Beamtenversorgung

Zu Art. 1 (Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung)

Allgemeines:

Die Vorschriften regeln die Aufgabenübertragung auf die Landkreise und kreisfreien Städte, die Überleitung der Bediensteten, die Bereitstellung von Einrichtungen, die Kostenerstattung, das Tragen der Versorgungslasten, die Zusammensetzung der Personalvertretung sowie den Aufgabenübergang der Zentralen Ausländerbehörden auf die Regierungspräsidien.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1: Abs. 1 sieht die Beibehaltung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung für die Bereiche der Kommunalaufsicht, der Aufsicht über Zweckverbände sowie des Anhörungsausschusses nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vor. Nach Art. 137 Abs. 3 Satz 2 Hessische Verfassung ist die Aufsicht über die Gemeinden dem Staat zugeordnet. Der Verbleib der Zweckverbandsaufsicht und des Anhörungsausschusses bei einer Behörde der Landesverwaltung ergibt sich aus Gründen der Sachnähe zur Tätigkeit der Kommunalaufsicht.

Abs. 2 regelt die Aufgabenbereiche, bei denen aus übergeordneten rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine einheitliche Verfahrensweise und ein erweitertes Durchgriffsrecht der Aufsichtsbehörden angezeigt erscheinen.

Sie sollen den Landräten als Auftragsangelegenheiten übertragen werden.

Die Definition der Auftragsangelegenheiten ergibt sich aus dem neu eingefügten § 4 Abs. 2 Hessische Landkreisordnung (vgl. Art. 12). Kennzeichnend für die Auftragsangelegenheiten ist, dass die Aufsichtsbehörden Weisungen auch im Einzelfall erteilen und, soweit notwendig, die Aufgabenerledigung an sich ziehen können. Die kommunalen Körperschaften haben keine fachlichen Entscheidungszuständigkeiten, der Landrat ist allein entscheidungsbefugt.

In Abs. 3 wird geregelt, dass die bisher den Landräten der Landkreise MainKinzig, Main-Taunus und Gießen als Behörde der Landesverwaltung obliegenden Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde auf das jeweils zuständige Regierungspräsidium übergehen. Im Regierungsbezirk Kassel werden diese Aufgaben dem Regierungspräsidium ebenfalls übertragen.

In Abs. 4 werden alle übrigen Aufgaben den Kreisausschüssen als Weisungsaufgaben übertragen. Der Begriff der Weisungsaufgaben ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung. Danach haben die Aufsichtsbehörden grundsätzlich nur die Möglichkeit allgemeiner Weisungen, die kommunalen Körperschaften haben fachliche Zuständigkeiten.

Zu § 2:

Der Oberbürgermeister können als Behörde der Landesverwaltung aufgelöst werden, da die noch verbliebenen Aufgaben im Bereich Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz auf den Oberbürgermeister der kreisfreien Städte übertragen werden.

Zu § 3:

Die Bestimmung soll die personellen Folgeregelungen treffen, die notwendig sind, um den reibungslosen Aufgabenübergang sicherzustellen.

Die Überleitung erfolgt sowohl bei den Beamtinnen und Beamten als auch bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Form einer speziellen gesetzlichen Regelung, da die Voraussetzungen des § 32 HBG nicht zutreffen. Das gesamte Personal der Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung wird komplett auf die jeweilige Gebietskörperschaft übergeleitet. Einer Aufteilung auf verschiedene Körperschaften bedarf es nicht. Nach § 215 HBG ist die gesetzliche Überleitung auch für Arbeitnehmer möglich. Satz 2 erfasst zur Klarstellung insbesondere die beim "Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz" angestellten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe.

Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Regelung zur finanziellen Wahrung eines nach Landestarifrecht zum Zeitpunkt der Überleitung möglichen zukünftigen Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT und eine Besitzstandswahrung im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 71 BAT (Übergangsregelung in

Bezug auf Krankenbezüge). Die Besitzstandswahrung bedeutet, dass beim In-Kraft-Treten der neuen Regelung, hier der für die Kommune geltenden tarifrechtlichen Regelungen, eine von dieser Regelung erfasste Person die Rechte behält, die sie bisher erworben hatte, auch wenn sie ihr nach der neuen Regelung nicht oder noch nicht zustehen. Ihre bisherige Rechtsstellung wird also nicht verschlechtert. Die Betroffenen erlangen neue oder weitergehende Rechte nur nach Maßgabe des neuen Rechts. Der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT soll jedoch, soweit sich die bzw. der Beschäftigte bei der Überleitung in der Bewährungszeit befindet und die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt, in finanzieller Hinsicht (Zahlung einer persönlichen Zulage - keine Höhergruppierung) beibehalten werden, auch wenn dieser Bewährungsaufstieg nach den tariflichen Regelungen im Kommunalbereich nicht vorgesehen ist. Die erworbenen Anwartschaften sollen in diesem Fall erhalten bleiben. Die Regelung gilt nur für den Aufstieg, dessen Bewährungszeit im Zeitpunkt der Überleitung läuft. Es soll keine Besserstellung durch Addition landes- und kommunaltarifvertraglicher Regelungen erfolgen. Dem trägt die "Aufzehrregelung" Rechnung. Bei späterer Höhergruppierung schmilzt die Zulage ab. Langjährig im Landesdienst Beschäftigte im Sekretariat bzw. Schreibdienst erhalten zum Teil eine Funktionszulage (gem. Protokollnotiz Nr. 3 oder 6 des Abschnitts N des Teil II der Anlage 1 a BAT; die Ermächtigung zur Vereinbarung dieser Nebenabrede wurde mit Wirkung 1. November 1997 widerrufen) sowie eine Bewährungszulage (gem. Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT). Ersteres gilt nicht für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Oktober 1997 geschlossen wurden. Die Zulagen sollen in Form einer persönlichen Zulage weiterhin gezahlt werden, soweit sie auch nach BAT, in der für das Land Hessen geltenden Form, gezahlt würden.

Gleiches gilt auch für die Leistungszulage nach Protokollnotiz Nr. 4 oder 7 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BundesAngestelltentarifvertrag. Für die Zulagen der Schreibkräfte gilt durch den Verweis auf Satz 2 ebenfalls der Grundsatz, dass keine Addition landes- und kommunaltarifvertraglicher Regelungen erfolgt. Dem trägt auch hier die "Aufzehrregelung" Rechnung. Dieser Bestandsschutz endet demnach, soweit derartige Zulagen auch nicht mehr für Angestellte des Landes gezahlt würden. In die Organisationshoheit des Arbeitgebers wird nicht eingegriffen.

Soweit der bzw. dem Beschäftigten anderweitige Arbeiten zugewiesen werden, sodass nach den Regelungen des Landes ebenfalls ein Bewährungsaufstieg nicht mehr möglich wäre, so gilt dies auch zukünftig. Für Tätigkeitsoder Zeitaufstiege (§ 23b BAT/Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1 a zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb) bedarf es keiner Regelung, da hier kein Unterschied zum kommunalen Tarifrecht besteht.

Soweit die Regelungen des § 71 BAT bisher auf die Beschäftigten Anwendung fand, soll dies auch weiterhin der Fall sein. Die gesetzliche Überleitung der Beschäftigten und der damit tatsächlich verbundene Arbeitgeberwechsel sollen die Anwendung des § 71 BAT nicht verhindern. Weitergehende ausdrückliche Regelungen zur Besitzstandswahrung sind nicht erforderlich, da durch die gesetzliche Überleitung ein Wechsel der Eingruppierung oder Einreihung nicht stattfindet, die Regelungen zur Berücksichtigung der zurückgelegten Vorzeiten (Dienst- und Beschäftigungszeiten) bei Land und Kommune identisch sind und auch der Erhalt der Lebensaltersstufen in der Vergütung nach § 27 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT VKA festgeschrieben ist.

Sowohl für das Land als auch für die Kommune ist die Bestandsschutzregelung kostenneutral, da nur bisher bereits gewährte Leistungen erhalten bleiben und eine Aufzehrung der persönlichen Besitzstandszulage bei künftigem Ansteigen der Vergütung erfolgt.

In Abs. 3 ist die Versetzung der bisher bei den Landräten als Behörde der Landesverwaltung im Bereich der Zentralen Ausländerbehörden eingesetzten Bediensteten zu den nunmehr zuständigen Regierungspräsidien geregelt. Da für den Bereich der Zentralen Ausländerbehörden eine Kommunalisierung der Aufgaben nicht erfolgt, wird das hier eingesetzte Personal nicht zu den Kommunen übergeleitet.

Zu § 4:

Die Bestimmung soll gewährleisten, dass den Kommunen die für die Erledigung der übernommenen Ausgaben notwendige Sachausstattung ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung steht. Die Regelung sieht im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Eigentumsübergang der im Verwaltungsgebrauch der kommunalisierten Behörden befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen vor. Erfolgt keine Eigentumsübertragung, wird grundsätzlich ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt.

Die weiteren Absätze der Vorschrift regeln Besonderheiten, die sich vor Ort ergeben können. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, weder für das Land noch für die Landkreise oder kreisfreien Städte eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Situation zu verursachen.

Zu § 5:

Die Vorschrift regelt die Erstattung der Personal- und Sachkosten durch das Land, die bei den Kommunen infolge der Überleitung des Personals sowie der Übertragung der Aufgaben entstehen. Den Kommunen wird während der Geltungsdauer des Gesetzes ein jährlicher Festbetrag zur Verfügung gestellt.

Die Bediensteten, die sich in Elternzeit befunden haben oder für die Lohnersatzleistungen gezahlt wurden, werden in die Personalkostenberechnung einbezogen. Diese Bediensteten werden ebenfalls auf die kommunalen Gebietskörperschaften übergeleitet. Die Beihilfepauschale entspricht dem vom Finanzministerium ermittelten Durchschnittsbetrag für im Dienst befindliche Beihilfeberechtigte des Landes.

Sachkosten für den Aufgabenbereich der bisherigen Hauptabteilung "Allgemeine Landesverwaltung" werden nicht in Ansatz gebracht, da diese bereits bisher von den Landkreisen zu tragen waren. Eine Anpassung des ermittelten Festbetrages findet während der Geltungsdauer des Gesetzes nicht statt.

Besoldungs- und Tariferhöhungen werden von den Kommunen getragen.

Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird jeweils im Voraus ein monatlicher Abschlag gezahlt.

Die Landkreise erhalten zur Abdeckung von Personalbedarfsspitzen einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,6 Mio. jährlich. Dieser Betrag erhöht sich in den fünf Jahren ab 2005 um jeweils 120.000. Die Verteilung erfolgt durch das Ministerium des Innern und für Sport und das Finanzministerium im Benehmen mit dem Hessischen Landkreistag. Die Verteilung soll sich an der Einwohnerzahl und der Anzahl der übergeleiteten Bediensteten orientieren.

Die kreisfreien Städte erhalten zur Abdeckung von Personalbedarfsspitzen in den fünf Jahren ab 2005 um einen Betrag von 100.000 jährlich. Die Verteilung erfolgt durch das Ministerium des Innern und für Sport und das Finanzministerium im Benehmen mit dem Hessischen Städtetag. Die Verteilung soll sich an der Einwohnerzahl und der Anzahl der übergeleiteten Bediensteten orientieren.

Zu § 6:

Abweichend von der Regelung nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz, der eine anteilige Kostentragung der Versorgungslasten durch die abgebende und die aufnehmende Körperschaft vorsieht, verpflichtet sich das Land, für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten und deren Hinterbliebenen im Versorgungsfall die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Festsetzung und Abrechnung obliegen den zuständigen Stellen des Landes. Die Versorgungslasten der Beamtinnen und Beamten, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingestellt werden, tragen ausschließlich die kommunalen Gebietskörperschaften.

Zu § 7:

Eine Neuwahl der Personalvertretungen der Kommunen, auf die das staatliche Personal übergeleitet wird, ist nicht erforderlich. Um aber eine angemessene Vertretung der übergeleiteten Bediensteten sicherzustellen, wird eine Regelung geschaffen, die den Rechtsfolgen des § 24 Abs. 4 HPVG entspricht. Damit werden bis zu den nächsten allgemeinen Personalratswahlen die Personalvertretungen der Landräte sowie der Oberbürgermeister mit denen der Kreisausschüsse und Magistrate zusammengefasst.

Zu Art. 2 (Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes)

Allgemeines:

Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten der Landräte sowie der Oberbürgermeister für den Vollzug der Aufgaben aus dem Bereich des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes als Auftragsangelegenheiten. Es werden die Fachaufsicht sowie die Ermächtigung des Fachministeriums zum Erlass fachlicher Standards für den Aufgabenvollzug und die Verpflichtung zur kostenfreien Inanspruchnahme des Landeslabors durch die kommunalen Behörden geregelt.