Welche sonstigen Entgelte werden in welcher Höhe am Flughafen München

16/278) unter anderem, dass die Flughafen München (FMG) die bisherige Praxis des Fuel bzw. Long Haul Support eingestellt habe und die damit verfolgte Zielsetzung (seit 01.01.2009) über die kosten- und marktorientierte Festsetzung der Start-/Landegebühren mit berücksichtigt.

Ich frage die Staatsregierung:

1. In welcher Art haben sich die Start-/Landentgelte am Flughafen München seit 01.01.2009 geändert?

2. Wie waren/sind diese Entgelte gestaffelt

a) bis 31.12.

b) ab 01.01.2009?

3. Welche sonstigen Entgelte werden in welcher Höhe am Flughafen München erhoben?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 26.02.

Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Christian Magerl vom 28.01.2009 betreffend Neue Entgelte am Flughafen München beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auf der Grundlage der Stellungnahme der Flughafen München (FMG) wie folgt:

Zu 1.: Die Start- und Landeentgelte werden nach § 43 a für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen erhoben.

Wesentliche Kriterien bei der Bemessung der Entgelthöhe und -struktur sind die diesen Luftverkehrsleistungen zugrunde liegende Kostensituation (Kostenbezug/Kostendeckung) und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Diese Entgelte bedürfen der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

Mit Wirkung 1. Januar 2009 wurden die Start- und Landeentgelte zusammen mit dem lärmorientierten Grundentgelt, den Passagierentgelten (bei Passagierflügen) bzw. variablen Frachtentgelten (bei Fracht- und Postflügen) und den Abstellentgelten unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 gewährten Marketingunterstützung für den Langstreckenverkehr (sog. long haul support) um durchschnittlich 1,5% angehoben. Die bisherigen Entgelte der Zentralen Infrastruktur, die gem. § 6 BADV für die Benutzung und Vorhaltung der Infrastrukturanlagen, wie Gepäckfördersystem, Fluggastbrücken, stationäre Bodenstromversorgung, Fäkalienschütte und Frischwasserentkeimungsanlage berechnet wurden, werden ab 1. Januar 2009 nicht mehr separat erhoben. Sie wurden mit dem entsprechenden Volumen vollumfänglich in die vorgenannten Entgelte integriert.

Beim Passagierentgelt wurde der Gebäudezuschlag eingeführt. Eine darüber hinausgehende wesentliche Veränderung der bestehenden Entgeltstruktur hat nicht stattgefunden.

Die Sicherheitsentgelte, die der Refinanzierung der Umsetzung der Anforderungen aus der EU-Verordnung 2320/2002 dienen und separat kalkuliert werden, wurden aufgrund der Kostenentwicklung durchschnittlich um rund 10% angehoben.

Das emissionsorientierte Grundentgelt (Stickoxidäquivalent) bleibt vereinbarungsgemäß während der dreijährigen Probephase vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 unverändert.

Zu 2.: Die einzelnen Entgeltbestandteile werden wie folgt ermittelt und haben sich zum 01.01.2009 im Vergleich zur Zeit bis 31.12.2008 wie folgt verändert:

­ Start- und Landeentgelte werden pro Tonne nach zugelassener Höchstabflugmasse des Luftfahrzeugs, differenziert nach Bonus- und Nicht-Bonus-Flugzeugtypen gemäß Nachweis einer Zulassung nach ICAO Annex 16

Chapter 3 und 4 oder 2 sowie Tages- und Nachtzeiten, Linie-/Charter-, sonstiger gewerblicher und nicht gewerblicher Verkehr differenziert.

­ Das lärmorientierte Grundentgelt differenziert sich nach Lärmklassen (1 bis 11) entsprechend dem durchschnittlichen ermittelten Start- und Landelärmpegel der geflogenen Flugzeugtypen.

Gültig ab Januar 2009: Die genannten Entgeltsätze reduzieren sich für Luftfahrzeuge, deren Höchstabflugmasse 200 t übersteigen um 50 % je angefangene 1.000 kg ab 200 t Höchstabflugmasse. Im nichtgewerblichen und sonstigen gewerblichen Verkehr reduzieren sich die genannten Entgelte für Luftfahrzeuge, deren Höchstabflugmasse 50 t nicht übersteigt um 40 % je angefangene 1.000 kg der Höchstabflugmasse.

­ Die Zentralen Infrastrukturentgelte, die ab 01.01. nicht mehr separat erhoben werden, differenzieren sich nach Flugzeugtyp und Positionsart (Terminal, Boarding Station oder Außenposition) und beliefen sich bis 31.12.2008 zwischen 104,41 für eine Beechcraft 350 auf einer Außenposition bis hin zu 1.636,94 für einen Airbus 380 an einer Gebäudeposition am Terminal.

Die aktuelle Entgeltordnung des Flughafens München im Einzelnen ist auf der Internetdarstellung des Flughafens (www.munich-airport.de/media/download/bereiche/ aviation/entgelt.pdf) einsehbar.

Zu 3.: Folgende weitere klassische Luftverkehrsentgelte werden am Flughafen München erhoben:

­ Zur Finanzierung der Hilfeleistungen am Flughafen für Behinderte Flugreisende oder Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß EU-Verordnung Nr. 1107/2006 wurde mit Wirkung vom 26. Juli 2008 das sogenannte PRM-Entgelt (passenger with reduced mobility) pro startendem Passagier eingeführt.

­ Für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen zur Flugzeugenteisung (Zentrale Infrastruktureinrichtung nach § 6 BADV gemäß Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen München) erhebt die Flughafen München ein Infrastrukturentgelt Flugzeugenteisung pro startendem Passagier (bei Passagierflügen) bzw. pro Verkehrseinheit (bei Fracht- und Postflügen).