Versicherungsschutz der ehrenamtlichen Naturschutzwächter

Ich frage die Staatsregierung:

1. Trifft es zu, dass ein Naturschutzwächter im Einsatz die Kosten eines Kfz-Unfalls selbst tragen muss, weil die aktuelle Rechtslage lediglich einen Ersatz von 650.- Euro vorsieht?

2. Kann es sein, dass bei einer Aufwandsentschädigung von 8.-/h durch die Nichtvergütung des geleisteten mit privatem Kfz eine zwingende Eigenverantwortung abgeleitet ­ und eine eigene Vollkaskoversicherung verlangt wird?

3. Wie sollen die Aufgaben der ehrenamtlichen Naturschutzwacht, in zum Teil sehr großen Revieren, erfüllt werden, wenn eine ausreichende versicherungstechnische Absicherung bzw. eine entsprechend angepasste Aufwandspauschale nicht gegeben sind?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 25.05.

Zu 1.: Die gegenwärtige Unfall-Versicherungsrechtslage bei Naturschutzwächtern stellt sich wie folgt dar:

Bei Fremdverschulden haftet der Dritte nach den hierfür allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen.

Im Übrigen genießen Naturschutzwächter als ehrenamtlich für eine Staatsbehörde tätige Personen bei Personenschäden Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII (vgl. auch Nr. 10.1 der Bekanntmachung über die Bildung einer Naturschutzwacht ­ Bek NW).

Bei Unfällen gelten in Bezug auf Sachschäden die Regelungen für Beamte entsprechend (vgl. Nr. 10.2 Bek NW; § 32 Tz. 32 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bekanntmachung des Bayerischen Staatsmi25.06. nisteriums der Finanzen über die Unfallfürsorge für Staatsbedienstete; hier: Sachschadenersatzrichtlinien ­ Der Ersatz von Sachschäden erfolgt nach Abschn. II der i. V. m. Tz. 32.1.9 Sachschäden, die infolge eines Dienstunfalls an einem Kfz des Naturschutzwächters entstehen, können danach im Einzelfall bis zum Betrage von 650 Mark im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden (vgl. auch Nr. 10.2 Bek NW). In Tz. 32 sind weitere zu beachtende Voraussetzungen geregelt, vgl. z. B. Tz. 32.1.2 (Prüfung des Anspruchs bei Fahrlässigkeit) und Tz. 32.1.5 (Vorrang einer privaten Versicherung). Sachschäden der Ehrenamtlichen sind im Rahmen der von der Staatsregierung mit der Versicherungskammer Bayern abgeschlossenen Bayerischen Ehrenamtsversicherung für diese Fallkonstellation nicht versichert.

Der Abschluss einer bzw. die Einbeziehung in eine vom Landkreis abgeschlossene Versicherung (Gruppenversicherung) mit einem ggf. erweiterten Leistungsspektrum ist grundsätzlich möglich.

Zu 2.: Nach Nr. 9.1 Bek NW wird den Angehörigen der Naturschutzwacht zur Abgeltung des entstandenen Aufwands eine Entschädigung gewährt. Weiter heißt es dort: Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten abgegolten, z. B. Ausgaben für Kleidung und Schuhwerk, soweit nicht durch die untere Naturschutzbehörde gestellt, für die Benutzung von Verkehrsmitteln ­ einschließlich eines Anteils für eine Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung von 650 DM ­ und für Verpflegung. Nach Nr. 9.2 Bek NW beträgt die Aufwandsentschädigung höchstens 8,20 je Stunde.

Zu 3.: Gerade im Naturschutz ist die Unterstützung durch Ehrenamtliche unverzichtbar. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sieht sich in einer besonderen Verantwortung für die Erhaltung der Motivation der Ehrenamtlichen, ihre Freizeit und ihr Engagement weiterhin dem Naturschutz zu widmen. Das Ministerium hat sich dieser Frage daher bereits angenommen und erarbeitet derzeit eine Übersicht der geltenden Versicherungsrechtslage für Ehrenamtliche im Naturschutz. Diese wird zum einen zur Orientierung allen zuständigen Behörden und Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen wird sie Grundlage für Überlegungen sein, ob und ggf. wie der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis verbessert werden muss und kann.