Musterbauordnung (MBO)

Der neu aufgenommene Satz 2 entspricht § 2 Abs. 6 Satz 2 der Musterbauordnung (MBO). Hiermit wird klargestellt, dass Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, keine Geschosse sind. In Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestehen hierzu unterschiedliche Auffassungen.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 HBO ist ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ein Vollgeschoss, wenn es eine Höhe von mindestens 2,30 m über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ist der Hohlraum zwischen der obersten Decke und der Bedachung selbst Geschoss, ist das darunter liegende Staffelgeschoss Vollgeschoss, weil das zurückgesetzte Staffelgeschoss nicht mehr oberstes Geschoss ist. Die planungsrechtlich zulässige Ausnutzung der Baugrundstücke wird hierdurch eingeschränkt.

Durch die Forderung in dem neu aufgenommenen Satz, dass Aufenthaltsräume nicht möglich sein dürfen, ist gewährleistet, dass das über dem Staffelgeschoss angeordnete Dach nur untergeordnet in Erscheinung tritt.

Zu Nr. 2 (§ 6 Abs. 10 Satz 1)

Zu Buchst. a (Nr. 3)

Nach geltendem Recht dürfen eine Garage und ein Stellplatz bis zu insgesamt 12 m Länge an einer Nachbargrenze angeordnet werden, nicht aber zwei Stellplätze hintereinander. Mit der Änderung wird zugelassen, mehrere Stellplätze hintereinander nur an einer Nachbargrenze anzuordnen. Die Länge der Grenzbebauung insgesamt ist durch Satz 2 auf 12 m begrenzt, deshalb kann auf die bisherige Längenbegrenzung von 8 m verzichtet werden. Um aber die Zahl der Stellplätze bei stirnseitiger Anordnung zur Nachbargrenze auf die bisher mögliche nachbarschaftsverträgliche Anzahl zu reduzieren, wird die Zahl der zulässigen Stellplätze auf drei festgelegt. Die Neuregelung ermöglicht auch, einen Stellplatz längs zur Nachbargrenze und zwei Stellplätze stirnseitig anzuordnen.

Zu Buchst. b (Nr. 4)

Die geltende Regelung ermöglicht die Errichtung eines untergeordneten Gebäudes bis zu 5 m² grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche nur zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen. Die Nutzungsbeschränkung wird weitgehend aufgegeben. Sie bleibt aber, um z. B. eine Wohnnutzung auszuschließen, auf die Nutzung zu Abstellzwecken beschränkt; dem dient auch der Ausschluss von Feuerstätten. Die Erweiterung der Nutzung ermöglicht auch das Abstellen von Geräten, die von behinderten Personen benutzt werden. Durch die Einbeziehung in die bisherige Regelung bleibt die Belastung der Nachbarschaft im bisherigen Rahmen.

Zu Buchst. c (Nr. 7 neu)

Die neu aufgenommene Nr. 7 greift den Freistellungstatbestand der Anlage 2, Abschnitt I Nr. 7.2 auf. Die Zulässigkeitsregelung vermeidet die Notwendigkeit eines isolierten Abweichungsverfahrens nach § 63 Abs. 3 HBO für die aufgeführten Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen. Das in der Freistellungsregelung enthaltene Längenmaß wird von 2,50 m auf 3 m erhöht (Nr.11 Buchst. a, Unterbuchst. cc des Gesetzentwurfs).

Zu Nr. 3 (§ 7 Abs. 2)

Der geltende § 7 Abs. 2 HBO weist im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung lediglich auf die Pflicht zur Einhaltung der Abstände und Abstandsflächen hin. Die Teilung von Grundstücken kann aber nicht nur in Bezug auf die einzuhaltenden Abstandsvorschriften baurechtswidrige Zustände herbeiführen. Die Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes, die Erschließung und die Anordnung der notwendigen Stellplätze können ebenso betroffen sein. Um die Eigenverantwortung zu verdeutlichen, wird deshalb entsprechend § 7 Abs. 1 MBO generell auf die Pflicht zur Einhaltung des Bauordnungsrechts hingewiesen.

Zu Nr. 4 (§ 35 Abs. 4)

Die materielle Anforderung an die Mindesthöhe von notwendigen Umwehrungen ist in § 35 Abs. 4 Nr. 1 HBO gegenüber der HBO 1993 bei Absturzhöhen bis 12 m von 0,90 m auf 1,00 m erhöht worden. Die Mindesthöhe gilt nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 HBO auch für Treppengeländer.

Die Anhebung der Mindesthöhe erfolgte, um die bauordnungsrechtlichen Regelungen dem Arbeitsschutzrecht des Bundes anzupassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren hatte auch der Entwurf der neuen Musterbauordnung diese Erhöhung vorgesehen. In den Schlussberatungen hat sich die ARGEBAU aber für die Aufrechterhaltung der geringeren Höhe entschieden.

Mehrere Treppenhersteller und der Normenausschuss DIN 18065 berichten von besonderen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Anforderung, da allein die hessische Regelung von den sonst bundesweit einheitlichen Bestimmungen der Landesbauordnungen abweicht. Insbesondere sei die Fertigung von Treppen im Bereich des Wohnungsbaus erschwert. Vorgefertigte Teile könnten für Treppen in Hessen nicht verwendet werden.

Im Interesse der Rechtseinheit wird die Höhe der Umwehrung insbesondere bei Wohngebäuden wieder auf das ursprüngliche Maß reduziert (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 a HBO). Bei Arbeitsstätten verbleibt es bauordnungsrechtlich aber beim erhöhten Maß nach dem Arbeitsstättenrecht des Bundes (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 b HBO).

Zu Nr. 5 (§ 61 Abs. 3 neu)

Die Änderung des § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Anlage 1 zum UVPG erfordert, das UVP-Verfahren in das Baurecht zu integrieren. Durch Satz 2 des neu eingefügten § 61 Abs. 3 HBO wird klargestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht durchzuführen ist, wenn eine solche Prüfung bereits in einem anderen Verfahren erfolgt.

Zu Nr. 6 (§ 74 Abs. 7)

Die Änderung des § 74 Abs. 7 HBO bewirkt eine Verfahrenserleichterung insoweit, als für die vorzeitige Benutzung keine bauaufsichtliche Entscheidung gefordert wird. An die Stelle des Antrags auf Zustimmung, der in jedem Fall eine bauaufsichtliche Entscheidung erfordert, tritt eine schriftliche Mitteilungspflicht. Die Berechtigung zur Aufnahme der vorzeitigen Benutzung folgt aus dem Nichthandeln der Bauaufsichtsbehörde. Satz 3 regelt sowohl die materielle Voraussetzung (keine Bedenken hinsichtlich öffentlicher Sicherheit und Ordnung) als auch die formelle Voraussetzung (keine Untersagung innerhalb der Frist) der Aufnahme der vorzeitigen Benutzung.

Zu Nr. 7 (§ 78)

Zu Buchst. a (Abs. 7)

Das "Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)" ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und hat das Gerätesicherheitsgesetz abgelöst. Die Verweisung ist entsprechend zu korrigieren.

Zu Buchst. b und c (Abs. 8 Satz 1, Abs. 9)

Da sich der Erlass der Sachverständigenverordnung verzögert, ist nicht gesichert, dass bis zum Auslaufen der Übergangsregelungen des § 78 Abs. 8 und Abs. 9 HBO rechtzeitig zum 1. Oktober 2005 genügend sachverständige Personen anerkannt sind, um den reibungslosen Ablauf der bautechnischen Prüfung nach § 59 HBO sowie der darauf bezogenen Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 HBO zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes. Die Übergangsregelungen werden deshalb bis zum 31. Dezember 2008 verlängert, um keine Lücke für die Durchführung der privatisierten bauaufsichtlichen Prüfung und Bauüberwachung sowie die Bescheinigung der Absteckung entstehen zu lassen.

Zu Buchst. d (Abs. 10) § 78 Abs. 10 HBO enthält eine bis zum 30. September 2005 befristete Wahlmöglichkeit. Bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 56 HBO) unterfallen, kann die Bauherrschaft die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens - d.h. nach ihrer Wahl entweder des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 57 HBO) oder des "herkömmlichen" Baugenehmigungsverfahrens (§ 58 HBO) - verlangen. Ebenso kann die Bauherrschaft bei Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des vereinfachten Bau genehmigungsverfahrens fallen, die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 HBO verlangen.

Die Übergangsfrist wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Der Anteil von ca. 22 v.H. aller Bauherrschaften, die im Jahr 2003 bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterfielen, die Wahlmöglichkeit in Anspruch genommen haben, spricht für einen Bedarf in der Praxis. Auch die Ingenieurkammer sowie die Architekten- und Stadtplanerkammer haben sich für die Verlängerung des Wahlrechts ausgesprochen.

Zwar ist die Wahlmöglichkeit mit den Zielen der Verfahrensprivatisierung nur schwer vereinbar. Die im Erfahrungsbericht zur HBO 2002 festgestellten Vollzugsdefizite sprechen aber dafür, die Wahlmöglichkeit jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern, um den am Bau Beteiligten die Umstellung auf das neue Recht zu erleichtern.

Zu Nr. 8 (§ 80 Abs. 2)

Unter Buchst. a und b Unterbuchst. bb werden die Verordnungsermächtigungen an das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz angepasst, das Zitat des Energiewirtschaftsgesetzes wird aktualisiert.

Unter Buchst. b Unterbuchst. aa werden die bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen in die Regelung einbezogen.

Zu Nr. 9 (§ 82)

Nach dem ersten Jahr nach In-Kraft-Treten der HBO hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung einen Erfahrungsbericht vorgelegt. Maßgeblicher Änderungsbedarf hat sich hieraus nicht ergeben. Sinnvolle Randkorrekturen werden mit diesem Gesetz umgesetzt. Dies rechtfertigt, die Regelung über das Außer-Kraft-Treten auf den Zeitraum von ca. fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Änderungsgesetzes festzulegen.

Zu Nr. 10 (Anlage 1)

Zu Buchst. a (Fußnote 1)

Die Ergänzung der Fußnote 1 dient der Klarstellung. Sind Balkone Teil des zweiten Rettungsweges, müssen die für tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken geltenden Bauteil- und Baustoffanforderungen eingehalten werden.

Zu Buchst. b (Fußnote 6)

Die Verweisung wird redaktionell berichtigt.

Zu Buchst. c (Nr. 7.5.1)

Die Änderung der Nr. 7.5.1, Spalte 2 gleicht die Regelung der neuen Musterbauordnung an. Bei Maisonettegeschossen gelten somit die geringeren Anforderungen der Nr. 7.5.2 oder der Nr. 7.5.3 der Anlage 1.

Zu Nr. 11 (Anlage 2)

Zu Buchst. a (Abschnitt I)

Zu Unterbuchst. aa (Nr. 1.15) Erker und Balkone bis jeweils 30 m² Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Hauseingangstreppen werden in die Freistellungsregelung einbezogen. Wegen ihrer möglichen planungsrechtlichen sowie sicherheitstechnischen Relevanz gilt die Baugenehmigungsfreiheit bei Erkern und Balkonen nur unter den Vorbehalten der Mitwirkung der Gemeinde und einer für die Standsicherheit nachweisberechtigten Person.

Die bisherige Begrenzung der Baugenehmigungsfreiheit für Windfänge auf 40 m³ Brutto-Rauminhalt wird aufgegeben, bei Windfängen mit mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt gilt die Baugenehmigungsfreiheit aus den vorgenannten Gründen nur unter denselben Vorbehalten wie für Erker und Balkone.

Zu Unterbuchstabe bb (Nr. 2.4)

An Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen sind bei Hochhäusern in der Hochhausrichtlinie besondere Anforderungen gestellt. Da die Richtlinie keine unmittelbare Außenwirkung hat, ist deren Umsetzung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Entsprechend § 61 Abs. 1 Nr. 10 d MBO werden deshalb Hochhäuser von der Freistellung ausgenommen.

Zu Unterbuchst. cc (Nr. 7. 2)

Das in der Freistellungsregelung enthaltene Längenmaß wird von 2,50 m auf 3 m erhöht.

Zu Unterbuchst. dd (Nr. 12.4.2) Redaktionelle Berichtigung.

Zu Buchst. b (Abschnitt V)

Zu Unterbuchst. aa (Nr. 1)

Die Gemeinde kann im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre hinreichend ihre Belange wahren. Mit der Ergänzung in Abschnitt V Nr. 1 Satz 1 wird deshalb, wie bisher schon bei Notwendigkeit eines naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahrens, auf die Unterrichtung der Gemeinde verzichtet.

Mit der Ergänzung des Abschnitts V Nr. 1 um Satz 4 kann die Gemeinde pauschal erklären, dass ihre Belange durch die Ausführung bestimmter Vorhaben nicht tangiert sind. Denkbar wäre hiernach z.B., Parabolantennen, die dem Fernsehempfang dienen (Abschn. I Nr. 5.1.1), von der Beteiligungspflicht auszunehmen. Gemeinden und Bauherrschaften können auf diesem Wege entlastet werden. Die Regelung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder auch für Gebietsteile getroffen werden. Sie kann mit Bebauungsplänen verbunden werden; insoweit werden die Regelungen des § 81 Abs. 4 HBO für entsprechend anwendbar bestimmt, wonach nur § 10 Abs. 3 BauGB Anwendung findet, die Anwendung der übrigen Vorschriften des BauGB aber ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Zu Unterbuchst. bb (Nr. 3)

Bei den Freistellungstatbeständen des Abschnitts I Nr. 2.1 und 2.5 der Anlage 2 können bei bestehenden Gebäuden auch bei bescheinigter statischkonstruktiver Unbedenklichkeit der Planung durch fehlerhafte Bauausführung erhebliche Gefahren verursacht werden. Bei den baugenehmigungsfrei gestellten Ingenieurbauwerken nach Abschnitt I Nr. 7.4, 9.4 und 11.7.2 kommen auch besondere Bauarten zur Anwendung, deren sorgfältige Ausführung von besonderer Bedeutung ist. Durch den neuen Satz 2 soll daher in schwierigen Fällen der Bauausführung von dem Nachweisberechtigten auch das Erfordernis seiner Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 HBO festgelegt werden können.

Zu Art. 2

Art. 2 trifft die für das In-Kraft-Treten des Gesetzes erforderliche Regelung.