Schülerinnen und Schüler aus Bayern in anderen Bundesländern

Ich frage die Staatsregierung:

1. a) Wie viele Schüler/-innen mit dem Erstwohnsitz in Bayern besuchen Schulen in anderen Bundesländern (aufgeschlüsselt nach abgebender und aufnehmender Schule)?

b) Aus welchen Gründen?

2. Welche Auswirkungen haben oben genannte Schulbesuche auf das Schulangebot der Heimatgemeinde?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19.03.

Zu 1. a):

Nach Art. 36 Abs. 2 können Schulpflichtige eine außerbayerische Schule besuchen, sofern diese Schule einer entsprechenden bayerischen Schule gleichwertig ist. Allgemeinbildende Schulen in anderen Bundesländern sind generell den entsprechenden Schulen in Bayern gleichwertig.

Schulpflichtige aus Bayern können daher nach bayerischem Schulrecht ohne Weiteres eine Schule in einem anderen Bundesland besuchen, eine Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich. Der Besuch einer außerbayerischen Schule ist der bisher besuchten bayerischen Schule bzw. der mitzuteilen und ggf. nachzuweisen.

Statistische Daten dazu, wie viele Schülerinnen und Schüler mit Erstwohnsitz in Bayern eine allgemeinbildende Schule in einem anderen Bundesland besuchen, existieren nicht. Eine entsprechende Befragung aller allgemeinbildenden Schulen (zumindest in den Landkreisen im Grenzgebiet zu anderen Bundesländern) würde für die Schulen einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, da auch die Schulen selbst keine entsprechenden Statistiken führen müssen und daher in der Regel die Schülerakten auswerten müssten.

Mit Ausnahme der Berufsschule handelt es sich bei den übrigen beruflichen Schulen um Angebotsschulen. Aufgrund geringer Schülerzahl in einzelnen Ausbildungsberufen an der Berufsschule gibt es eine Vereinbarung zwischen den einzelnen Ländern, die sicherstellt, dass für jeden Ausbildungsberuf eine Beschulung in der Bundesrepublik angeboten wird.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, auf der Basis eines bilateralen Abkommens zwischen abgebendem und aufnehmendem Land Schüler auszutauschen. Wie viele Schüler jedoch davon betroffen sind, wird in der Schulstatistik nicht erfasst. Um die entsprechenden Daten zu erhalten, müsste eine aufwendige Datenauswertung bei den Schulverwaltungsbehörden der übrigen Länder erbeten werden.

Zu 1. b):

Da keine statistischen Daten zur Zahl der Schüler aus Bayern, die eine allgemeinbildende Schule in einem anderen Bundesland besuchen, bestehen, können auch keine Angaben zu den jeweiligen Gründen gemacht werden.

Falls die fachliche Beschulung aufgrund der geringen Schülerzahl an einer bayerischen Berufsschule nicht angeboten werden kann, erfolgt die Beschulung an einer außerbayerischen Berufsschule. Eine abgebende Schule gibt es deshalb nicht. Da auch im Bereich der beruflichen Schulen keine statistischen Daten über den Besuch von außerbayerischen Schulen vorliegen, können andere als die o. g. Gründe nicht angegeben werden.

Zu 2.: In grenznahen Gebieten Bayerns kann, sofern aus dem Sprengel einer Volksschule eine größere Zahl von Schülern auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 2 an eine außerbayerische Schule wechselt, dies im Einzelfall für die Sprengel-Volksschule Relevanz haben, etwa dahingehend, dass an der Sprengelschule die Klassengrößen sinken oder weniger Klassen einzurichten sind. Für Gymnasien und Realschulen dürfte ­ schon aufgrund der durchschnittlich relativ hohen Schülerzahlen an diesen Schulen - ein Wechsel von Schülern an eine außerbayerische Schule in der Regel nicht von nennenswerter Bedeutung sein.

Im Bereich der beruflichen Schulen werden die vielfältigen Bildungsangebote zum Teil in der Heimatgemeinde angeboten. Deshalb ist eine Auswirkung auf die Heimatgemeinde nicht unmittelbar festzustellen.