Grundstücksgeschäfte der Flughafen München

Nach Meldungen in der regionalen Presse verkauft die Flughafen München (FMG) derzeit Grundstücke in größerem Umfang. Obwohl die FMG zu 100 Prozent in öffentlicher Hand ist, geschehen diese Verkäufe wenig transparent ­ weder für die Öffentlichkeit noch für Mitbieter.

Ich frage die Staatsregierung:

1. In welchem Umfang besitzt die FMG Flächen, die als Ausgleichsflächen bei Maßnahmen eingesetzt werden können?

2. Sind den zuständigen Ministerien die aktuellen Verkäufe bekannt, wenn ja, in welchem Umfang werden sie getätigt und was sind die Gründe für die Grundstücksverkäufe?

3. Wie und durch wen erfolgt der Verkauf von Flächen?

4. Gibt es hierfür ein festgelegtes Vorgehen bzw. Verfahren?

5. Wann bzw. aus welchem Anlass gibt es bei Grundstücksgeschäften ein förmliches Vergabeverfahren?

6. Wie bewertet die Staatsregierung den Verkauf von rund 177.000 qm (ca. 53 Tagwerk) landwirtschaftlichem Grund der FMG an einen hochrangigen Politiker der Region, ohne dass Mitbietern der Ablauf des Verkaufsgeschäftes transparent gemacht wurde und ohne dass diesen eine Chance zur Erhöhung ihres Preisgebotes eingeräumt wurde?

7. Wäre in diesem Falle nicht auch in den Augen der Staatsregierung geboten gewesen, ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen, schon um auch nur den Anschein einer Verquickung von öffentlicher Aufgabe und privater Interessenslage zu vermeiden?

Zu 1.: Die FMG verfügt zur Zeit über ca. 640 ha Eigentumsflächen, die als Ausgleichs- oder Ersatzflächen für Baumaßnahmen der FMG eingesetzt werden können.

Zu 2.: Die FMG verkaufte im Jahr 2008 Flächen in einem Umfang von ca. 20 ha. Es handelt sich dabei um solche Flächen, die als Tauschland für Projektflächen sowie als ökologische Ausgleichs- oder Ersatzflächen nicht geeignet sind und für die die FMG auch sonst keine Verwendung hat. Darüber hinaus wurden im Jahr 2008 ca. 44 ha Eigentumsflächen gegen Flächen getauscht, die die FMG z. B. für die Erweiterung des Flughafens benötigt.

Die Gremien der FMG waren mit den Verkaufsentscheidungen nicht befasst, da es sich dabei um keine nach dem Gesellschaftsvertrag der FMG zustimmungspflichtigen Geschäfte gehandelt hat.

Zu 3. und 4.: Zu veräußernde Flächen werden von der FMG im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit im freihändigen Verfahren veräußert. Die FMG veräußert Grundstücke dabei nur, wenn eindeutig feststeht, dass zu verkaufende Flächen nicht selbst genutzt oder zur Beschaffung benötigter Projekt- oder Ökoflächen eingesetzt werden können. Landwirtschaftliche Flächen werden in einem kleinen spezialisierten Teilmarkt gehandelt, in denen mögliche Interessenten üblicherweise bekannt sind.

Nach den FMG-Angaben wird bei Verkaufsfällen das Verkaufsinteresse marktüblich bekannt gemacht, z. B. durch die Beauftragung von Maklern und/oder Zeitungsinserate und/oder durch gezieltes Ansprechen von möglichen Kaufinteressenten. Auf eine förmliche öffentliche Ausschreibung wird verzichtet, da sie weder rechtlich erforderlich ist, noch von der FMG als zielführend beurteilt wird. Bei den verkauften Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage, Größe und Qualität nur für ortsansässige Personen von Interesse sind.

Zu 5.: Verträge, welche der Grundstücksverwertung und -verwaltung zuzuordnen sind, stellen keinen Beschaffungsvorgang dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht dem öffentlichen Vergaberecht. Eine neuere Rechtsprechungsentwicklung, wonach Grundstücksverkäufe dann ausschreibungspflichtig sind, wenn ein gemischter Vertrag vorliegt, bei welchem die Berechtigung oder Verpflichtung zur Projektentwicklung oder Bebauung weiterer Vertragsgegenstand ist, hat für die FMG angabegemäß keine praktische Auswirkung.

Zu 6.: Die in der Fragestellung enthaltene Behauptung, bei dem fraglichen Verkauf sei Mitbietern der Ablauf des Verkaufsgeschäfts nicht transparent gemacht und ihnen keine Chance zur Erhöhung ihres Preisangebots eingeräumt worden, trifft nach Angaben der FMG nicht zu. Die relevanten vergaberechtlichen Grundsätze wurden nach der Stellungnahme der FMG eingehalten. Der Bieterkreis wurde insbesondere mit der Einschaltung eines Maklers offen gehalten.

Zur Bildung eines angemessenen Verkaufspreises beauftragte die FMG einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Verkehrswertermittlung der Grundstücke. Anschließend wurden die Interessenten aufgefordert, schriftliche Kaufpreisangebote abzugeben mit dem Hinweis, dass Mitbewerber vorhanden sind, die ebenfalls zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Der jetzige Erwerber hat den höchsten Kaufpreis geboten, der schließlich beurkundet wurde. Den Bietern wurden nach Angaben der FMG die abgegebenen Angebote nicht bekannt gegeben. Der beurkundete Kaufpreis übersteigt nach Angaben der FMG den gutachterlich festgestellten Verkehrswert, die Kaufpreisgebote der Mitbewerber und den Einstandspreis der FMG.

Zu 7.: Ein förmliches Vergabeverfahren war ­ wie oben unter Frage 5 ausgeführt ­ rechtlich nicht erforderlich.