Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesstraßen

Ich frage die Staatsregierung:

1. Nach welchen Kriterien wird vonseiten der Staatsregierung über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesstraßen entschieden?

2. Inwieweit wird der Wunsch ortsansässiger Bürger, Bürgermeister und Gemeinderäte bei Entscheidungen über Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesstraßen berücksichtigt?

3. Wie gestaltet sich die Regelung hinsichtlich Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Bundesstraßen in Bereichen mit Bushaltestellen, d. h. gibt es dort einheitliche Tempolimits oder ist eine Beschränkung der Geschwindigkeit vom Einzelfall abhängig?

4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um im Bereich der B15 Kumhausen (Niederbayern) ein Tempolimit von 80 km/h im Bereich der Bushaltestelle durchzusetzen?

5. Ist vonseiten der Staatsregierung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h auf der B15 Kumhausen im Bereich der Bushaltestelle angedacht?

a) Wenn ja, wann ist damit zu rechnen?

b) Wenn nein, warum nicht?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 11.08.

Zu 1.: Unabhängig von der Klassifizierung von Straßen richtet sich die Entscheidung über die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach den Vorgaben der bundesrechtlichen Straßenverkehrs-Ordnung. Die Vorschrift des § 45 legt dabei die Grundvoraussetzungen fest, unter denen Eingriffe in den Verkehr überhaupt möglich sind. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift zur regelt Detailfragen. Gründe für eine Geschwindigkeitsbeschränkung können Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit ebenso sein, wie z. B. das Überschreiten von Lärmoder Schadstoffgrenzwerten. Die Entscheidung selbst treffen 25.09. für das Netz der Verkehrsflächen in Gemeinden die Gemeinden selbst als örtliche Straßenverkehrsbehörden. Für die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden, also die Landratsämter, die Großen Kreisstädte und die kreisfreien Städte zuständig.

Zu 2.: In die Entscheidung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde fließt eine Reihe von Belangen ein. Da objektiv nachprüfbare und im Fall der gerichtlichen Prüfung auch tragfähige Gründe für die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegen müssen, kann der Wunsch nach bestimmten Anordnungen nicht allein für das Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde maßgeblich sein. Es besteht für den jeweiligen Antragsteller nach herrschender Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch auf ein bestimmtes Ergebnis.

Zu 3.: Die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch verkehrsrechtliche Anordnung richtet sich in allen Fällen ­ auch bei der Frage der Regelung an Bushaltestellen ­ nach den Umständen des Einzelfalles. Eine generelle Vorgabe hierzu besteht nicht. Allerdings gibt § 20 den Verkehrsteilnehmern eine Reihe von Verhaltenspflichten auf, die sich an Bushaltestellen geschwindigkeitsdämpfend auswirken, ohne dass hierzu eine feste Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet sein muss.

Zu 4.: Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung an einer bestimmten Stelle anordnen zu können, müssen dort die bei Nr. 1 genannten rechtlichen Gründe erfüllt sein. Darüber hinaus legt § 45 Abs. 9 fest, dass Eingriffe in den Fließverkehr nur dort in Betracht kommen, wo sie zwingend geboten sind und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Zu 5.: a) S. Buchstabe b.

b) Die fachlich zuständigen Behörden vor Ort haben sich mit der Situation der Bushaltestelle Hachelstuhl an der B 15 mehrfach ­ zuletzt im Rahmen einer Verkehrsschau am 10.02.2009 ­ eingehend befasst. Straßenverkehrsbehörde, Polizei und Staatliches Bauamt sind übereinstimmend der Auffassung, dass eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der Bereich ist weder als Unfallhäufungspunkt oder Unfallschwerpunkt registriert. Fußgänger können die Straße nach Beobachtungen der Polizei gefahrlos queren.

Die beiden Bushaltestellen sind für den fließenden Verkehr schon auf weitere Entfernung einseh- und erkennbar. Nach Auskunft der Gemeinde Kumhausen wird die Bushaltestelle insbesondere nicht von Schülern der Grundschulklassen, sondern von einigen Kindern weiterführender Schulen benutzt. Geschwindigkeitsmessungen haben ergeben, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in diesem Bereich nicht erreicht wird.

Die Durchschnittsgeschwindigkeiten lagen bei rund 91,5 km/h. Die Entscheidung der Fachbehörden ist aus den vorgenannten Gründen ­ auch nach Auffassung der Regierung von Niederbayern ­ nicht zu beanstanden.