Outsourcing in der Beihilfeverwaltung

Bearbeitung der eingereichten Belege durch die Versicherungskammer Bayern

Ich frage die Staatsregierung:

1. Ob es zutrifft, dass die Beihilfeverwaltung für die staatlichen Beamten beim Landesamt für Finanzen beabsichtigt, die jeweils eingereichten Belege komplett von der Versicherungskammer Bayern als externen Dienstleister einscannen und/oder bearbeiten zu lassen.

2. Welche Zwecke hierbei verfolgt werden.

3. Welche Einsparungen bei Personal-/Sachkosten welchen Kosten für die externe Dienstleistung gegenüberstehen.

4. Welche Kosteneinsparung oder Mehrausgaben sich gegenüber Ziffer 3 ergeben würden, falls das Landesamt eine eigene Soft- und Hardware anschaffen würde.

5. Wie die datenschutzrechtliche Situation beurteilt wird, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Daten (ärztliche Rezepte, Rechnungen, ärztliche Diagnosen).

6. Wie gewährleistet werden kann, dass die ausschließlich an die Versicherungskammer Bayern gelangenden Daten aller staatlichen Beihilfeempfänger nicht missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke auf dem Versicherungsmarkt verwendet werden können.

7. Wie diese Situation im Lichte eines fairen Wettbewerbs auf dem Versicherungsmarkt beurteilt wird, dass ein Mitbewerber von ca. 50 ­ quasi als Monopolist ­ Kenntnis von den Daten aller staatlichen Beihilfeempfänger erhält.

In der Praxis der Beihilfefestsetzung ist festzustellen, dass die Leistungserbringer ihre Rechnungsstellung zunehmend verfeinern und optimieren. Die Überprüfung der eingereichten Rechnungen wird dadurch immer schwieriger. Dieser Entwicklung kann allein mit dem Wissen und der Erfahrung der Beihilfefestsetzer ­ trotz Schulung und Fortbildung ­ nicht mehr angemessen begegnet werden. Ein vom Landesamt für Finanzen durchgeführtes Pilotverfahren hat gezeigt, dass mit maschineller Prüfungsunterstützung und dem Einsatz entsprechender Prüfprogramme eine Steigerung der Effizienz und inhaltlicher Richtigkeit der Beihilfesachbearbeitung erreicht werden kann. Die Komplexität der Abrechnungsregelungen und die Fülle der zu prüfenden Belege machen zukünftig eine computergestützte Rechnungsprüfung (CRP) unverzichtbar. Auch der Bayerische Oberste Rechnungshof ist der Auffassung, dass eine effiziente Beihilfesachbearbeitung ohne maschinelle Prüfungsunterstützung und den Einsatz entsprechender Prüfprogramme nicht mehr zu gewährleisten ist. Der ORH empfiehlt den zeitnahen Einsatz einer speziellen Software zur Vermeidung ungerechtfertigter Beihilfezahlungen.

Private Krankenversicherungsunternehmen wenden entsprechende Verfahren bereits seit geraumer Zeit an.

Zu 1.: Eine Eigenentwicklung eines CRP-Verfahrens einschließlich der Beschaffung, Administration bzw. Anpassung einer Prüfsoftware sowie die Durchführung des Scannvorgangs innerhalb des Landesamtes für Finanzen scheiden im Hinblick auf die Fülle der vom Landesamt für Finanzen zu leistenden EDV-Aufgaben derzeit aus. Angesichts des erforderlichen Entwicklungsaufwands (Minimum drei Jahre) wäre eine zeitnahe Einführung eines CRP-Verfahrens bei einer Eigenentwicklung nicht möglich.

Das Staatsministerium der Finanzen prüft daher, nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung die mit einem CRP-Verfahren zusammenhängenden Dienstleistungen an Dritte zu vergeben. Welcher Anbieter als möglicher Dienstleister infrage kommt, kann erst nach Abschluss eines solchen Ausschreibungsverfahrens entschieden werden.

Die Ziele des Einsatzes eines CRP-Verfahrens sind in der Vorbemerkung dargelegt.

Die konkreten Kosten einer Vergabe sind erst nach Abschluss einer europaweiten Ausschreibung quantifizierbar.

Durch den Einsatz eines CRP-Verfahrens können Einsparungen bei der Beihilfegewährung erzielt werden, die nach den Untersuchungen des Staatsministeriums der Finanzen die zu erwartenden Kosten deutlich übersteigen.

Darüber hinaus kommt es zu personellen Kapazitätsgewinnen. Ein Personalabbau im Zusammenhang mit der Einführung eines CRP-Verfahrens ist jedoch nicht geplant.

Durch die Kapazitätsgewinne soll vielmehr die Prüfdichte erhöht werden. Hierdurch sind zusätzliche Einsparungen möglich.

Zu 4.: Eine Kostenuntersuchung wurde insoweit nicht angestellt, da eine Eigenentwicklung ausgeschlossen erscheint (siehe Antwort zu Frage 1).

Zu 5.: Bei einer Vergabe an Dritte wird selbstverständlich datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung getragen. Bereits im Vorfeld der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen wird der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eingebunden, um insbesondere bei der Beschreibung der technischen Rahmenbedingungen des Datentransports datenschutzrechtliche Belange angemessen zu berücksichtigen.

Zudem wird der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bei der Erarbeitung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen im Bayerischen Beamtengesetz eingebunden.

Im Übrigen ist es kommunalen Dienstherren bereits bisher möglich, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Beihilfegewährung eine Beihilfeversicherung abzuschließen oder sich der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter Stellen zu bedienen und hierzu die erforderlichen Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt hierbei voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden und die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten darf (vgl. Art. 96 Abs. 4 Sätze 5 ff. Bei der Einführung eines CRP-Verfahrens durch Einbindung Dritter ist durch eine Erweiterung des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c ein identischer Datenschutz herzustellen.

Im Übrigen darf man nicht außer Acht lassen, dass die persönlichen Daten, die bei der Beihilfebearbeitung benötigt werden, von den Bediensteten zur Abrechnung ihrer Krankenversicherungsleistungen auch an die privaten Krankenversicherungen weitergegeben werden.

Zu 6.: Das mit der Datenverarbeitung zu beauftragende Unternehmen ist erst nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung zu bestimmen. Eine Nutzung der in Zusammenhang mit einem CRP-Verfahren gewonnenen Daten für eigenwirtschaftliche Zwecke des beauftragten Unternehmens wird vertraglich ausgeschlossen. Entsprechende Sanktionen und Kontrollen können die Einhaltung dieses Verbotes sicherstellen. Im Übrigen vgl. Antwort zu Frage 5.

Zu 7.: Vgl. Antworten zu den Fragen 5 und 6.