Grundlage des Schuldenwesens in Hessen ist das Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen vom 4 Juli 1949

Rechtsgrundlagen; Einrichtung und Arbeitsweise der Landesschuldenverwaltung 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über die Prüfung der Verwaltung der Schulden des Landes Hessen im Jahr 2003

2 Rechtsgrundlagen; Einrichtung und Arbeitsweise der Landesschuldenverwaltung Artikel 141 Hessische Verfassung bestimmt in Verbindung mit § 18 Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober 1970 die obere Grenze der Neuverschuldung; sie darf hiernach - Ausnahmen sind nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig - die Summe der Ausgaben für Investitionen des Landes nicht übersteigen.

Grundlage des Schuldenwesens in Hessen ist das Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 93). Darin werden die Vorschriften der §§ 1 bis 23 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 und die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes vom 31. Mai 1910 für anwendbar erklärt.

Einrichtung und Arbeitsweise der Landesschuldenverwaltung sind in einer „Dienstanweisung zur Führung des Schuldbuchs des Landes Hessen" vom 5. Dezember 1961 geregelt, die durch Arbeitsanweisungen für bestimmte Arbeitsgebiete ergänzt worden ist.

Das Landesschuldbuch ist in drei Schuldbuchabteilungen eingeteilt. In Abteilung I sind Buchschulden im Sinne des Gesetzes - z. Z. die Wertrechtsanleihen -, in Abteilung II die Schuldverpflichtungen aus verbrieften Anleihen, Schuldscheindarlehen, Krediten und Hypotheken (Briefschulden), in Abteilung III die Verbindlichkeiten des Landes aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen (Eventualverbindlichkeiten) erfasst und nachgewiesen. Der Kassenverstärkungskredit des Landes wird in Nebenkonten verfolgt.

3 Entwicklung der Landesschuld und Nachweis im Landesschuldbuch 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über die Prüfung 3 Entwicklung der Landesschuld und Nachweis im Landesschuldbuch

Veränderungen im Haushaltsjahr 2003

Die Landesschuld, bei der neben Schulden am Kreditmarkt auch die Schulden im öffentlichen Bereich, Bürgschaften und Garantien sowie die in Anspruch genommenen Kassenkredite berücksichtigt sind, hat im Haushaltsjahr 2003 die aus der nachstehenden Fortschreibung ersichtlichen Veränderungen erfahren: Bestand am 31. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über die Prüfung haltsjahr 2003 um 81 Mio. Euro unter der des Vorjahres (5.548 Mio. Euro).

Die Zunahme der Landesschuld nach Nettobeträgen machte demgegenüber 999 Mio. Euro aus (Vorjahr: 2.129 Mio. Euro). Mit dieser gegenüber dem Vergleichsjahr 2002 um 1.130 Mio. Euro ermäßigten Nettoneuverschuldung ist die gesamte Landesschuld um 3 Prozentpunkte (Vorjahr: 8 v. H.) zum Jahresultimo 2003 auf 29.948 Mio. Euro gestiegen.667 Mio. Euro auf 13.968 Mio. Euro angewachsenen Buchschulden im Rechtssinne (Anleihen und Landesschatzanweisungen) an der ebenfalls erhöhten Gesamtschuld des Landes hat sich auf 47 v. H. erhöht. der Verwaltung der Schulden des Landes Hessen im Jahr 2003