Unterschiedlicher Umgang mit dem Elternwillen

1. Welche Gründe gibt es dafür, dass die Anforderungen für Schülerinnen und Schüler, die an der Hauptschule in den M-Zweig wechseln wollen, deutlich höher sind (Schnitt 2,66) als für Schüler, die nach der vierten Klasse an die Realschule oder das Gymnasium wechseln, da dort die Schüler nach dem Probeunterricht über den Elternwillen mit jeweils der Note 4 in Deutsch und Mathematik übertreten können?

2. Warum wird an der Hauptschule beim Wechsel in den M-Zweig der Elternwille nicht berücksichtigt?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. 06. 2009

Zu 1.: Der § 30 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern sagt aus, dass in die Jahrgangsstufe 7 des auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben; auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Lehrerkonferenz die Aufnahme auch bei einer Durchschnittsnote von 2,66 zulassen, in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinaus, wenn für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, den mittleren Schulabschluss zu erwerben.

Ein Vergleich des Modus zum Übertritt in Jahrgangsstufe 5 der Realschule mit dem Zugang zum Mittleren-Reife-Zug der Hauptschule in Jahrgangsstufe 7 ist nicht zielführend:

Die Noten des Probeunterrichts an der Realschule ergeben sich aus dem erhöhten Anforderungsniveau der Realschule.

Grundlage für die Zugangsentscheidung zum Eintritt in eine Mittlere-Reife-Klasse der Jahrgangsstufe 7 sind die Noten im Zwischenzeugnis aus dem Regelunterricht der Jahrgangs20. 07. 2009 stufe 6. Diese Beurteilungen der Hauptschule bewerten die Leistungen der Regelschüler auf grundlegendem ­ jedoch nicht erhöhtem ­ Anforderungsniveau der Hauptschule.

Darüber hinaus ist bei der Einschätzung der Anforderungen zu berücksichtigen, dass Schülerinnen und Schüler der Hauptschule mit Zugang zu einem mittleren Bildungszweig in Jahrgangsstufe 7 nur vier Jahre zur Verfügung haben, um für den Mittleren Schulabschluss entscheidende Kompetenzen zu erwerben, während beim Wechsel in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule sechs Schuljahre zur Verfügung stehen. Dieser kürzere zur Verfügung stehende Zeitraum für dieses Bildungsziel an der Hauptschule bedeutet damit auch höhere Anforderungen an die Schüler, was sich in den Übertrittsbedingungen widerspiegeln muss. Logische Folge ist, dass beim Eintritt in eine höhere Jahrgangsstufe als Jahrgangsstufe 7 des Mittlere-Reife-Zweiges der Hauptschule auch höhere Eingangsvoraussetzungen an die Schüler gestellt werden.

Vergleicht man den Wechsel aus Jahrgangsstufe 6 der Hauptschule in die Mittlere-Reife-Klasse 7 oder die Realschule Jahrgangsstufe 7, ist festzustellen, dass zum Zugang zur Realschule ein Notendurchschnitt im Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch von 2,0 notwendig ist und somit strenger gehandhabt wird als beim Zugang zum Mitt-lere-Reife-Zug. Bei einem Notendurchschnitt darüber hinaus kann eine Aufnahmeprüfung an der Realschule die Eignung feststellen, die auch auf Grundlage der erhöhten Anforderungen der Realschule basiert.

Auch an der Hauptschule kann die Lehrerkonferenz nach § 30 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Eignung zum Mittleren Bildungsgang an der Hauptschule feststellen. Ein Probeunterricht ist nicht notwendig, da der Schüler den Lehrkräften aus dem Unterricht der vergangenen Jahre hinreichend bekannt ist und somit eine auf einem längeren Zeitraum basierende fundierte Entscheidung möglich ist.

Zu 2.: Neben einer intensiven Beratung der Eltern bzgl. des Übertrittes an einen Mittlere-Reife-Zweig findet eine Einbeziehung der Eltern in der Form besondere Berücksichtigung, dass ein Antrag auf Zugang zum Mittlere-Reife-Zweig auch über den erforderlichen Notendurchschnitt hinaus gestellt werden kann, über den die Lehrerkonferenz abschließend entscheidet.