Hochschule

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Erhöhung der Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Hochschulen im Bereich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 6. Dezember 2003 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 24. November 2003 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor.

Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wissenschaft und Kunst vertreten.

A. Problem:

Die Konferenz hessischer Universitätspräsidenten sieht einen Widerspruch in der leistungsgerechten Mittelverteilung an die Hochschulen durch Globalbudgetierung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus den zentralen Mitteln des Ministeriums. Mit der Einführung der leistungsbezogenen Mittelzuweisung ab 2003 wurde die finanzielle Verantwortung für die Stipendienförderung an die Hochschulen abgegeben und damit das zentrale Verteilungsverfahren abgelöst.

Die Hochschulen finanzieren die Stipendien aus dem zugewiesenen Budget. Nach Auffassung der hessischen Universitätspräsidenten sollte auch die volle Verantwortung für die Nachwuchsförderung sowie für die Entscheidung über Art und Höhe der Förderung den Hochschulen übertragen werden, um so ihre Autonomie weiter zu stärken.

B. Lösung:

Das Hessische Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern und die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden aufgehoben.

C. Befristung:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

D. Alternativen Beibehaltung des derzeitigen, stark vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst geregelten Vergabemodus für Stipendien.

E. Finanzielle Mehraufwendungen

Es entstehen keine Mehraufwendungen; die Hochschulen erhalten die Mittel im Rahmen ihres Globalbudgets; das Ministerium vergibt aus seinem zentralen Titel keine Stipendien mehr.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in verstärktem Maße betreffen als Männer Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

Es sind keine besonderen Auswirkung auf behinderte Menschen zu erwarten.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Erhöhung der Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Hochschulen im Bereich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Vom

§ 1:

Das Hessische Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, 559), wird aufgehoben.

§ 2:

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern vom 6. Juli 2000 (GVBl. I S. 406), geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.

§ 3:

Für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bewilligten Stipendien sind die Regelungen der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

§ 4:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Begründung:

Das Hessische Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern sowie die Durchführungsverordnung können ersatzlos entfallen, weil die hessischen Hochschulen zum einen mit der leistungsbezogenen Mittelzuweisung eine umfassende Globalbudgetierung der Haushaltsmittel erfahren haben.

Damit einhergehend erhielten sie eine weitgehende eigene Budgetverantwortung bei gleichzeitiger Verpflichtung zu bestimmten Leistungen. Hierzu zählt auch die Nachwuchsförderung. Eine zentrale Mittelvergabe für die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern entspricht nicht mehr dem System der leistungsbezogenen Mittelzuweisung.

Zum anderen haben die Hochschulen seit langem gefordert, die volle Verantwortung für eine effiziente Doktorandenförderung übertragen zu bekommen. Die hessische Graduiertenförderung stellt eine deutliche Schlechterstellung in Beziehung zu anderen Förderinstrumentarien dar. Im Wettbewerb mit Qualifikationsstellen der Universitäten nach BAT II a, Promotionsstipendien aus Sonderprogrammen und mit der Promotionsförderung durch die DFG habe die hessische Graduiertenförderung aufgrund der sehr niedrigen Dotierung der Stipendien nur noch eine geringe Attraktivität.

Mit der Entscheidung, die Hochschulen Art und Höhe der Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zukünftig in eigener Verantwortung gestalten zu lassen, wird ein weiterer Schritt in Richtung zu mehr Autonomie der Hochschulen auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes vom 31. Juli 2000 vollzogen.