Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen

Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn die Beamten und Beamtinnen bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in derselben Qualifikationsebene berufen worden sind.

Die Probezeit gilt als abgeleistet, soweit sie nach dem Erwerb der Qualifikation für dieselbe Fachlaufbahn in derselben Qualifikationsebene zurückgelegt wurde.

Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit außerhalb der modularen Qualifizierung (Art. 20) die Voraussetzungen für eine höhere Qualifikationsebene erworben hat und in diese übernommen wird.

Die Übernahme kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit bleibt die bisherige Rechtsstellung unverändert.

Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt.

Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

Art. 11

Sicherung der Mobilität:

(1) In ein Beamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 kann übernommen werden, wer auf Grund einer Qualifikation entsprechend den Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes sowie seines individuellen Berufswegs einen Stand an Wissen und Fertigkeiten aufweist, der der nach bayerischen Vorschriften erforderlichen Qualifikation gleichwertig ist.

Eine auf Grund von Abs. 1 erworbene Qualifikation erkennt die oberste Dienstbehörde an; im nichtstaatlichen Bereich bedarf es der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Die oberste Dienstbehörde kann zusätzliche Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen anordnen.

(3) Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen und der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist dieses Gesetz anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Übernahme kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung erfolgt.

Art. 12

Zweck, Art und Dauer der Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a

Die Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a hat den Zweck unter Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann.

Während der Probezeit soll sich der Beamte oder die Beamtin nach Erwerb der Qualifikation für seine oder ihre Fachlaufbahn für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Fachlaufbahn bewähren.

Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte oder die Beamtin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Fachlaufbahn in jeder Hinsicht dauerhaft zu erfüllen.

Während der Probezeit soll der Einsatz auf verschiedenen Dienstposten erfolgen, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Bei der Berechnung der Probezeit ist Art. 15 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Die Art der Probezeit ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Fachlaufbahnen und Qualifikationsebenen festzusetzen.

Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre.

Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit.

Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn.

Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten.

Bei einer Anrechnung ist Art. 15 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

Die oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Zweck der Probezeit auch während der in der Beurlaubung ausgeführten Tätigkeit erfüllt werden kann.

Hat sich der Beamte oder die Beamtin bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist er oder sie noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden.

Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Beamte und Beamtinnen, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen.

Art. 13

Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 46 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre.

Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zeiten, in denen die leitende oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet.

Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die oberste Dienstbehörde.

An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung gemäß Art. 18 Abs. 1 und für die Beamten und Beamtinnen des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

Art. 14

Einstellung

Die Einstellung ist nur in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt zulässig.

Die oberste Dienstbehörde kann von Satz 1 Ausnahmen im Einzelfall zulassen; in einer Gruppe von Fällen bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

Eine Ausnahme nach Satz 1 ist dann zulässig, wenn der Bewerber oder die Bewerberin für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an der Gewinnung ein dienstliches Interesse besteht.

Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können.

Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber oder die Bewerberin ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er oder sie vor anderen Bewerbern und Bewerberinnen eingestellt werden.

Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern und Bewerberinnen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber und Bewerberinnen mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber oder Bewerberinnen aufzurunden.

Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) begründenden Zeiten sowie die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 verzögert.

Der nach Satz 5 berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

Art. 15

Dienstzeiten

Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind, rechnen von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (allgemeiner Dienstzeitbeginn).

Art. 37 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.

Der allgemeine Dienstzeitbeginn wird vorverlegt um

1. Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden,

2. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstverhältnisses, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit.

Der allgemeine Dienstzeitbeginn soll vorverlegt werden um

1. Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, aber vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet wurden,

2. Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 während der Probezeit, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht,

3. Zeiten, während der ein Beamter oder eine Beamtin während der Schulausbildung, einer für die künftige Beamten- oder Richterlaufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nrn. 2 und 3 werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde den allgemeinen Dienstzeitbeginn ausnahmsweise um weitere Zeiten vorverlegen, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

Als Dienstzeit gelten auch

1. die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn, Seite 150 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5500

2. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor oder DAAD-Lektorin an einer Universität im Ausland,

3. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags sowie bei Parteien oder Wählervereinigungen und für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren,

4. im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

5. Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht; Zeiten werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, vermindert um Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt.

Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt.

Bei Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.

Art. 16

Übertragung höherwertiger Dienstposten

Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren.

Es muss zu erwarten sein, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist.

Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.

Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein.

Die Erprobungszeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen.

Die Erprobungszeit entfällt, soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat.

Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 5

Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.

Art. 17

Beförderungen

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

Eine Beförderung darf nicht erfolgen

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,

3. vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte; dies gilt nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.

4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.

Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden.

Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist.

Es werden nur Zeiten im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sind zulässig, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen; Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässig, als nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein Ausgleich erfolgt ist.