Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen die Aufgaben von Professorinnen und Professoren mit dem Ziel war, sich für eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren; ihre Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 74 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) Die Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur soll grundsätzlich sechs Jahre, in der Medizin neun Jahre nicht überschreiten.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Nach Angestellten- oder Beamtenverhältnis soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiter qualifiziert haben. Die Entscheidung trifft die Hochschulleitung der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats.

(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nicht bewährt haben, können ein weiteres Jahr beschäftigt werden, eine wei8 tere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 80 nicht zulässig. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.

(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Lebenszeitprofessur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens drei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sind sowie sich in Forschung und Lehre erfolgreich ausgewiesen haben."