Einkauf von Dienstwagen im öffentlichen Dienst

Ich frage die Staatsregierung:

1. Ist es richtig, dass in Bayern Grenzen für die Höhe des Einkaufspreises von Dienstwagen festgesetzt werden?

Wenn ja, von wem werden diese Grenzen festgelegt und wie hoch sind diese?

2. Müssen bei dem Einkauf von Dienstwagen bestimmte Kriterien wie beispielsweise Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit mit berücksichtigt werden? Wenn ja, von wem werden diese Kriterien festgelegt und wie schauen diese konkret aus?

3. Werden Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit gleich gewichtet bei der Kaufentscheidung?

4. Gibt es zu den Einkäufen von Dienstwagen und den möglichen genannten Kriterien wie Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit regelmäßige Kontrollen? Wenn ja, wie schauen diese Kontrollen konkret aus und was wird gegen mögliche Verstöße unternommen?

5. Ist es der Fall, dass Dienstwagen von den einzelnen Stellen nach Bedarf ausgestattet/nachgerüstet werden und damit auch Kriterien wie Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtigt werden? Wenn ja, wie wird gegen solche Fälle konkret vorgegangen?

6. Ist der Staatsregierung bekannt, inwiefern die Nutzung von Gas statt Benzin bei Dienstwagen die Wirtschaftlichkeit verbessern würde?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.02.

Zu 1.: Im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen Umgangs mit Haushaltsmitteln werden vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen im jeweiligen Haushaltsaufstellungsschreiben Preisobergrenzen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen festgelegt. Ähnliche Vorgaben gibt es auch beim Bund bzw. in anderen Bundesländern. Die Richtpreise orientieren sich an den üblichen Großkundenkonditionen.

Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge für Staatsminister und Staatssekretäre können derzeit bis zu einer Preisobergrenze von 36.000, für Beamte der Besoldungsgruppe B 9 bis 29.700 und für Beamte der Besoldungsgruppen B 8/B 7 bis 20.600 beschafft werden. Für nicht personengebundene Dienstkraftfahrzeuge gelten niedrigere Richtpreise.

Zu 2.: Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Notwendigkeit (Art. 6 Bayerische Haushaltsordnung ­ sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 sind von den staatlichen Beschaffungsstellen zu beachten. Zudem hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in den Haushaltsaufstellungsrichtlinien sowie in den Haushaltsvollzugsrichtlinien auch ökologische Kriterien festgelegt, die beim Erwerb von Dienstfahrzeugen zu berücksichtigen sind (u. a. nur schadstoffarme Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, möglichst geringer CO2-Ausstoß, niedriger Kraftstoffverbrauch, begrenzte Motorhöchstleistung).

Zu 3.: Aufgrund der Haushaltsbestimmungen (vgl. Antwort zu Frage 2) haben die staatlichen Beschaffungsstellen bei der Haltung und dem Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sowie auf eine sparsame und rationelle Energieverwendung zu achten. Nach den vergaberechtlichen Bestimmungen können Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beim Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen berücksichtigt werden (vgl. § 8 a Nr. 3 VOL/A). Sollen bei der Kaufentscheidung mehrere Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, sind diese bereits in den Angebotsaufforderungen einschließlich der Gewichtung anzugeben (§ 9 a Nr. 1

Buchstabe c VOL/A). Eine unterschiedliche Gewichtung ist dabei möglich. Aufgrund des dezentralen Beschaffungswesens bei den Dienststellen des Freistaates Bayern ist im Einzelnen nicht bekannt, ob und wie eine unterschiedliche Gewichtung vorgenommen wird.

Zu 4.: Wie bereits ausgeführt, hat der Freistaat keine zentrale Beschaffungsstelle, die den umfangreichen Sachbedarf aller staatlichen Behörden und Stellen einkaufen und verteilen könnte. Jede Behörde und Stelle ist vielmehr in Beschaffungsfragen grundsätzlich frei. Selbstverständlich haben aber alle Beschaffungsstellen die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Im Rahmen der Rechnungsprüfung werden derartige Beschaffungsprozesse untersucht und dort, wo Fehler auftreten, auch aufgezeigt sowie die erforderlichen Schritte eingeleitet.

Aufgrund der besonders wirtschaftlichen Angebote der Kraftfahrzeughersteller wird derzeit der weit überwiegende Bestand an Dienstkraftfahrzeugen im staatlichen Bereich geleast. Bei der Auswahl der Fahrzeuge sind ­ wie bereits ausgeführt ­ die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Vonseiten des Kraftfahrzeughandels wird jedoch erwartet, dass die dienstlich genutzten Leasingfahrzeuge mit einer Mindestausstattung (z. B. Klimaanlage, Radio, Metalliclackierung) versehen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit zu einem für den Handel annehmbaren Restwert dem Gebrauchtwagenmarkt zugeführt werden kann. Die genannten Mindestausstattungsmerkmale dürfen jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit widersprechen.

Zu 6.: Der Einsatz von Gasfahrzeugen sowie alternativer Antriebsmotoren wurde wiederholt an staatlichen Stellen geprüft.

Auch mit den Kraftfahrzeugherstellern wurden diesbezügliche Gespräche geführt. Der Einsatz von erdgasbetriebenen Fahrzeugen ist bisher daran gescheitert, dass von den Herstellern ab Werk nur wenige Erdgasfahrzeuge angeboten werden. Die Auswahl beschränkt sich auf ganz wenige Modelle im Bereich der Kleinwagen und unteren Mittelklasse.

Das Angebot an Leasingfahrzeugen ­ wie ausgeführt, wird der überwiegende Anteil der Dienstkraftfahrzeuge zwischenzeitlich geleast ­ ist zusätzlich eingeschränkt.

Bei gekauften Dienstkraftfahrzeugen dürften sich nach Berechnungen die Mehrkosten für die Umrüstung auf Erdgasbetrieb (zwischen 1.800 und 3.500) unter Berücksichtigung der üblichen Laufzeit und -leistung amortisieren. Von einer Reihe von Herstellern wird jedoch nach einem Umbau auf Erdgasbetrieb die Garantie für das Kraftfahrzeug ausgeschlossen. Leasingfahrzeuge müssten zudem nach Ablauf der Leasingzeit in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

Um in diesem Zusammenhang auf konkrete Daten zurückgreifen zu können, wurde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen (Landesamt für Steuern, Fuhrpark der Finanzämter) ein Erdgasfahrzeug der Marke Opel-Combo angeschafft. Dieses kommt seit November 2008 bei einem Finanzamt zum Einsatz. Damit soll die Wirtschaftlichkeit ermittelt und Erfahrungen bei der praktischen Handhabung (u. a. bezüglich des vorhandenen Tankstellennetzes, Verhalten beim Winterbetrieb) gesammelt werden. Als weitere Alternative werden derzeit Fahrzeugmodelle der Marke Volkswagen mit Motoren der Blue Motion-Serie getestet.

Diese Motoren zeichnen sich durch einen geringeren Verbrauch und einem besonders niedrigeren CO2-Ausstoß aus (z. B. VW-Polo mit einem CO2-Wert von 99 g/km).