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Welche vertraglichen Vereinbarungen über eine regelmäßige oder einzelfallbezogene Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und privaten Sicherheitsunternehmen gibt es in Hessen?

Vertragliche Vereinbarungen über die regelmäßige Zusammenarbeit von Polizei und privaten Sicherheitsdiensten (PSD) gibt es im Polizeipräsidium Frankfurt (Vereinbarung trat am 17. Juni 1999 in Kraft, Vertragspartner: Bundesverband der Wach- und Sicherheitsdienste - BDWS - Landesgruppe Hessen) und im Polizeipräsidium Westhessen (vom 31. Mai 2000, Vertragspartner: BDWS - Landesgruppe Hessen).

Frage 2. Sind die Abschlüsse weiterer Vereinbarungen beabsichtigt?

Wenn ja, wo und mit wem sollen sie abgeschlossen werden?

Abschlüsse weiterer Vereinbarungen sind nicht geplant.

Frage 3. Gibt es eine regelmäßige oder einzelfallbezogene Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und privaten Sicherheitsunternehmen auch ohne vertragliche Vereinbarung?

In den Polizeibehörden kommt es zu unregelmäßigen Kontakten mit privaten Sicherheitsdiensten, die nicht über konkrete Absprachen zur Aufgabenbewältigung im Einzelfall hinausgehen, z. B. im Rahmen von Alarmen durch Einbruchsmeldeanlagen (Weitergabe des Alarms an die Polizei, Ergebnismitteilung nach Objektabklärung durch PSD), im Rahmen des Schutzes von Großveranstaltungen (Übertragung der Ausübung des Hausrechts an PSD, Hinzuziehung der Polizei bei Schwierigkeiten mit der Durchsetzung), bei der Personalienfeststellung von "Schwarzfahrern" und Ladendieben (nach Festhalten durch PSD) oder bei sonstigen polizeirelevanten Mitteilungen durch die im Auftrag der Kommunen und Unternehmen tätigen privaten Sicherheitsdienste.

Im Zuge der Gesamtkoordination der Euro-Bargeldeinführung in Hessen nahm die "Euro-Kontaktstelle" des Hessischen Landeskriminalamtes umfangreiche Zusammenarbeitsformen insbesondere mit Banken und privaten Sicherheitsdiensten wahr, unter anderem Arbeitsbesprechungen, Benennung von Ansprechpartnern, Objekt- und Verhaltensberatungen.

Frage 4. a) Welche Aufgaben werden gegebenenfalls von privaten Sicherheitsunternehmen im Auftrag der Polizei wahrgenommen?

b) Welche Leistungen übernehmen die Polizeibehörden nach der jeweiligen Vereinbarung gegebenenfalls für die privaten Sicherheitsunternehmen?

Es werden keine hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch private Sicherheitsdienste übernommen, ebenso übernimmt die Polizei keine Aufgaben der privaten Sicherheitsdienste.

Die oben genannten Vereinbarungen beinhalten ausschließlich Regelungen zum institutionalisierten Austausch von für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung relevanten Sicherheitsinformationen über feste Ansprechstellen auf beiden Seiten (z.B. Öffentlichkeitsfahndungen und -warnmeldungen bzw. Beobachtungen und Hinweise auf Personen oder Personenansammlungen, Eingegangen am 20. April 2004 · Ausgegeben am 6. Mai 2004 die im Verdacht stehen, Straftaten begehen zu wollen). Bei sicherheitsrelevanten Feststellungen beschränkt sich das Handeln der privaten Sicherheitsdienste auf "Beobachten, Erkennen und Melden".

Darüber hinaus wurde in einem Einzelfall, dem so genannten "Kannibalenmord", ein privates Sicherheitsunternehmen vertraglich gegen Entlohnung für einen bestimmten Zeitraum beauftragt, für Staatsanwaltschaft und Polizei den Tatort gegen unbefugten Zutritt rund um die Uhr abzusichern und besondere Vorkommnisse an die örtlich zuständige Polizeistation zu melden.

Seit November 1998 wird der Wachdienst der Hessischen Polizeischule außerhalb der regulären Dienstzeit durch ein privates Sicherheitsunternehmen gegen tarifgerechte Bezahlung wahrgenommen.

Frage 5. Welche personenbezogenen Daten werden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben regelmäßig oder einzelfallbezogen von privaten Sicherheitsunternehmen erhoben und gegebenenfalls gespeichert?

Erkenntnisse, welche personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung von privaten Sicherheitsunternehmen erhoben und gegebenenfalls gespeichert werden, liegen den Polizeibehörden nicht vor.

Frage 6. Welche personenbezogenen Daten werden von den privaten Sicherheitsunternehmen in Erfüllung der jeweiligen Vereinbarung regelmäßig oder einzelfallbezogen an Polizeibehörden weitergeleitet?

Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten durch private Sicherheitsdienste an die Polizei ist in keiner Vereinbarung vorgesehen und regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelfallbezogen betrifft eine solche Weitergabe personenbezogener Daten an die Polizei in der Regel zwei Fallgestaltungen:

- beim Schutz von alarmgeschützten Objekten übermittelt das private Sicherheitsunternehmen im Regelfall die Personalien eines Objektverantwortlichen (mit dessen Einverständnis) an die Polizei,

- bei der Übergabe von Straftätern an die Polizei werden die durch die Kontrolleure oder Ladendetektive erlangten Personalien an die Polizei übermittelt.

Frage 7. Welche personenbezogenen Daten werden von den Polizeibehörden in Erfüllung der jeweiligen Vereinbarung regelmäßig oder einzelfallbezogen an private Sicherheitsunternehmen weitergeleitet?

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahndung vorliegen, werden in Einzelfällen, z. B. bei Mitfahndungsersuchen nach unbekannten Tätern, Täterbeschreibungen an private Sicherheitsdienste weitergegeben. Ohne diese Voraussetzungen werden keine personenbezogenen Daten an private Sicherheitsdienste übermittelt.

Frage 8. Wie wird sichergestellt, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hierbei jeweils eingehalten werden?

Siehe Antwort zu Frage 7.

Frage 9. a) War der Hessische Datenschutzbeauftragte und/oder der Datenschutzbeauftragte des Bundes jeweils vorab um Stellungnahme zu den vorgesehenen vertraglichen Vereinbarungen über den Datenschutz gebeten worden?

b) Wie sah die Stellungnahme jeweils aus?

Da die vertraglichen Vereinbarungen keine Ausführungen zur Datenübermittlung zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten enthalten und personenbezogene Daten von der Polizei nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahndung weitergeleitet werden, war keine Notwendigkeit der Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ersichtlich.

Die Zuständigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten beschränkt sich auf Angelegenheiten öffentlicher Stellen des Bundes.

Frage 10. Gab es in den letzten fünf Jahren Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten und/oder den Datenschutzbeauftragten des Bundes an der vertraglichen Regelung oder an der Praxis des Datenaustausches zwischen Polizeibehörden und privaten Sicherheitsunternehmen?

Nein.

Frage 11. Wenn ja, wurde den Beanstandungen inzwischen abgeholfen?

Entfällt.