Studiengang

2. in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Buchst. a erhalten hat und

3. nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Abs. 3 erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

Die oberste Dienstbehörde kann bei besonders geeigneten Beamten und Beamtinnen die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche Dienstzeit um höchstens ein Jahr kürzen; sie kann ferner bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene vom Erfordernis nach Satz 1 Nr. 3 absehen.

In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist.

Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 67 für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch.

Die näheren Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung nach Art.67 zu regeln.

Die Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin während seiner oder ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Qualifikationsebene gefordert werden.

Die Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben wurden, wie sie für die neue Qualifikationsebene gefordert werden.

(5) Bei endgültigem Nichtbestehen einer Zwischen- oder der Qualifikationsprüfung, sind wieder Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.

Ist für die nächsthöhere Qualifikationsebene keine Qualifikationsprüfung vorgesehen, legt die oberste Dienstbehörde andere gleichwertige Qualifizierungsmaßnahmen fest.

Die in Art. 8 und 35 festgelegten Bildungsziele sind dabei zu berücksichtigen.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde auf den Landespersonalausschuss übertragen.

Abschnitt 4:

Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn Art. 38

Gestaltungsgrundsätze:

In Fachlaufbahnen kann, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, auch eingestellt werden, wer

1. die Qualifikation durch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule mit anschließender praktischer Tätigkeit gemäß Art. 39 erworben hat oder

2. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.

Die Qualifikationsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Qualifikationsebene allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sein.

(2) Nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67 können die obersten Dienstbehörden mit Zustimmung des Landespersonalausschusses

1. weitere Studiengänge oder Bildungsabschlüsse als Qualifikationsvoraussetzung benennen und den Fachlaufbahnen zuordnen,

2. nähere Bestimmungen über praktische Tätigkeiten, die einem Amt der angestrebten Qualifikationsebene entsprechen müssen, treffen, sowie

3. bei Bedarf weitere Voraussetzungen verlangen.

Art. 39

Qualifikationsvoraussetzungen:

(1) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch

1. einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang und

2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn wird bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erworben durch

1. einen in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geforderten Abschluss in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang und

2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss

1. nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entsprechen und

2. im Hinblick auf die Aufgaben des angestrebten fachlichen Schwerpunkts die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen.

Art. 40

Feststellung des Qualifikationserwerbs

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Seite 158 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5500

Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde.

Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest.

Abschnitt 5:

Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten Art. 41

Qualifikation auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, ber. 2008 L 93 S. 28, ber. 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für den Qualifikationserwerb.

Art. 42

Anwendungsbereich

Art. 43 bis 51 gelten für die von Bewerbern und Bewerberinnen aus anderen Mitgliedstaaten beantragte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG.

Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG, die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Mitgliedstaat im Sinn dieses Gesetzes ist

1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

Art. 43

Anerkennungsvoraussetzungen

Die Qualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs zu erhalten, sind auf Antrag als Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn

1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers oder der Inhaberin Abs. 2 entspricht, und

3. der Ausbildungsnachweis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Schulabschluss, Berufsabschluss oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinn des Art. 45 Abs. 3 aufweist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

Für einen Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bedarf es eines Qualifikationsnachweises, der ausgestellt wurde auf Grund

1. einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundarniveau, wodurch Allgemeinkenntnisse bescheinigt werden,

2. einer sonstigen Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinn des Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird,

3. einer spezifischen Prüfung ohne vorherige Ausbildung oder

4. der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren.

Für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bedarf es eines Zeugnisses, das erteilt wird

1. nach Abschluss einer allgemeinbildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinn des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist, und gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, oder

2. nach einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

Für einen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene bedarf es eines Diploms, welches erteilt wird

1. nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei Jahren an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, oder

2. nach einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass der

Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

Art. 44

Antrag

Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Stelle zu richten.

Zuständige Stelle ist die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird.

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.

Die nach Sätzen 2 und 3 zuständige Stelle kann die Zuständigkeit auf den Landespersonalausschuss übertragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

2. Qualifikationsnachweise,

3. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

4. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,

5. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

6. Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie

7. eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird.

Art. 45

Bewertung der Qualifikationsnachweise

Die zuständige Behörde (Art. 44 Abs. 1) stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist.

Anhand eines Vergleichs zwischen den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Qualifikationsebene für eine Fachlaufbahn oder für einen fachlichen Schwerpunkt und der vorgelegten Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinn des Abs. 3 besteht.

(2) Ist beabsichtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn

1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt in der jeweiligen Qualifikationsebene geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (zeitliches Defizit),

2. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind (inhaltliches Defizit), oder

3. die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Qualifikation für die Fachlaufbahn geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

Art. 46

Entscheidung:

(1) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate.

Festgestellte Defizite werden dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt.

Die Mitteilung muss auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 47 bis 49 enthalten, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Fall einer Eignungsprüfung, sowie eine Aufforderung zur Ausübung eines bestehenden Wahlrechts (Art. 47).