Eintritt in den Ruhestand für Schichtdienstleistende

Die Staatsregierung plant, im Zusammenhang mit der Dienstrechtsreform die allgemeinen und besonderen Altersgrenzen entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung anzuheben.

Polizeivollzugsbeamte, Beamte im Strafvollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten sowie Beamte des Einsatzdienstes der Berufs- und Werksfeuerwehren mit 25 Jahren Tätigkeit im Schicht- und Wechseldienst sowie vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten sollen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten.

Auch in den Bezirkskrankenhäusern leisten z. B. verbeamtete Krankenpfleger in der Forensik, in der Psychiatrie Schichtdienst.

Ich bitte die Staatsregierung um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele Krankenpfleger sind derzeit in Bayern als Beamtinnen und Beamte beschäftigt?

2. Ist geplant, dass verbeamtete Krankenpfleger, die seit Jahrzehnten Schichtdienst leisten, ebenfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten können?

3. Welche weiteren vergleichbaren Berufsgruppen sollen in diese Regelung einbezogen werden?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 06.02.

Zu 1.: Derzeit (Stand Ende 2008) sind bei den Justizvollzugsanstalten, Universitätskliniken und den Bezirkskrankenhäusern insgesamt 19 870 Personen im Pflegedienst tätig. Davon waren 14784 im Wechselschicht- oder Schichtdienst eingesetzt.

Das verbeamtete Pflegepersonal umfasst 762 Personen; davon sind 587 im Wechselschicht- oder Schichtdienst tätig.

03.03.

Für den übrigen kommunalen Bereich ist davon auszugehen, dass es mangels hoheitlicher Aufgaben grundsätzlich keine verbeamteten Krankenpflegekräfte gibt; dem Staatsministerium der Finanzen liegen für den kommunalen Bereich zu den im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Pflegekräften keine Zahlen vor.

Zu 2.: Verbeamtetes Pflegepersonal tritt mit der allgemeinen Altersgrenze (= 65. Lebensjahr) in den Ruhestand, sofern sie nicht im Justizvollzugsdienst tätig sind. Für Pflegepersonal im Arbeitnehmerverhältnis gilt als gesetzliche Regelaltersgrenze das 65. Lebensjahr.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Altersgrenzen stufenweise um zwei Jahre erhöht, um der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Gleichzeitig wurde eine neue Altersrente für besonders langjährige Versicherte eingeführt. Danach soll Versicherten mit mindestens 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen ein abschlagsfreier Renteneintritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres ermöglicht werden. Neue Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen sind nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass Pflegekräfte im Arbeitnehmerverhältnis an der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen für den Renteneintritt teilnehmen.

Die allgemeine und die besondere Altersgrenze soll auch für Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Dienstrechtsreform um jeweils zwei Jahre angehoben werden. In Anlehnung an das Rentenrecht soll bei einer langjährigen Dienstzeit ein vorzeitiger Ruhestandseintritt ohne Abschläge möglich sein.

Ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres soll für den bisher unter die besondere Altersgrenze fallenden Personenkreis (Polizei, Vollzugs- und Feuerwehrbeamte) mit 20 Jahren Tätigkeit im Wechselschichtoder Schichtdienst sowie vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten ermöglicht werden.

Ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt ab der Vollendung des 60. Lebensjahres für verbeamtetes Pflegepersonal würde eine Herabsetzung der bereits jetzt geltenden allgemeinen Altersgrenze um fünf Jahre bedeuten. Im Hinblick auf die vom 65. auf das 67. Lebensjahr steigende Regelaltersgrenze für das Pflegepersonal im Arbeitnehmerverhältnis ist eine Ausnahmeregelung für das verbeamtete Pflegepersonal nicht geplant.

Zu 3.: Entsprechend den Eckpunkten der Staatsregierung für das

Neue Dienstrecht in Bayern soll den Besonderheiten des Vollzugsdienstes bei der Ausgestaltung der Altersgrenzen und der Abschlagsregelung Rechnung getragen werden. Berufsgruppen außerhalb des Vollzugsdienstes werden davon nicht erfasst.