Altenpflege Therapiezentrum

1. Gab es schriftliche Beschwerden an den Bezirk, an die Bezirksregierung, an den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen oder an den Kreisverband der AWO? Wie viele anonyme Beschwerden gab es? Was ist auf die Beschwerden hin veranlasst worden?

2. Wurden Einzelzimmer doppelt belegt? Wie oft und wann passierte dies? Wurde dies bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt?

3. Wie oft wurde die Bibliothek mit Personen, die therapiert wurden, belegt? Was unterscheidet diesen Raum von einem normalen Zimmer der Einrichtung?

4. Wurden Dienstpläne von Vorgesetzten nicht unterschrieben? Wenn ja, in wie vielen Fällen und aus welchen Gründen? Ergaben sich aus der Verweigerung der Unterschrift Konsequenzen?

5. Welche Qualifikationen für die Heimleitung eines Therapiezentrums für Alkoholkranke werden von der Staatsregierung als ideal angesehen und welche sind gesetzlich vorgeschrieben? Welche Qualifikation konnte die Heimleitung in Cronheim nachweisen?

6. Welche Qualifikationen für die Therapieleitung eines Therapiezentrums für Alkoholkranke werden von der Staatsregierung als ideal angesehen und welche sind gesetzlich vorgeschrieben? In welchen Zeiträumen war eine fachlich qualifizierte Therapieleitung in Cronheim vorhanden?

7. Existierte in Cronheim ein institutionalisiertes Beschwerdemanagement? Wer war für die Behandlung von Beschwerden zuständig? Liegen Berichte über fehlerhafte Rechnungen vor?

8. Hat die Heimaufsicht die Zimmerbelegungspläne mit der tatsächlichen Belegung abgeglichen? Wie oft hat die 03.11. tatsächliche Belegung über der genehmigten Belegung gelegen?

Therapiezentrum in Cronheim II Anlässlich des Berichtes der Bayerischen Staatsregierung über das AWO-Therapiezentrum in Cronheim in Sozialausschuss des Bayerischen Landtages am 09.07.2009 ergaben sich noch offene Fragen.

1. Was waren die Gründe der Suspendierung der Heimleitung im Jahr 2008? Ist bereits eine neue Heimleitung eingestellt worden? Wie ist die Frage der Therapieleitung seit der Kündigung der Heimleitung 2008 gelöst worden?

2. Welche beruflichen Qualifizierungen werden in einem Therapiezentrum für Suchtkranke als Fachkraft anerkannt? Welche beruflichen Qualifizierungen hatten die Fachkräfte in Cronheim in der Zeit von 2001 bis heute?

Wie viele Personen in dieser Zeit wurden für Aufgaben eingesetzt, für die laut Stellenplan eine höhere Qualifikation eigentlich erforderlich gewesen wäre?

3. Welche Fachkräfte müssen nach Stellenschlüssel in Cronheim tätig sein? Wie viele Stellen waren in den Jahren 2001 bis 2009 für welchen Zeitraum unbesetzt?

4. Wie viele Selbstzahler haben in den Jahren 2001 bis 2009 jährlich aufgeschlüsselt in Cronheim eine Therapie gemacht? Wie viele Beschwerden über inkorrekte Rechnungen sind jährlich aufgeschlüsselt in dieser Zeit geführt worden?

5. Wie hoch waren für den Zeitraum von 2001 bis 2008 jährlich aufgeschlüsselt die Anzahl der Kündigungen, die Anzahl der Arbeitsvertragsauflösungen und die Anzahl der Arbeitsgerichtsprozesse? Kann im Vergleich mit vergleichbaren Einrichtungen von einem hohen Personalwechsel gesprochen werden?

6. Fanden externe Evaluationen statt? Wurden und werden den Mitarbeiter(n)/-innen Supervisionen genehmigt, und falls ja, wie häufig?

7. Inwieweit ist die Mitgliedschaft bei der AWO Voraussetzung für eine Anstellung in der Einrichtung?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 25.09.

Im Zusammenhang mit den beiden Anfragen weise ich auf den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 22. April 2009 (Drs. 16/1172) hin, zu dem das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 (Az. IV 5/5623/2/09) und mündlich im Ausschuss für Soziales, Familie und Arbeit am 9. Juli 2009 ausführlich berichtet hat.

Die Schriftlichen Anfragen der Frau Abgeordneten Renate Ackermann greifen zum Teil Themen erneut auf, die bereits Gegenstand der oben genannten Berichte waren; deshalb nehme ich auf diese Berichte und das Sitzungsprotokoll ausdrücklich Bezug. Ein Teil der Fragen berührt Angelegenheiten, bei denen der Staatsregierung nach § 71 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag keinerlei Aufklärungspflicht obliegt, weil sie hierfür weder unmittelbar noch mittelbar verantwortlich ist. Dennoch wurden neben der Regierung von Mittelfranken und dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen als Heimaufsichtsbehörden auch der Bezirk Mittelfranken als Träger der laufenden Kosten der Therapieeinrichtung Schloss Cronheim und die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e. V., als Träger der Einrichtung um Stellungnahme gebeten. Die Antworten ­ soweit sie sich unmittelbar auf die Fragen beziehen

­ fasse ich wie folgt zusammen: Anfrage I

Zu 1.: Der Bezirk Mittelfranken teilt hierzu mit: Es sind beim Bezirk Mittelfranken einige Beschwerden von Betreuern bzw. Angehörigen eingegangen. Den Beschwerden wurde auch grundsätzlich nachgegangen. So fanden 2007, aber auch 2008 unangemeldete Besuche zur Heimnachschau von unserer Seite statt. Die vorgefundenen Situationen haben in der Regel die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht substanziell und nachvollziehbar bestätigt. Bezüglich der Mitarbeiter des Therapiezentrums Cronheim wurden über die Abgeordnete Frau Ackermann ebenfalls anonyme Beschwerden an uns herangetragen. In einem persönlichen Gespräch mit der Abgeordneten Frau Ackermann im September 2007 wurde angeboten, den Vorwürfen näher nachzugehen, wenn diese von den Beschwerdeführern uns gegenüber offen dargelegt würden. Den Beschwerdeführern wurde Vertraulichkeit von unserer Seite zugesichert. Von unserer Seite konnte den Beschwerden nicht weiter nachgegangen werden, da diese nicht offen geäußert und substanziell dargelegt worden sind.

Die Regierung von Mittelfranken gibt an, dass bei ihr zu keiner Zeit eine Beschwerde über das Therapiezentrum Cronheim eingegangen sei.

Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen teilt mit: Beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen sind im fraglichen Zeitraum drei schriftliche Beschwerden eingegangen (Januar 2003, Mai 2003 und Juni 2007). Ein Eingang von anonymen Beschwerden konnte hier nicht verzeichnet werden. In zwei Fällen wurde festgestellt, dass die jeweils vorgetragene Kritik jeglicher Grundlage entbehrte. Es konnte deshalb durch persönlich geführte Gespräche Abhilfe geschaffen werden. Im dritten Fall war zur weiteren Klärung ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer notwendig und deshalb wurde ihm auch ein Gesprächstermin angeboten. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht und die Beschwerde nicht weiterverfolgt. Weitere Ermittlungen waren nicht geboten, da bei objektiver Betrachtung kein Fehlverhalten der Einrichtung erkennbar gewesen ist.

Die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e. V. (im Folgenden: AWO), teilt mit: Es gab einzelne Beschwerden von Mitarbeiter(n)/-innen an uns, jeder Beschwerde wurde bei uns wie immer nachgegangen, i. d. R. durch ein persönliches Gespräch mit dem/r Beschwerdeführer/-in und der Einrichtungsleitung. Anonyme Beschwerden sind uns nicht bekannt.

Zu 2.: Während der Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken bis 31. Dezember 2001 ist hierüber nichts bekannt geworden.

Eine Doppelbelegung von Einzelzimmern wurde auch der Heimaufsicht beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen zu keinem Zeitpunkt angezeigt und konnte bei den durchgeführten Heimnachschauen nicht festgestellt werden.

Der Bezirk Mittelfranken teilt hierzu mit: Im Zuge der unangemeldeten Heimbegehung im Oktober 2007 wurde auch die Frage eventueller Doppelbelegungen angesprochen und überprüft. Die Überprüfung der Belegungslisten bestätigte partiell kurzfristige Überbelegungen.

Die Begründung der Heimleitung war aus unserer Sicht bezogen auf die Kürze der Überbelegung nachvollziehbar. Ein Abgleich im Überprüfungszeitraum Januar bis Oktober 2007 führte dazu, dass möglichen Abrechnungstagen von 18. eine Belegung von 18.158 Tagen gegenüberstand. Die Kalkulation der Entgelte erfolgt grundsätzlich prospektiv, sodass es der Einrichtung (allen Einrichtungen) möglich ist, mehr Tage tatsächlich abzurechnen, als in der Kalkulation zugrunde gelegt worden sind. Diese Differenz soll Auslastungsschwankungen auffangen. Die Prospektivität ermöglicht es den Einrichtungen Gewinne zu erwirtschaften, birgt aber auch das Risiko der Einrichtungen, Verluste zu tragen!

Aus dem oben Geschilderten ist anzumerken, dass die parzielle Überbelegung keine Aufrechnung mit den Entgelten rechtfertigte.

Die AWO teilt mit: Einzelzimmer wurden zeitweise auch doppelt belegt, seit 2002 in 80 Fällen, dies passierte aufgrund des Aufnahmewunsches von Betroffenen oder deren gesetzlichen Betreuern, mitunter auch wegen Rückfällen oder Rückfallgefährdung von in Doppelzimmern untergebrachten Bewohner(n)/innen. Da wir keine Einzelzimmerzuschläge verlangen, hatte dies keine Auswirkungen auf die Entgeltberechnung.

Zu 3.: Während der Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken bis 31. Dezember 2001 ist hierüber nichts bekannt geworden.

Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen teilt mit, dass das Bibliothekszimmer nur in Notfällen (ca. 3-4 Mal im Jahr) für ein paar Tage mit Bewohnern belegt wurde, die im Betreuten Wohnen außerhalb der Einrichtung untergebracht waren und dann kurzfristig Aufnahme in der Einrichtung suchten (meistens nachts oder am Wochenende). Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit bzw. Rückfall in die Sucht wurde die kurzfristige Unterbringung im Bibliothekszimmer für geboten erachtet und war im Nachhinein heimrechtlich auch nicht zu beanstanden. Detaillierte Angaben zu dem Raum können vom Landratsamt nicht gemacht werden. Da die Unterbringung in diesem Zimmer ausschließlich in Notsituationen erfolgte, sind Abweichungen des Raumes hinsichtlich Größe und Ausstattung heimrechtlich nicht relevant und waren insoweit auch nicht nachzuprüfen.

Die AWO führt hierzu aus: Seit 2004 wurde die Bibliothek nach unseren Recherchen wegen Entlassdruck der Klinik bzw. auf Drängen der gesetzlichen Betreuung in 9 Fällen belegt. Im Zimmer ist kein Sanitärbereich wie in allen anderen Bewohnerzimmern, das Fenster geht nicht nach außen, sondern zum Durchgangsbereich zwischen Wohntrakt und Speisesaal.

Zu 4.: Während der Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken bis 31. Dezember 2001 ist hierüber nichts bekannt geworden.

Auch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen konnte bei den durchgeführten Heimnachschauen nicht feststellen, dass Dienstpläne von den Vorgesetzten nicht unterschrieben wurden. Der Einrichtungsträger gibt an, dass Dienstpläne immer von Vorgesetzten unterschrieben wurden.

Zu 5.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung ­ hingewiesen. Diese nennt dafür in § 2

Eignung des Heimleiters die folgenden Mindestanforderungen:

(1) Wer ein Heim leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muss nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und

2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

Über die Qualifikation der Heimleitung im Therapiezentrum Schloss Cronheim hat die Staatsregierung bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2009 und mündlich am 9. Juli 2009 im Ausschuss für Soziales, Familie und Arbeit umfassend berichtet.

Neue Erkenntnisse wurden seit diesem Zeitpunkt nicht erlangt.

Zu 6.: Eine spezielle gesetzliche Regelung für die Therapieleitung gibt es nicht. Generell gilt, dass Beschäftigte in Heimen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen müssen (§ 4 Abs. 1 Zur Therapieleitung in Cronheim verweise ich auf die oben genannten Berichte.

Zu 7.: Erstmals mit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des Heimgesetzes wurde nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 vom Heimträger gefordert, dass er ein Qualitätsmanagement betreibt. Teil eines solchen Qualitätsmanagements ist ein systematisches Beschwerdemanagement.

Das Heimgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung hatte keine vergleichbare Regelung. Ein Beschwerdemanagement existiert in Cronheim. Für die Behandlung der Beschwerden sind je nach Beschwerdeinhalt verschiedene Personen zuständig, z. T. die Heimleitung, z. T. die Therapieleitung, die Wohnbereichsleitung oder das sozialpädagogische Team. Berichte über fehlerhafte Rechnungen liegen weder den Heimaufsichtsbehörden noch dem Bezirk Mittelfranken noch der AWO vor.

Zu 8.: Bei den durchgeführten Heimnachschauen konnte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen keine über- oder außerplanmäßige Zimmerbelegung feststellen. Beschwerden hinsichtlich einer evtl. Überbelegung wurden an die Behörde auch nicht herangetragen. Die Zimmerbelegungspläne wurden nicht mit der tatsächlichen Belegung abgeglichen; es gab hierfür keinen Anlass. Bezüglich der Erkenntnisse des Bezirks Mittelfranken und der AWO verweise ich auf die Antwort zu Frage 2.

Anfrage II

Zu 1.: Über die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sich die AWO mit Hinweis auf die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht nicht geäußert. Dazu ist die AWO im vorliegenden Fall auch gegenüber der Heimaufsichtsbehörde nicht verpflichtet, weil das bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz hierfür keine Grundlage enthält. Eine neue Heimleitung ist noch nicht eingestellt worden. In der Therapieleitung ist durch das Ausscheiden der mit der Heimleitung betrauten Person keine Änderung eingetreten.

Zu 2.: Fachkräfte für die Betreuung von Suchtkranken in einem Therapiezentrum müssen nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Für die Betreuung in einer Therapieeinrichtung für suchtkranke Menschen kommen z. B. die folgenden Fachkräfte in Frage:

­ Sozialpädagoge/Sozialpädagogin

­ Psychologe/Psychologin

­ Heilpädagoge/Heilpädagogin

­ Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin

­ Erzieher/Erzieherin

­ Krankenschwester/Krankenpfleger einschl. Psychiatriepfleger/Psychiatriepflegerin

­ Altenpfleger/Altenpflegerin

Die beruflichen Qualifizierungen der Fachkräfte in Cronheim umfassen nach Auskunft der AWO das ganze Spektrum der als Fachkräfte zugelassenen Berufsgruppen; alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wurden und werden entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt.

Den Heimaufsichtsbehörden ist über einen Einsatz von Personal ohne ausreichende Qualifizierung nichts bekannt. Das erforderliche Personal wurde vorgehalten und die Fachkraftquote war stets erfüllt (bei der letzten Heimüberprüfung am 4. August 2009 mit 2,31 Stellen über den Anforderungen beim Pflegepersonal und einer Fachkraftquote von 60,67 v. H.). Es bestand zu keiner Zeit Veranlassung, den Stellenplan der Einrichtung und dessen personelle Umsetzung zu hinterfragen, da heimrechtlich nur die Einhaltung der Fachkraftquote zu prüfen war.

Zu 3.: Der Bezirk Mittelfranken teilt hierzu als Kostenträger mit: Die Einrichtung ist im Jahre 1998 in Betrieb gegangen. Für die Kalkulation der Vergütungen wurden die durchschnittlichen Maßnahmepauschalen für vergleichbare Einrichtungen herangezogen. Es wurden zu dieser Zeit explizit keine konkreten Stellenschlüssel vereinbart. Es wurde auch keine Leistungsvereinbarung geschlossen. Die Einrichtung wird für beide Bereiche (offen und intensiv) in absehbarer Zeit verhandelt. Mit der zu schließenden Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) wird auch konkret die personelle Ausstattung festgelegt. Damit wird erstmals eine Grundlage geschaffen, konkret die Personalschlüssel zu überprüfen.

Aufgrund der vereinbarten Vergütungen haben wir selbstverständlich die Möglichkeit gehabt, die Personalvorhaltung zu prüfen (Mindestausstattung). Wir konnten bisher jedoch nicht den Umfang der Personalausstattung bezüglich der Qualifikationen abschließend prüfen.

Die AWO führt aus, dass sie immer bemüht war, das Stellensoll im Betreuungsbereich von 28,75 Vollzeitstellen einzuhalten und freie Stellen (bei Ausscheiden oder längerer Erkrankung von Mitarbeitern) so zeitnah wie möglich wiederzubesetzen.

Zu 4.: Von 2001 bis 2009 waren es laut Auskunft der AWO insgesamt 16 Selbstzahler (2001: 3; 2002: 3; 2003: 2; 2004: 3; 2005: 6; 2006: 6; 2007: 6; 2008: 2; 2009: 3). Beschwerden über Rechnungen seien ihr nicht bekannt. Den Heimaufsichtsbehörden und dem Bezirk Mittelfranken liegen weder zur Zahl der Selbstzahler noch zu Beschwerden über inkorrekte Rechnungen Erkenntnisse vor.

Zu 5.: Die AWO teilt hierzu mit, dass in Cronheim viele Mitarbeiter schon sehr lange tätig seien, viele sogar seit Eröffnung der Einrichtung; einen hohen Personalwechsel gebe es also nicht. Zu weitergehenden Auskünften kann sie nicht verpflichtet werden. Den Heimaufsichtsbehörden und dem Bezirk Mittelfranken liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor.

Zu 6.: Externe Evaluationen fanden in Form von jährlichen Prüfungen der Heimaufsichtsbehörden und gelegentlichen Prüfungen des Bezirks Mittelfranken statt. Die Einrichtung wird zudem sowohl extern (u. a. durch eine Fachärztin des Bezirkskrankenhauses Ansbach) als auch intern fachlich beraten; Supervisionen werden laut Auskunft der AWO bei Bedarf genehmigt. Die Träger einer stationären Einrichtung sind erst seit dem Inkrafttreten des bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes am 1. August 2008 nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 verpflichtet, bei Bedarf Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten anzubieten. Da das Heimgesetz des Bundes keine vergleichbare Regelung enthielt, war bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Prüfung durch die Heimaufsichtsbehörden nicht veranlasst.

Zu 7.: Nach Art. 1 Abs. 2 bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.

Eine vergleichbare Regelung befand sich zuvor schon in § 2 Abs. 2 des Heimgesetzes. Die Frage ist daher heimrechtlich nicht relevant. Die AWO führt zu dieser Frage aus, dass eine Mitgliedschaft bei der AWO nicht Voraussetzung für eine Anstellung in der Einrichtung sei.