Kindererziehungsergänzungszuschlag
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt waren,
1. im Fall des Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,76
2. im Fall des Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,57. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Das um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
Errechnet sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, werden der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrags gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und diese Zuschläge das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5 übersteigen.
(8) Für die Anwendung des Art. 26 Abs. 2 und 4 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
Hat ein Beamter oder eine Beamtin vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten Abs. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet.
§§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.
Art. 72
Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag
War ein Beamter oder eine Beamtin wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gezahlt.
Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege von
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
a) 28 Stunden in der Woche 2,00
b) 21 Stunden in der Woche 1,50
c) 14 Stunden in der Woche 1,00
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
a) 21 Stunden in der Woche 1,30
b) 14 Stunden in der Woche 0,90
3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,70.
Hat ein Beamter oder eine Beamtin ein nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt.
Dieser wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Leistungen nach Art. 71 oder § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt.
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Abs. 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,76.
(4) Art. 71 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Zuschläge nach Art. 71 einzubeziehen sind; Art. 71 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.
Art. 73
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 in den Ruhestand versetzt worden sind oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den Art. 71 und 72, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht haben und
5. keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. ergibt.
Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 erreicht.
Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder Seite 128 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5500
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 470 hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
Unterabschnitt 3
Zuschlag zum Witwengeld Art. 74
Kinderzuschlag zum Witwengeld
Das Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag.
Er beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit 1,50 je Monat und für jeden weiteren Monat 0,75. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 Satz 2.
War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwer und Witwen den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt.
Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird.
Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in Art. 71 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwengeldes.
Abschnitt 6:
Sonderzahlung Art. 75
Anspruch und Bestandteile
Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine jährliche Sonderzahlung.
Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 76) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77). Art. 76
Grundbetrag
Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Vomhundertsätze nach Abs. 2 gewährt.
Versorgungsbezüge im Sinn des Satzes 1 sind
1. die laufenden Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme des Familienzuschlags, des Unfallausgleichs (Art. 52), des Ausgleichsbetrags (Art. 70) und der Zuschläge nach Art. 71 bis 74,
2. der Familienzuschlag.
(2) Es gelten folgende Vomhundertsätze:
1. 60 v. H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 und 56 v. H. für die übrigen Besoldungsgruppen,
2. 84,29 v. H. für den Familienzuschlag.
(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt wurde, sind nicht zu berücksichtigen, solange sie nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
Art. 77
Sonderbetrag für Kinder
Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 gezahlt.
Art. 76 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt.
Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vor.
Der Anspruch aus einem späteren Versorgungsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsverhältnis vor.
Art. 78
Ausschlusstatbestände:
(1) Werden während des Kalenderjahres Versorgungsbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Versorgungsbezüge nachzuzahlen sind.
(2) Kein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht, wenn ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarmaßnahme bewilligt ist.
Art. 79
Zahlungsweise, Teilzuwendung:
(1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.
Entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge während des Kalenderjahres, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt.
Beim Tod eines oder einer Versorgungsberechtigten findet Art. 32 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 7:
Verlust der Versorgung Art. 80
Verlust der Versorgung infolge Verurteilung:
(1) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen; dies gilt für Hinterbliebene entsprechend.
(2) Entsprechendes gilt, wenn auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt wurde oder gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergeht, die nach § 24 zum Verlust der Beamtenrechte führt.
(3) Art. 60 und 61 und Art. 39 bis 41 des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung.
Art. 81
Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge.
Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.
Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Art. 82
Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung
Die Pensionsbehörde kann anordnen, dass Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt haben.
Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermitteln.
(2) Art. 80 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie für Witwer und Witwen die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3,
2. für Waisen 40 v. H. des Betrags, der sich nach Nr. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach Art. 64 Nr. 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 erreichen, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich 470 ; das gilt auch für Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Art. 55 mit Ausnahme der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2.
Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Versorgungsbezugs (Art. 2 Abs. 1) zu belassen.
Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.