Zustimmung zur Veräußerung durch den Hessischen Landtag nach § 64 Abs. 2 LHO

Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, der Veräußerung des domänenfiskalischen Grundstücks Gemarkung Wiesbaden, Flur 50, Flurstück 94/10

(Balthasar-Neumann-Straße), in einer Größe von 6.341 m² zu einem Kaufpreis von 1.185.700 an die Landeshauptstadt Wiesbaden zuzustimmen.

Begründung:

Das überwiegend unbebaute Grundstück der Domänenverwaltung in der Balthasar-Neumann-Straße, Gemarkung Wiesbaden, Flur 50, Flurstück 94/10, in einer Größe von 6.341 m² war bisher von der Domänenverwaltung an eine Gärtnerei verpachtet, die jedoch aufgegeben worden ist. Es ist für das Land entbehrlich.

Das Grundstück liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 1976/4 der Landeshauptstadt Wiesbaden. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück eine Nutzung als "Verkehrsfläche Parkplatz" fest. Das Grundstück liegt an der Nord- und Ostseite der ausgebauten Balthasar-NeumannStraße, östlich der Louise-Schröder-Schule in der Nähe des Stadions Berliner Straße. Auf dem Gelände steht ein Wohnhaus, das ca. 1920 von der Familie der Pächter auf eigene Kosten errichtet worden ist. Der ehemaligen Pächterin, die dort noch wohnt, steht eine Entschädigung für Rechtsverlust zu, falls sie das Haus räumen muss. Die Landeshauptstadt Wiesbaden möchte das Grundstück erwerben, um es als öffentlichen Parkplatz herzurichten.

Sie wird der ehemaligen Pächterin ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

Der Kaufpreis von 1.185.700 wurde auf der Grundlage des Verkehrswertgutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 5. November 2002 ermittelt. Dieser Wert ist laut Mitteilung des hbm, Regionalniederlassung Rhein-Main, vom 20. Dezember 2004 nach wie vor angemessen.

In dem Kaufvertrag mit der Stadt Wiesbaden ist hinsichtlich der nicht bebauten Teilfläche von 5.179 m² die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts mit Wertabschöpfungsklausel für die Dauer von acht Jahren vorgesehen. Hiervon kann das Land Gebrauch machen, falls die Teilfläche veräußert werden sollte, ohne dass der geplante Parkplatz errichtet worden ist.

Die Genehmigung des Hessischen Landtags nach § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert der zu veräußernden Liegenschaft mehr als 500.000 beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).