Unabhängigkeit der Beratung von Pflegekassen und Anbietern von Pflegeleistungen

Ist dabei die Unabhängigkeit der Beratung von Pflegekassen und Anbietern von Pflegeleistungen garantiert?

2. Bis wann werden die Pflegestützpunkte nach den Plänen der Staatsregierung in Bayern flächendeckend eingerichtet sein? Wie viele von 179 möglichen Pflegestützpunkten sind geplant? Was werden die Rechtsgrundlagen für die bayerischen Pflegestützpunkte sein?

3. Wie wird die Unabhängigkeit der Pflegestützpunkte von den Trägern der Pflegeleistungen und den Pflegekassen garantiert? Wie werden die Pflegestützpunkte finanziert?

Wer wird Träger der Pflegestützpunkte?

4. Wie werden Doppelstrukturen vermieden? Werden die derzeitig bestehenden Beratungsstrukturen in die Pflegestützpunkte integriert? In wessen Räumen werden die Pflegestützpunkte eingerichtet?

5. Welche Personalausstattung ist für die Pflegestützpunkte geplant? Wird das Personal der jetzigen Beratungsstellen übernommen? Ist mit Entlassungen zu rechnen?

6. Muss die Anschubfinanzierung des Bundes in Höhe von 50.000 ergänzt werden? Wie hoch wird die Ergänzung der Finanzierung sein? Wer wird die Erhöhung aufbringen müssen?

7. Welche Erfahrungen sind mit dem im Mai 2008 in Nürnberg eröffneten Modellpflegestützpunkt gemacht worden? Inwieweit werden diese Erkenntnisse in das bayerische Pflegestützpunktkonzept eingearbeitet?

8. Welche Bundesländer haben bereits Pflegestützpunkte eingerichtet? Welche Bundesländer werden dies 2009 tun? Welche Rechtsgrundlagen für Pflegestützpunkte wurden in den Bundesländern erlassen?

Zu 1.: Die Aufgabe der Pflegeberatung wurde vom Gesetzgeber in § 7 a SGB XI ausschließlich den Pflegekassen zugewiesen.

Dementsprechend bieten die gesetzlichen Pflegekassen in Bayern seit dem 1. Januar 2009 Pflegeberatung durch eigenes Personal an. Nach Auskunft der Pflegekassenverbände in Bayern ist die Unabhängigkeit und Neutralität der Beratung gewährleistet. Die privaten Pflegekassen haben sich in der COMPASS Private Pflegeberatung zusammengeschlossen und sind nach eigenen Angaben mit ca. 200 Pflegeberatern bundesweit tätig. Die Anbieter von Leistungen sind in die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI nicht eingebunden.

Zu 2.: Die Zahl von 179 Pflegestützpunkten ergibt sich lediglich rechnerisch aus der für Bayern bereitstehenden Förderungssumme des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Über die Anzahl der zu errichtenden Pflegestützpunkte in Bayern wird jedoch unabhängig von der bereitgestellten Förderungssumme entschieden.

Nach dem Ergebnis der Gespräche des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit den Verbänden der Pflegekassen und den kommunalen Spitzenverbänden soll die Errichtung von Pflegestützpunkten in Bayern stufenweise erfolgen. Realisierbar erscheint in einer ersten Stufe, die vom Zeitpunkt der Erteilung des Errichtungsauftrags bis Ende des Jahres 2010 reichen soll, die bedarfsorientierte Errichtung von bis zu 60

Pflegestützpunkten. Die Errichtung soll durch eine neutrale Stelle evaluiert werden. Vom Ergebnis der Evaluation hängt das weitere Vorgehen ab. Es wird angestrebt, in jedem Regierungsbezirk Pflegestützpunkte sowohl in ländlich strukturierten Regionen als auch in städtischen Ballungsräumen zu errichten.

Der Ministerrat wird sich voraussichtlich im Mai 2009 mit der Frage der grundsätzlichen Errichtung von Pflegestützpunkten befassen. Voraussichtlich im Sommer 2009 soll eine Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten in Bayern erlassen werden. Angestrebt wird zudem eine Rahmenvereinbarung zwischen Kranken- und Pflegekassenverbänden, kommunalen Spitzenverbänden in Bayern und ggf. dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Zu 3.: Träger von Pflegestützpunkten sind die Pflege- und Krankenkassen. Gemäß § 92 c Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB XI haben die Pflegekassen jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch an den Pflegestützpunkten beteiligen. Als Kosten- und Leistungsträger können diese Stellen gemeinsam mit den Pflege- und Krankenkassen nach § 92 c Abs. 2 Satz 5 SGB XI Träger der Pflegestützpunkte sein.

Die Unabhängigkeit der Pflegestützpunkte von den Trägern der Pflegeleistungen ergibt sich bereits daraus, dass aufgrund der Konzeption des Gesetzgebers die verschiedenen Leistungserbringer nicht Träger von Pflegestützpunkten sein können. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beteiligung von Leistungserbringern an Pflegestützpunkten ausdrücklich vor. Dies ist vom Gesetzgeber für die Pflegestützpunkte ausdrücklich gewünscht, sodass im Rahmen dieser Beteiligung die Leistungserbringer Einfluss auf das care management nehmen können.

Eine Unabhängigkeit der Pflegestützpunkte von den Pflegekassen ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, da die Errichtung von Pflegestützpunkten in § 92 c Abs.1 SGB XI gerade den Pflege- und Krankenkassen zugewiesen wurde. Diese Nähe wurde von der Bayerischen Staatsregierung im Gesetzgebungsverfahren auch stark kritisiert. Eine Unabhängigkeit der Pflegestützpunkte von den Pflegekassen erscheint somit unrealistisch. Durch die Integration der Angehörigenfachstellen in die Pflegestützpunkte und die Beteiligung der Kommunen können und sollen die Pflegestützpunkte jedoch auf breitere Basis gestellt werden.

Die Kosten für das Betreiben eines Pflegestützpunktes sind von den Trägern der Pflegestützpunkte aufzubringen. Sofern weitere Beteiligte in die Pflegestützpunkte aufgenommen werden, ist deren finanzielle Beteiligung einzelvertraglich zu regeln.

Zu 4.: Nach dem derzeitigen Konzept erhalten die bereits bestehenden Fachstellen für pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich in die Pflegestützpunkte zu integrieren. Damit sollen Doppelstrukturen vermieden werden. Die Aufgaben der Fachstellen für pflegende Angehörige werden sich durch die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI sowie die Aufgaben der Pflegestützpunkte nach § 92 c SGB XI mittelbar verändern.

Die Fachstellen für pflegende Angehörige (Angehörigenfachstellen) bleiben jedoch auch nach der möglichen Einrichtung von Pflegestützpunkten ein ganz elementarer Baustein zur Stärkung der pflegenden Angehörigen und Unterstützung der häuslichen Pflege. Sie bilden die Basis für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und sollen deshalb wichtige Säulen der Pflegestützpunkte werden. Auch da, wo bisher noch keine Angehörigenberatung besteht, soll sie künftig nach Möglichkeit fester Bestandteil der Pflegestützpunkte werden.

Auch andere bestehende Beratungsangebote haben die Möglichkeit, sich in die Pflegestützpunkte zu integrieren. Da die vorhandenen Strukturen jedoch sehr unterschiedlich sind, kann die Frage einer sinnvollen Integration nur jeweils vor Ort entschieden werden.

In welchen Räumen die Pflegestützpunkte bei einem Zusammenführen von Beratungsangeboten angesiedelt werden, bleibt den Beteiligten vor Ort überlassen.

Zu 5.: Bayernweite Vorgaben für die zahlenmäßige Personalausstattung der Pflegestützpunkte sind nicht geplant. Die Frage der Personalausstattung der jeweiligen Pflegestützpunkte ist unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe und in Abstimmung der Träger der Pflegestützpunkte untereinander zu beantworten. Wichtig ist jedoch eine allgemeine Erreichbarkeit der Pflegestützpunkte.

Auch die Auswahl des Personals bleibt unter Beachtung der geforderten Qualifikationen den Trägern überlassen. Da mit der Einführung der Pflegeberatung und den Pflegestützpunkten zusätzliches Personal benötigt wird, ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Fachkräfte bei ausreichender Qualifikation in die neuen Strukturen integriert werden.

Zu 6.: Die Anschubfinanzierung des Bundes soll nicht zur Deckung der laufenden Betriebskosten eines Pflegestützpunktes dienen. Diese sind von den Trägern der Pflegestützpunkte aufzubringen. Die Anschubfinanzierung soll hauptsächlich die Aufbaukosten eines Pflegestützpunktes abdecken. Dazu zählen neben etwaigen Renovierungskosten und den Kosten für eine geeignete und ansprechende Ausstattung auch die Aufwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um das Personal auf seine neuen Aufgaben vorzubereiten. Eine Ergänzung der Finanzierung über die Anschubfinanzierung des Bundes hinaus wird für nicht erforderlich gehalten.

Zu 7.: Die Modellpflegestützpunkte werden im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums vom Kuratorium Deutsche Altershilfe ständig begleitet und evaluiert. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Entwicklungsstand der einzelnen Pilot-Stützpunkte unterscheidet. Einige Stützpunkte konnten auf vorhandene Strukturen aufbauen, andere wurden neu errichtet. Weiterhin ist der Beratungsbedarf im ländlichen und städtischen Raum durchaus unterschiedlich. Der Pilot-Stützpunkt in Nürnberg wurde zum 1. Juli 2008 aus der Trägerschaft der Rummelsberger Stiftung in die ZAPF (Zentrale Anlaufstelle Pflege) überführt. Hierbei wird die bereits bestehende Struktur des Vereins ZAPF vom Pilot-Stützpunkt genutzt. Der erste vorgelegte Zwischenbericht ist datiert auf den 27. Juni 2008. Hier wurde das Verfahren der Evaluation und die Modellstützpunkte vorgestellt. Ein weiterer Zwischenbericht des Kuratoriums Deutsche Altershilfe ist laut Auskunft des BMG noch nicht terminiert. Selbstverständlich werden die Ergebnisse in die Überlegungen zur Weiterentwicklung der Konzeption der Pflegestützpunkte in Bayern mit einbezogen.

Zu 8.: Vom Bundesgesundheitsministerium wird keine bundesweite Statistik zur Entwicklung bei den Pflegestützpunkten geführt. Dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist folgender Sachstand bekannt:

Landesarbeitsgemeinschaft soll grundsätzliche Entscheidung über Errichtung der Pflegestützpunkte treffen.

Berlin Ein Pflegestützpunkt je 90.000 Einwohner (40). ausstehend Brandenburg Ein Pflegestützpunkt pro Landkreis und kreisfreier Stadt ausstehend (18) bis Ende 2009.

Mittelfristig 38 Pflegestützpunkte.

Bremen Drei Pflegestützpunkte im ersten Quartal 2009 geplant; Allgemeinverfügung vom Evaluation und abschließende Entscheidung Ende 2010. 01.10.

Hamburg Ein Pflegestützpunkt pro Bezirk (7), langfristig 17 bis 20 ausstehend Pflegestützpunkte.

Hessen Zum 01.01.2009 mind. ein Pflegestützpunkt pro Landkreis Allgemeinverfügung vom und kreisfreier Stadt (26). 08.12.

Mecklenburg-Vorpommern Mindestens ein Pflegestützpunkt pro Landkreis und ausstehend kreisfreier Stadt (18). Niedersachsen Ein Pflegestützpunkt pro Kommune als Regelfall ausstehend Nordrhein-Westfalen Drei Pflegestützpunkte pro Kreis oder kreisfreier Stadt Rahmenvereinbarung vom in einer Erprobungsphase (162). 27.02.

Rheinland- Pfalz Flächendeckende Einrichtung von Pflegestützpunkten Allgemeinverfügung vom ab 01.07.2008 aufbauend auf den bereits vorhandenen 01.07.

Beratungs- und Koordinierungsstellen. Ein Pflegestützpunkt für durchschnittlich 30.000 Einwohner.

Saarland Einrichtung von 6 bis 10 Pflegestützpunkten Allgemeinverfügung vom 14.08.

Sachsen Keine Pflegestützpunkte, Ausbau bestehender Beratungsstrukturen Sachsen-Anhalt Projekt vernetzte Pflegeberatung als Alternative zu Kooperationsvereinbarung. Nach Pflegestützpunkten (44 Beratungsstellen in 2 Modellregionen) Evaluation Projekt-Entscheidung über Errichtungsbestimmung Schleswig-Holstein Ein Pflegestützpunkt pro Kreis und kreisfreier Stadt. ausstehend Thüringen Keine Pflegestützpunkte. Weiterentwicklung bestehender Angebote.