ist, kann daher im Hinblick auf die Regelungskompetenz der Länder in den unstreitig wirksamsten Maßnahmen im Hinblick auf Eindämmung von Spielhallen dahin gestellt bleiben, doch spricht einiges für die enge Auffassung. So besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen der Entscheidung über die vertretbare Anzahl von Geräten an einem Standort und der Fragestellung, welche unabdingbar bundesweit maßgeblichen Vorgaben für die Bauart der Spielgeräte gestellt werden müssen, so dass wegen dieser engen Verknüpfung von Gestaltung der Spielsysteme von Spielgeräten und Aufstellungsorte, die Zahl der zulässigen Spielgeräte in Gaststätten und Spielhallen weiterhin in Bundeskompetenz sein dürfte.

Der Gesetzentwurf macht von der unstreitig durch die Föderalismusreform I an die Länder gefallene Kompetenz, die personenund ortsgebundenen Anforderungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen zu regeln, Gebrauch. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Spielhallen in einer Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen, der Betrieb im Sinn der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist und der bestehende Jugend- und Spielerschutz verbessert wird.

Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Anforderungen an Lage und Ausstattung der Spielhallen sowie an die Inhaberinnen und Inhaber und das Aufsichtspersonal konkretisiert und erweitert werden. Ferner soll das weitere Anwachsen von Spielhallen, insbesondere auch in Form so genannter Mehrfachkomplexe, verhindert werden. In Bayern ist seit 1998 ein deutlicher Anstieg bei Spielhallenstandorten und -erlaubnissen sowie Geldspielgeräten in Spielhallen festzustellen. Es ist zu erwarten, dass sich der Anstieg bei unbeeinflusstem Fortgang fortsetzen wird. Die Massierung von Spielhallen auf engem Raum mit geringen Abständen zueinander sowie die Mehrfachkomplexe sind unter dem Aspekt der Spielsuchtgefährdung äußerst bedenklich, weil sie das leicht verfügbare Angebot vervielfachen. Der dadurch entstehende verstärkte Spielanreiz führt zu einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und stellt ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht dar.

Da weiterhin die den Spielbanken durch den Glücksspielstaatsvertrag auferlegten Restriktionen Wirkung zeigen, insbesondere was die Werbung und Sperrzeiten angeht, ergibt sich als unerwünschte Folge, dass von dort Teile der spielenden Kundschaft zunehmend in die länger geöffneten Spielhallen, die zudem vielfach durch aggressive Werbung besonders auffällig im Stadtbild sind, ausweichen.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist zudem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (u.a. Urteil vom 8. September 2010 ­ C 46/08), des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2006 ­ 1054/01) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. November 2006 ­ 1

S 89.06). In den Entscheidungen wurde in Bezug auf das staatliche Glücksspielmonopol eine inkonsequente Anwendung gegenüber dem Schutzzweck kritisiert. Gegenstand der Kritik ist u. a. ausdrücklich das gewerblich angebotene Automatenspiel mit Gewinnmöglichkeit, dem auch nach den Feststellungen des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Dezember 2010 vorgelegten Berichts zur Evaluierung der Spielverordnung im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels ein hoher Gefährdungsgrad für die Entwicklung eines problematischen Spielverhaltens beigemessen wird.

Problematisches Spielverhalten zeigt sich deutlich durch das Bespielen mehrerer Geräte einschließlich des Umgehens der vom Gerät vorgegebenen Spielpause durch den Wechsel auf ein anderes Gerät. Die derart gesteigerte Spielintensität deutet auf einen Kontrollverlust der Spielerin oder des Spielers hin, was im Ergebnis des Evaluationsberichts zu der Feststellung führt, dass knapp 60 % der befragten Personen sich aufgrund des Spielens finanziell einschränken müssen. Etwa 12 % geben alles verfügbare Geld für das Spielen aus und etwa 7 % müssen sich zusätzliches Geld besorgen. In diesem Zusammenhang ist daher auch für das gewerbliche Automatenspiel mit Gewinnmöglichkeit und damit auch für die Spielhallen eine stärkere Suchtprävention vonnöten.

Der Betrieb einer Spielhalle soll weiter als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet sein. Zudem soll auch die bisher entwickelte Rechtsprechung zum Erlaubnisverfahren nahtlos übernommen werden können. Dafür wird als Kernstück die bisherige Regelung des § 33i der Gewerbeordnung komplett in das Bayerische Spielhallengesetz überführt. Die bisherige Regelung wird zudem durch einige Neuerungen ergänzt, die zum einen im Rahmen der Zulassung von Spielhallen bessere Möglichkeiten bieten, diese den örtlichen Bedürfnissen anzupassen, den Spieltrieb zu kanalisieren und zum anderen den Betrieb von Spielhallen im Sinn einer effizienteren Spielsuchtprävention auszugestalten: Um den Anstieg der Zahl der Spielhallen auf engem Raum und die damit einhergehende übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs sowie die Glücksspielsucht fördernden Anreize zu begrenzen, wird eine Abstandsregelung eingeführt, nach der grundsätzlich 500 Meter im Verhältnis zu anderen Spielhallen nicht unterschritten werden sollen. Der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen muss so groß sein, dass die Spielerin oder der Spieler ­ ähnlich wie bei der Spielpause des