Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 4 (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden.

Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg.

Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung und den nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zu zahlenden Bezügen ergibt.

Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend.

Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn ausgebracht werden.

In Laufbahnen, in denen der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, muss, soweit möglich, die Ersatzstelle zunächst während der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes von einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden.

Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg.

Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf die Hälfte des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt.

Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

Weicht auf Grund von Rundungen die der Gewährung von Altersteilzeit tatsächlich zugrunde gelegte hälftige durchschnittlich geleistete Arbeitszeit in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit von der rechnerischen hälftigen durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Sinn des Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ab, ist der durchschnittliche Stellenbruchteil entsprechend zu korrigieren.

Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt.

Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle in der entsprechenden Laufbahngruppe zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 beträgt die Sperre 1/12. Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 78a entsprechend.

Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 (Teilzeitmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 (Blockmodell) in jedem Fall 1,0.

In den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 (modifiziertes Blockmodell) entspricht der durchschnittliche Stellenbruchteil dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung.

Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt.

Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen.

Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt.

Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht.

Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden.

Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist.

Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

Eine geplante Inanspruchnahme von Ersatzstellen im Rahmen von Arbeitszeitmodellen ist dem Staatsministerium der Finanzen vor der Genehmigung der Arbeitszeitmodelle anzuzeigen.

Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

Art. 6e Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit

Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten, der entsprechenden Umsetzung auf das richterliche Personal und der Erhöhung der Unterrichtspflichtzeit der Lehrer sind insgesamt 4 640 frei werdende Stellen für planmäßige Beamte, Richter und andere Stellen für Beamte zu sperren (6e-Sperre).

In die 6e-Sperre können vergleichbare Stellen für Arbeitnehmer einbezogen werden.

In die 6e-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

In die 6e-Sperre sollen die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht einbezogen werden.

Die 6e-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Planstellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6e-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen.

Art. 6b und 6c bleiben unberührt.

Art. 6f Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre).

In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden.

In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6f-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen.

Art. 6b, 6c und 6e bleiben unberührt.

Art. 6g Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

Stellen oder Stellenbruchteile für Arbeitnehmer, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder auf Grund eines Haushaltsvermerks Stellenbindung besteht, sind bei einer Nachbesetzung dauerhaft mindestens eine Entgeltgruppe niedriger zu besetzen, wenn

1. der bisherige Stelleninhaber vor dem 1. November 2006 auf Grund tariflicher Bestimmungen wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft war,

2. der bisherige Stelleninhaber auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen auf einer niederwertigeren Stelle verrechnet wurde und

3. der neue Stelleninhaber bei gleicher Tätigkeit eine oder mehrere Entgeltgruppen niedriger eingestuft wird.

Die niederwertigere Besetzung wirkt ab dem Zeitpunkt der Nachbesetzung auch für die folgenden Nachbesetzungen.

Die niederwertigere Besetzung nach den Sätzen 1 und 2 soll bei der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stellenüberwachung vermerkt werden.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(3) Über die endgültige Absenkung der gemäß Abs. 1 Sätze 1 und 2 in einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzten Stellen für Arbeitnehmer ist in künftigen Haushaltsplänen zu entscheiden.

Art. 7

Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2009 und 2010 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.