Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5).

1. ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2. ein Witwer, eine Witwe oder Waise Witwen- oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3. ein Witwer oder eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung als neue Versorgungsbezüge, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.

Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

Als Höchstgrenze gelten in Fällen des 1. Abs. 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,

2. Abs. 1 Nr. 2 das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,

3. Abs. 1 Nr. 3 71,75 v. H., in den Fällen des Art. 54

80 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden.

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag oder Versorgungsaufschlag unterliegt.

(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.

Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v. H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

(5) Die nach Abs. 1 oder 4 anzurechnenden Versorgungsbezüge berechnen sich mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat.

Art. 85

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten:

Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

Als Renten gelten

1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (Art. 52) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,

5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung,

6. sonstige Versorgungsleistungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind.

Zu den Renten und Leistungen rechnet nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente.

Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen einschließlich auf der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht beruhender Leistungen sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76c SGB VI, bleiben unberücksichtigt.

Der Verzicht auf eine Rente ist für die Anwendung der Ruhensberechnung unbeachtlich.

Leistungen nach Satz 2 Nrn. 5 und 6, die während Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge begründet wurden, sind nicht zu berücksichtigen.

Als Höchstgrenze gelten:

1. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

a) bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,

2. für Witwer, Witwen und Waisen der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinn des Abs. 1 gelten nicht

1. bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,

2. bei Witwern, Witwen und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen.

Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.

Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.

Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 3 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem 12-fachen Betrag des Kapitalwerts nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.

Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht.

Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(6) Den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

Art. 86

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

Erhält ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt.

Es ruht mindestens in Höhe des Betrags, der einer Seite 132 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5500

Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht.

Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. ruht in Höhe von 2,5 v. H. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.

Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 sind jeweils entsprechend anzuwenden.

Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.

Bei Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte oder die Beamtin, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Als Höchstgrenze gelten die in Art. 84 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe ergibt.

Verzichtet der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen.

Art. 85 Abs. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Dies gilt nicht, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.

(4) Hat der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.

Erhalten der Witwer, die Witwe oder die Waisen eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

Dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

1. das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder

2. Abs. 1 Satz 5 anzuwenden ist.