Einschränkung des öffentlichen Konsums von Alkohol durch die Kommunen

Gemäß der Satzung über die Straßensondernutzung der Stadt Augsburg vom 25.09.2001 ist das Niederlassen auf Straßen und öffentlichen Plätzen zum Genuss von Alkohol außerhalb der genehmigten Freisitze nicht genehmigungsfähig in Rahmen einer Sondernutzung.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Ist der Genuss von Alkohol auf öffentlichen Wegen und Plätzen grundsätzlich genehmigungspflichtig?

2. Wenn nein, welche Mittel und Wege stehen einer Kommune zur Verfügung, um den Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit an definierten Plätzen zu verbieten?

3. Welche Gesetzesänderungen müssen im Freistaat vorgenommen werden, um die Kommunen zum Erlass entsprechender Verordnungen und Satzungen zu befähigen?

4. Sind entsprechende Gesetzesinitiativen der Staatsregierung bereits geplant?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 26.02.

Die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wie folgt:

Vorbemerkung:

Die Bayerische Staatsregierung nimmt die Gefahren, die mit dem Missbrauch von Alkohol gerade bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbunden sind, sehr ernst.

Sorge bereitet dabei insbesondere die Tatsache, dass sich die Zahl der Alkoholvergiftungen bei Jugendlichen in den letzten Jahren mehr als verdoppelt hat. Der Ministerrat hat deshalb im Januar 2008 ein umfangreiches Maßnahmenkonzept zur Optimierung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit beschlossen. Unter anderem hat die Bayerische Staatsregierung vom 26. Mai bis 1. Juni 2008 eine landesweite Aktionswoche gegen den Alkoholmissbrauch von Jugendlichen durchgeführt, in deren Verlauf neben verstärkten Jugendschutz- und Verkehrskontrollen vor allem erfolgreiche Präventionsprojekte präsentiert wurden. Für den Bereich des Vollzugs wurden die mit den betroffenen Ressorts abgestimmten Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz aktualisiert. Des Weiteren soll im neuen bayerischen Gaststättenrecht ein Schwerpunkt auf der Alkoholmissbrauchsprävention liegen (ausdrückliches Verbot von sog. Flatrate-Partys, Verdoppelung der bisherigen Bußgeldobergrenze, Beteiligung von Polizei und Jugendamt bei gaststättenrechtlichen Gestattungen).

Zu 1.: Der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als solcher bedarf im Allgemeinen keiner Genehmigung. Allerdings stellt das sog. Niederlassen zum Alkoholkonsum eine genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar.

Unter welchen Voraussetzungen ein solches erlaubnispflichtiges Niederlassen vorliegt, hängt von der konkreten Situation und Örtlichkeit, der Straßenklasse usw. ab. Das bloße Trinken im Vorbeigehen oder auch ein nur kurzes, vorübergehendes Verweilen reicht aber jedenfalls nicht aus, um eine Genehmigungspflicht zu begründen. Eine straßenrechtliche Erlaubnis kann aber dann erforderlich sein, wenn eine Person sich zum Alkoholkonsum für längere Zeit niederlässt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dazu ­ allerdings in einer älteren Entscheidung ­ folgendermaßen geäußert: Sondernutzung ist demnach auch das Niederlassen zum Alkoholgenuss. Eine solche Nutzung des Straßenraums beeinträchtigt den Gemeingebrauch. Das Niederlassen ist ein über zeitlich begrenztes Verweilen hinausgehendes Bleiben und Verharren am Ort, nicht notwendigerweise mit einem Hinsetzen verbunden, am besten wohl mit es sich bequem machen umschrieben. Das Tatbestandsmerkmal zum Alkoholgenuss nimmt auf den Zweck des Verbleibens am Ort Bezug, der [...] gerade in Verbindung mit einem Niederlassen die Ursache von Störungen anderer sein kann Beschluss vom 27.10.1982, Az. 8 N 82 A.277).

Das vorsätzliche oder fahrlässige Niederlassen zum Alkoholgenuss ohne entsprechende straßenrechtliche Erlaubnis kann nach Art. 66 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 belegt werden.

Zu 2.: Nach Art. 22 a kann eine Gemeinde eine straßenrechtliche Sondernutzungssatzung erlassen, um den Umfang der straßenrechtlichen Sondernutzung (siehe zu 1.) zu konkretisieren. Einige bayerische Gemeinden ­ wie vorliegend die Stadt Augsburg ­ haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Niederlassen zum Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Sondernutzung näher geregelt bzw. generell verboten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat derartige Satzungen in seinem oben (zu 1.) zitierten Beschluss als rechtmäßig erachtet.

Nicht möglich ist es den Gemeinden, eine an sich dem Gemeingebrauch unterfallende Tätigkeit mit konstitutiver Wirkung als straßenrechtliche Sondernutzung zu definieren.

Soweit eine öffentliche Einrichtung im Eigentum der Gemeinde steht oder die Gemeinde auf eine im Eigentum eines Dritten stehende Einrichtung zumindest auf zivilrechtlichem Weg wie ein Eigentümer einwirken kann, kommt zudem der Erlass einer auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung gestützten Benutzungssatzung in Betracht. In einer solchen Satzung kann der Konsum von Alkohol auch vollständig untersagt werden. So enthält etwa die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in Augsburg (Grünanlagensatzung) der Stadt Augsburg eine Regelung, die den Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen untersagt, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Verbot kann nach der Satzung der Stadt Augsburg mit einer Geldbuße bis 1.000 belegt werden.

Zu 3. und 4.: Bereits das geltende Recht gibt den Gemeinden Instrumente an die Hand, um Problemen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu begegnen.

Zudem können die Gemeinden auf Grundlage des Gaststättenrechts bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für Gaststätten durch Verordnung verlängern, § 10 Gaststättenverordnung.