Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätten erkennen müssen.

Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Art. 8

Verjährung

Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 BGB entsprechend anzuwenden.

Art. 9

Festsetzung, Zuständigkeit:

(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der Pensionsbehörde.

Für die Versorgungsberechtigten des Staates wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden.

Zu diesen Versorgungsangelegenheiten gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen.

Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.

(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.

Ob Zeiten auf Grund der Art. 18 bis 20, 22 und 23 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

Sie werden von der Einstellungsbehörde getroffen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen ist Einstellungsbehörde.

Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen.

Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen die Befugnisse des Satzes 1 der obersten Dienstbehörde zu.

Art. 10

Anzeige- und Mitwirkungspflichten:

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

Versorgungsberechtigte haben der Pensionsbehörde unverzüglich

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, und auf Verlangen der Pensionsbehörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Versorgung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Versorgung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die Versorgungsleistungen zu erstatten haben.

Die Pensionsbehörde kann Erkenntnisse und Beweismittel an Sachverständige weitergeben, soweit dies zur Entscheidung über die Versorgung notwendig ist.

Kommen Versorgungsberechtigte den ihnen nach Abs. 2 oder nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.

Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde.

Seite 110 Bayerischer Landtag 16. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.

Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 18 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands.

Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit ruht der Anspruch bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62, 143 des Bayerischen Beamtengesetzes erreicht oder die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Satz 2 gilt nicht für den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. der Familienzuschlag der Stufe 1,

5. Hochschulleistungsbezüge (Art. 13),

6. die Vollstreckungsvergütung (Abs. 2),

7. die besondere Zulage für Richter und Richterinnen (Abs. 3), die dem Beamten oder der Beamtin nach Nrn. 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder nach Nr. 4, sofern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz ein Familienzuschlag zustehen würde.

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Grundbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Bezüge anzusetzen.

Die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen im Vollstreckungsaußendienst ist in Höhe von 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, ruhegehaltfähig, wenn die Vollstreckungsvergütung für mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand bezogen wurde oder ohne vorangegangene Dienstunfähigkeit bezogen worden wäre.

Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell tritt der Beginn der Freistellungsphase an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1.

Das Unterschreiten der Mindestbezugsdauer ist unschädlich, wenn es auf einer Dienstbeschädigung beruht.

Bei anderweitiger Verwendung wegen Verlustes der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst bemisst sich die ruhegehaltfähige Vollstreckungsvergütung höchstens nach der Besoldungsgruppe des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes.

(3) Die besondere Zulage, die ein Richter als Generalsekretär oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 56 Abs. 1 erhält, ist ruhegehaltfähig, wenn die Tätigkeit mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ausgeübt wurde.

Ist ein Beamter oder eine Beamtin aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Eingangsamt seiner oder ihrer Qualifikationsebene gemäß Art. 23 Abs. 1 kein besonderes Eingangsamt gemäß Art. 24 oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.

Hat der Beamte oder die Beamtin vorher kein Amt bekleidet, so setzt das Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Bezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem oder der diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.

Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Bezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes, sofern die Grundbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre zugestanden haben.

Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts.

Der Zeitraum, in dem der Beamte oder die Beamtin Grundbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, wird angerechnet.

In die Zweijahresfrist nach Abs. 4 bis 6 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(8) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Bezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

Art. 13

Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen

Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben.

Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 gelten entsprechend. 3

In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden.

Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und während einer Beurlaubung ohne Grundbezüge von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bezahlt, sind sie unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen.

Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.

Befristete Hochschulleistungsbezüge nach Art. 70 und 71 sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben.

Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen.

Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Funktions-Leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen nach Art. 72 für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach Abs. 1 bis 3 ergibt, anzusetzen.

Nach Abs. 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen.

Soweit der Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist dieser Betrag anzusetzen.

Gleiches gilt, wenn Funktions-Leistungsbezüge für die jeweils nach Abs. 3 maßgebliche Dauer gleichzeitig neben Hochschulleistungsbezügen nach Abs. 1 bis 3 bezogen werden.

Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 bis 4 sind insgesamt bis höchstens 40 v. H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen.

Die Grenze kann durch Erklärung der Hochschule auf bis zu 60 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 12 v. H. der Inhaber der W 2 - und W 3 - Stellen und auf bis zu 80 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 5 v. H. der Inhaber der W 3 - Stellen überschritten werden. 3

Die Erklärung muss spätestens abgegeben werden, wenn mit der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs die Höchstgrenzen der Sätze 1 und 2 erstmalig überschritten werden; hat der Professor oder die Professorin mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat.

Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben.

Tritt der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gelten hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

Unterabschnitt 3

Ruhegehaltfähige Dienstzeit Art. 14

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Dies gilt nicht für die Zeit

1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b

2. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,

3. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

4. einer Beurlaubung ohne Grundbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Grundbezüge,