Kreditfinanzierung
Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über die Prüfung 6 Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente
Entwicklung
Seit 1992 ermächtigt das jeweilige Haushaltsgesetz das Ministerium der Finanzen, „im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen zu treffen" (für das Haushaltsjahr 2003 vergleiche § 13 Abs. 6 Satz 3 HG 2003). Zudem ist die Kreditaufnahme in fremden Währungen nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HG 2003). Für diese Zwecke setzt das Hessische Ministerium der Finanzen Derivate ein. Dabei handelt es sich neben den verbindlichen Währungs-Swaps (Austausch von Geldbeträgen unterschiedlicher Währungen zum Ausschluss des Währungsrisikos) überwiegend um ZinsSwaps (Tausch zwischen variablen und festen Zinssätzen). Die Summe der Bezugsbeträge aller Derivate und ihr Anteil am jeweiligen Gesamtbestand der Neuschulden aus Anleihen und Darlehen zum 31. Dezember 2003 und für die vorangegangenen Stichtage zeigt Tabelle 13.
Tab. 13: Derivative Finanzinstrumente
Nachdem in den Jahren 2001 und 2002 der Einsatz derivativer Finanzinstrumente im Rahmen der Kreditaufnahme stark ausgeweitet worden war, der Verwaltung der Schulden des Landes Hessen im Jahr 2003
6 Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über die Prüfung der Verwaltung der Schulden des Landes Hessen im Jahr 2003 blieb die Relation des Derivatevolumens zum Gesamtschuldenstand zum Ende des Haushaltsjahres 2003 nahezu unverändert. Die Summe der Derivatebeträge lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf das Volumen der damit optimierten Grundgeschäfte (originären Schuldenaufnahmen) zu. So kann beispielsweise ein Grundgeschäft zur Unterlegung mehrerer Derivatvereinbarungen herangezogen werden, die sich jeweils auf die volle Darlehenssumme beziehen. Dies geschieht, wenn eine Zinsvereinbarung erneut in fest oder variabel gewandelt wird. Auch wurden im Jahre 2003 erstmals Zins-Swaps ohne Bezug auf ein Grundgeschäft vereinbart, weil eine Kreditaufnahme in der ursprünglich geplanten Form nicht zustande kam.
Im Betrachtungszeitraum hat das Hessische Ministerium der Finanzen 13
Zins-Swaps mit einem Gesamtvolumen von ca. 1.103 Mio. Euro vereinbart.
Darüber hinaus wurden die auf Zeroschuldscheine bezogenen Swaps entsprechend der gestiegenen Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft um 11,5 Mio. Euro aufgestockt.
In den Abschlüssen ist auch ein Währungsswap enthalten, mit dem das Wechselkursrisiko einer 200 Mio. CHF-Anleihe gesichert wurde. Andere Derivate, wie beispielsweise Optionen, wurden in diesem Zeitraum nicht vereinbart.
Zur Unterlegung der 13 Zins-Swaps wurden sieben Grundgeschäfte mit einem Volumen von 764 Mio. Euro bezogen.
Konnexe Zins-Swaps Sieben der im Betrachtungszeitraum abgeschlossenen Zins-Swaps beziehen sich auf zur gleichen Zeit abgeschlossene Schuldscheine. Sie sollen der Optimierung der Konditionen der Kreditgeschäfte dienen. Die Bezugsbeträge bewegen sich innerhalb des durch die Grundgeschäfte vorgegebenen Rahmens. Grundgeschäfte und Swaps stimmen, wie in § 13 Abs. 6 Satz 3 HG 2002 vorgegeben, auch terminlich überein (konnexe Swaps).
Foreward-Payerswaps Vier der im Prüfungsjahr vereinbarten Zins-Swaps mit einem Gesamtvolumen von 350 Mio. Euro waren so genannte Foreward-Payerswaps. Dies sind Vereinbarungen, bei denen sich das Land für ein in der Zukunft geplantes Darlehen auf der Basis des aktuellen Zinsniveaus für einen in der 6 Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über die Prüfung der Verwaltung der Schulden des Landes Hessen im Jahr 2003
Zukunft liegenden Zeitraum zur Zahlung von Festsatzzinsen im Austausch gegen variable Zinssätze seitens eines Swappartners verpflichtet. Sie werden genutzt, um das aktuelle Zinsniveau für eine geplante Kreditaufnahme zu sichern. Wenn das Land im Zeitpunkt der festverzinslichen Kreditaufnahme erneut einen Zins-Swap mit variabler Zahlungsverpflichtung vereinbart, verbleibt beim Land wirtschaftlich betrachtet der in dem ForewardPayerswap vereinbarte Festzinssatz. Der Einsatz eines Foreward-Payerswap erfordert konstruktionsbedingt das doppelte Derivatvolumen des so zinsoptimierten Kreditvolumens.
Drei dieser vier Zins-Swaps mit den Aktenzeichen D 113, D 114 und D 115 wurden zwischen dem 21. Februar 2003 und dem 07. März 2003 für den Zahlungszeitraum 30. April 2003 bis 30. April 2013 mit einem Bezugsbetrag von jeweils 100 Mio. Euro abgeschlossen. In allen Derivatvereinbarungen war das Land Festsatzzahler und erhielt von den Vertragspartnern den 6-Monats-Euribor. Ausweislich der Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen in den Derivatdokumentationen dienten sie „zur Zinssicherung der ab Ende April 2003 notwendigen Kreditaufnahme." In dem Zeitraum um Ende April 2003 kam es nicht zu Kreditaufnahmen mit entsprechenden Konditionen hinsichtlich des Volumens und der Laufzeit. Ähnlich verhält es sich mit dem Derivat D 117, welches am 11. Juni 2003 mit einem Bezugsbetrag von 50 Mio. Euro vereinbart wurde. Auch dieser Zins-Swap stand wegen einer nicht zustande gekommenen Anleihe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Grundgeschäft.
Die Zins-Swaps D 113 D 115 wurden am 28. April 2003, der Zins-Swap D 117 am 22. Juli 2003 aufgelöst. Da sich das Zinsniveau inzwischen erhöht hatte, kam es zu einem Barwertausgleich zu Gunsten des Landes in Höhe von insgesamt 6,2 Mio. Euro.
Das Ministerium der Finanzen sieht die vorgenannten Zins-Swaps noch im Einklang mit der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung, weil ursprünglich Kreditaufnahmen geplant gewesen seien.
Wie im 52. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs unter Tz. 9.3 dargestellt und vom Landesschuldenausschuss beschlossen (LTDrucksache 16/2143), hat „ein Derivatgeschäft immer in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Basisgeschäft zu stehen (zeitliche und inhaltliche Konnexität)".