Heimaufsicht im Internat

Nachdem bei der Schülerbeförderung Entfernungsgrenzen für Grundschüler von mehr als 2 Kilometern, ab der 5. Jahrgangsstufe 3 Kilometer, als zumutbar gehalten werden, frage ich die Staatsregierung, wann diese Entfernungsgrenzen zuletzt auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurden, ob die Entfernungsgrenzen auch dem gestiegenen Verkehrsaufkommen oder der Schwere des Schulgepäcks Rechnung tragen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beförderung auch bei geringerer Entfernung als notwendig anerkannt wird?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Nach den Vorschriften über die Schülerbeförderung (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung grundsätzlich erst ab einer Schulweglänge von 2 Kilometern (für die Jahrgangsstufen 1 bis 4) bzw. 3 Kilometern (ab der Jahrgangsstufe 5). Ausnahmeregelungen bei einem kürzeren Schulweg bestehen für Schüler, bei denen eine dauernde Behinderung die Beförderung erfordert, oder bei besonders gefährlichen oder besonders beschwerlichen Schulwegen. Die Beurteilung dessen, ob ein besonders gefährlicher oder besonders beschwerlicher Schulweg vorliegt, hat der zuständige kommunale Aufgabenträger der Schülerbeförderung nach pflichtgemäßer Wertung der zugrundeliegenden Tatsachen zu treffen. Er hat hierbei die Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Diese Ausnahmeregelungen sind darauf ausgerichtet, die Schüler nicht vor jeder Gefahr bzw. Unbequemlichkeit auf dem Schulweg zu schützen, insbesondere nicht das allgemeine Verkehrs- und Lebensrisiko abzudecken, sondern nur gegen im allgemeinen Vergleich besonders hohe Gefahren bzw. eine besonders hohe Beschwerlichkeit des Schulwegs.

Besonders gefährlich ist ein Schulweg z. B. wegen der besonders hohen Gefahren durch den Straßenverkehr dann, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine oder mehrere stark befahrene Hauptverkehrsstraßen ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Zebrastreifen oder dgl. überquert werden müssen. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs kann sich im Einzelfall auch durch die witterungsbedingten Gegebenheiten in den Wintermonaten ergeben. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass es sich um eine über das allgemeine Risiko des Straßenverkehrs hinausgehende besondere Gefährdungslage handelt und nicht um allgemeine Gefahren bzw. allgemeine witterungsbedingte Unbequemlichkeiten.

Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich nicht durch die Belastung des Kindes mit einer schweren Schultasche. Hierzu hat z. B. das VG Würzburg in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (Az. W 2 K 06.786) entschieden, dass es nicht dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung angelastet werden kann, wenn Kinder schwere Büchertaschen zu transportieren haben.

Der Gesetzgeber hat die Mindestschulweglänge festgelegt, weil ein uneingeschränkter Beförderungsanspruch nicht finanzierbar ist und für ein gesundes Kind die Zurücklegung des Schulwegs bis zu dieser Länge mit dem Fahrrad oder zu Fuß als zumutbar erachtet wird. Im Haushaltsgesetz 1983/1984 vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 508, ber. 792) wurde für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 die Kilometergrenze von 2 auf 3 Kilometer angehoben, um den steilen Anstieg bei den Schülerbeförderungskosten zu bremsen. Auch die anderen deutschen Länder legen Mindestentfernungen des Schulwegs als Voraussetzung für die Kostenfreiheit des Schulwegs fest. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2004 (Az. Vf.8-VII-03) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt, insbesondere auch im Hinblick auf die bestehenden Ausnahmeregelungen, die bei einer besonderen Gefahrensituation abweichende Einzelfalllösungen zulassen.

Das Staatsministerium der Finanzen hat im Jahre 2006 bei einer Absenkung der Mindestschulweglänge für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 von 2 Kilometer auf 1,5 Kilometer Mehrkosten in Höhe von ca. 15 Mio. Euro geschätzt.

Die Kosten für eine Absenkung der Mindestschulweglänge für weiterführende Schulen dürften angesichts der Schülerzahlen noch wesentlich höher sein. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen zur Mindestschulweglänge die am meisten akzeptierte Einschränkung im Bereich der Schülerbeförderung ist und eine Verringerung vor allem auch im Hinblick auf den immer größeren allgemeinen Bewegungsmangel der Schüler nicht sinnvoll erscheint.

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Grund- und Haupt- bzw. Mittelschulstandorte in Bayern (namentliche Auflistung) mussten zum Schuljahr 2011/2012 mit welcher Begründung geschlossen werden und wie waren die Gesamtschülerzahlen an diesen Standorten zum Zeitpunkt der Schließung?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Volksschulen sind gemäß Art. 32 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen so zu errichten, dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auf Jahrgangsklassen verteilt sind. An Grundschulen können Jahrgangsklassen gebildet oder zwei Jahrgangsstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Die Hauptschulen sollen soweit als möglich in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig geführt werden. Eine Volksschule soll entweder alle Jahrgangsstufen umfassen oder die Jahrgangsstufen der Grundschule oder die Jahrgangsstufen der Hauptschule.

Volksschulen, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sind gemäß Art. 32 Abs. 7 aufzulösen. Abweichend hiervon wird eine Mittelschule, die einem Verbund angehört, erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger einen Antrag auf Auflösung stellt.

Zum 1. August 2011 wurden nach den hier vorliegenden Informationen in Bayern folgende staatliche Schulen aufgelöst:

Zu beachten ist, dass die Schließung der Schulen mit den Schulnummern 2137 und 2256 zur Neugründung der Mittelschule an der Elisabeth-Kohn-Straße SNR. 2727 geführt haben. Die Schließung der Schulen mit den Schulnummern 8681 und 8682 haben zur Neugründung der Grundschule Dillingen an der Donau SNR. 8988 geführt.

Die Schule mit der Schulnummer 3766 fusionierte aufgrund einer Gebietsreform mit der Grundschule Thyrnau.

Die Schule mit der Schulnummer 8962 fusionierte mit der Grundschule Fischen.

Zuständig hierfür sind gem. Art. 26 Abs. 1 die Regierungen. Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sind die Schülergesamtzahlen an diesen Standorten zum Zeitpunkt der Schließung nicht bekannt; sie können in der für eine Anfrage zum Plenum gesetzten Frist nicht erhoben werden.

Ich frage die Staatsregierung, wie viele Schülerheime im Sinne der Art. 106 bis 109 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen die nicht der Heimaufsicht nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), sondern der Schulaufsicht unterliegen, gibt es in den einzelnen Regierungsbezirken in Bayern (vgl. meine Schriftliche Anfrage vom 15. März 2010, Drs. 16/4784), welche Behörde ist konkret für die Heimaufsicht im Internat des Hauses des Guten Hirten in Schwandorf zuständig und wie oft fand seit 2009 in dieser Einrichtung eine Heimnachschau statt?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Anzahl der der Schulaufsicht unterliegenden Schülerheime in Bayern Anlässlich der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer vom 15. März 2010 (Drs. 16/4784) hatte das Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine kursorische Erhebung bei den Regierungen durchgeführt, um den vom Landtag gesetzten Termin einzuhalten. Entsprechend dieser Abfrage wurde die Größenordnung von ca. 250 der Schulaufsicht unterliegenden Schülerheimen in Bayern genannt.

Im Nachgang hierzu und zur Vorbereitung einer besseren Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Aufsicht über Schülerheime hat die Staatsregierung eine präzisere Online-Abfrage bei den Regierungen und Ministerialbeauftragten durchgeführt.

Auf der Basis dieser Online-Abfrage kann die Frage nach der Anzahl der unter Schulaufsicht stehenden Schülerheime nun wie folgt beantwortet werden.