Nachhaltigkeit

EINFÜHRUNGSZEITPUNKT/BEFRISTUNG Zuschüsse zur Förderung von Aufforstungen und zur Rekultivierung von Landschaftsschäden werden seit 1978 nach Einführung dieser gesetzlichen Regelung zu Lasten der zweckgebundenen Walderhaltungsabgabe bewilligt; eine Befristung ist nicht vorgesehen.

Die Ziele der Walderhaltungsabgabe (Erhaltung des Waldes und Waldmehrung zum Ausgleich von Waldverlusten an anderer Stelle) sind dauerhaft nur ohne Befristung zu erreichen.

BISHERIGE ZIELERREICHUNG/EVALUIERUNG/STATUSBERICHT

Die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe werden über die nach § 5 Hessisches Forstgesetz zuständigen Behörden auf den Landestitel vereinnahmt, wo auch Fristen und Zahlungseingänge gewahrt werden.

Im Rahmen der Ausschüttung von Mitteln zu Lasten der Walderhaltungsabgabe erfolgen regelmäßige Erfolgskontrollen. Die Zielvorgaben der Forstlichen Rahmenpläne werden durch die am Verfahren beteiligten Forstbehörden überwacht.

In der jüngeren Vergangenheit konnten umfangreiche Erstaufforstungen im Hessischen Ried zur Auewaldansiedlung über die Walderhaltungsabgabe realisiert werden.

PERSPEKTIVEN

Aus forstfachlichen und forstpolitischen Gründen kann auf die Walderhaltungsabgabe nicht verzichtet werden. Über diesen Weg sind für den betreffenden Grundeigentümer Aufforstungsvorhaben gezielt und unabhängig von verfahrensmäßig schwer belasteten Großprojekten durchführbar. Es steht zu erwarten, dass bei einer zunehmenden Verdichtung von Waldinanspruchnahmen, einhergehend mit einer Verknappung von naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen in bestimmten Regionen dem Umweg über die Walderhaltungsabgabe dann vielerorts von den Genehmigungsbehörden der Vorzug zu geben ist, wenn insbesondere größere Bau- und Investitionsvorhaben zeitgerecht realisiert werden sollen. „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung" vom 01. Januar 2002, StAnz. 1/2002, bis dahin „Richtlinie zur Förderung der ländlichen Regionalentwicklung in Hessen" vom 07. Juni 1993, StAnz. 23/1993 S. 1308.

Die Haushaltsstelle „Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen" (Titel 892

77) und die Haushaltsstelle „Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände" (Titel 883 77) der ATG 77 wurden zur Finanzierung des ehemaligen „Programm zur ländlichen Regionalentwicklung in Hessen" eingesetzt.

Dieses wurde mit der neuen Richtlinie vom 01. Januar 2002 durch das Programm „Eigenständige ländliche Entwicklung und Lebensqualität" abgelöst.

Die Landesmittel aus Titel 892 77 werden zur Kofinanzierung der EU-Mittel aus dem Entwicklungsplan ländlicher Raum in Hessen von 2000 bis 2006 eingesetzt.

Rechtsgrundlage: Entscheidung der EU-Kommission K (2000) 2906 vom 29. September 2000 zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raumes in Hessen 2000 bis 2006.

In den strukturschwächeren ländlichen Regionen soll durch eine nachhaltige eigenständige Entwicklung die wirtschaftliche Kompetenz ausgebaut, die allgemeine Lebensqualität gesichert oder verbessert und die regionale Zusammengehörigkeit gestärkt werden. Die allgemeine Lebensqualität hat für die nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete eine hohe Bedeutung als Standortfaktor. Das Programm fördert deshalb Projekte zur Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität ländlicher Regionen durch Einrichtungen der täglichen Grundversorgung, durch Informations- und Kommunikationseinrichtungen, durch Existenzgründungen für die regionale Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen, durch kulturelle Einrichtungen und durch Projekte des Landtourismus.

Projekte für eine nachhaltige eigenständige Entwicklung sollen im regionalen Zusammenhang gesehen und umgesetzt werden. Aus diesem Grund fördert das Programm die Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte und Regionalmanagement in der Trägerschaft von Regionalforen oder von lokalen Aktionsgruppen im Sinne der Gemeinschaftsinitiative LEADER + sowie Dienstleistungen für die Vorbereitung, Entwicklung und zum Anschub von Projekten.

VORBINDUNGEN 1.000.000 Euro Ausgabeverpflichtungen aus den Vorjahren für ATG 77.

EINFÜHRUNGSZEITPUNKT/BEFRISTUNG

Das Programm wurde 1993 eingeführt und mit Jahresbeginn 2002 angepasst. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, weil eine nachhaltige Entwicklung der ländlichen Regionen längere Zeiträume zur Umsetzung von regionalen Entwicklungskonzepten erfordert und weil gegenwärtig die Fortsetzung der EU-Programme nicht überblickt werden kann. Darüber hinaus spricht der Erfolg des Programmes gegen eine Befristung.

BISHERIGE ZIELERREICHUNG/EVALUIERUNG/STATUSBERICHT

Das Programm wurde im Rahmen der EU-Vorgaben für LEADER +, im Rahmen der EU-Vorgaben für die 5b-Förderung und durch eine eigene Auftragsuntersuchung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung evaluiert.

Die Ergebnisse der Auftragsuntersuchung sind veröffentlicht.

Sämtliche Evaluationen haben dem Programm eine hohe Nachhaltigkeit und das Erreichen seiner Ziele bescheinigt. Schwerpunkte der Investitionen lagen bei innovativen Existenzgründungen und im Landtourismus.

Eine Abschätzung der Arbeitsplatzwirksamkeit durch die Gesamthochschule Kassel hat ergeben, dass der Gesamtmitteleinsatz ein Arbeitsplatzäquivalent von ca. 1.

Vollzeitarbeitsplätzen mit 15.000,- DM Mitteleinsatz pro Arbeitsplatz erbrachte.

Die Förderung von Produktionen aus umweltverträglicher Landbewirtschaftung war nicht effizient.

PERSPEKTIVEN

Das Programm ist nach den Ergebnissen der Evaluation umgestaltet worden.