Bekämpfung von Schwarzarbeit

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geht bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage davon aus, dass Herr Abgeordneter Horst Arnold Schwarzarbeit wie in § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Pflichten zuwiderhandelt bzw. unberechtigt Sozialleistungen bezieht oder gegen Anzeige- und Eintragungspflichten nach Handwerks- und Gewerberecht verstößt.

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit im o. g. Sinne ist vorrangig Aufgabe der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, welche zur Bundesverwaltung gehört. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen darüber hinaus, ob Ausländer nicht

­ ohne Arbeitsgenehmigung-EU oder ohne einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder

­ ohne einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden, und ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes eingehalten werden oder wurden. Sie sind außerdem in Prüfungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingebunden.

Soweit sich Zuständigkeiten von Landesbehörden im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung ergeben, insbesondere bei den Landesfinanzbehörden für die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten, bei den Landesbehörden für die Ahndung von Verstößen gegen die Gewerbeordnung und die Handwerksordnung sowie bei verschiedenen anderen Landesbehörden, die als Annex ihrer spezifischen Zuständigkeiten mit Schwarzarbeit in Berührung kommen, können hier keine vergleichbaren Erkenntnisse zur wie oben dargestellt umfassend definierten Schwarzarbeit erlangt werden.

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat sich deshalb mit der Bitte um Beantwortung der gestellten Frage an die zuständige Bundesfinanzdirektion Südost gewandt, die als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die bayerischen Hauptzollämter (Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt) sowie für das Hauptzollamt Erfurt zuständig ist. Im Folgenden wird die zusammenfassende Antwort der Bundesfinanzdirektion Südost wiedergegeben:

Die Bundesfinanzdirektion Südost weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie zu den Aktivitäten des Bereiches Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur zusammenfassend Stellung nehmen kann.

Nach den Ausführungen der Bundesfinanzdirektion Südost nahmen Prüfungen und Ermittlungsverfahren in den mindestlohnpflichtigen, unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallenden Branchen (z. B. Baugewerbe, Briefdienstleistungen und Gebäudereinigung) in der vergangenen Zeit einen beträchtlichen Anteil ein. In diesen sowie in anderen Branchen (z.B. Taxi-, Fleischgewerbe, Speditions-, Transportund Logistikbranche, Hotel- und Gaststättengewerbe) seien darüber hinaus Schwerpunktprüfungen sowohl auf örtlicher als auch auf regionaler und auf Bundesebene durchgeführt worden.

Die Prüfungen hätten ergeben, dass nahezu alle Wirtschaftsbereiche von Schwarzarbeit betroffen sind, wobei Schwerpunkte in den Bereichen Bau, Transport und Logistik, Reinigung und im Hotel- und Gaststättengewerbe liegen. Neu hinzugekommen seien die Branchen der Pflegekräfte bzw. Haushaltshilfen. Insgesamt seien Tätigkeiten, für die keine hohe fachliche Qualifikation erforderlich ist, anfälliger für Schwarzarbeit als qualifizierte Tätigkeiten.

Nach den Feststellungen der Bundesfinanzdirektion Südost hat die Scheinselbstständigkeit neben den klassischen Begehungsformen der Schwarzarbeit an Bedeutung gewonnen.

Um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, würden Beschäftigungsverhältnisse unter dem Deckmantel der Selbstständigkeit verschleiert, teilweise würden sogar vollständige Geschäftsmodelle auf dieser Basis erstellt. Der Nachweis, dass es sich tatsächlich um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer handelt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, sei für die Behörden regelmäßig mit einem hohen Ermittlungsaufwand verbunden.

Die illegale Ausländerbeschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz hat den Erkenntnissen der Bundesfinanzdirektion Südost zufolge aufgrund des Beitritts der mittel- und osteuropäischen Staaten zur EU an Bedeutung verloren. Festzustellen sei aber, dass Personen aus den neuen Beitrittsstaaten aufgrund der bestehenden Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit häufig ein Gewerbe als Selbstständige anmelden (z. B. im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung, aber auch im Transport- und Logistikgewerbe, in der Pflegebranche und im Hotel- und Gaststättengewerbe), obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Damit soll die für ein Beschäftigungsverhältnis erforderliche Genehmigungspflicht (Arbeitsgenehmigung-EU) umgangen werden.

Wiederum im Baubereich sowie in der Gebäudereinigung seien zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf die Gewährung von Mindestlöhnen zu verzeichnen. So stimmten z. B. offizielle Stundenanschreibungen, die bei Kontrollen vorgelegt wurden, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein.

Um vorgeschriebene Mindestlöhne einzuhalten, würden tatsächlich geleistete Stunden von Verantwortlichen auf der Arbeitgeberseite nach unten korrigiert, z. B. durch die Angabe großzügiger und überhöhter Pausenzeiten.

Auch Fälle des Leistungsmissbrauchs seien nach wie vor präsent. Leistungsmissbrauch liegt z. B. vor, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld I der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer Beschäftigung nicht oder den Umfang einer Beschäftigung nicht zutreffend anzeigt, um weiterhin volles Arbeitslosengeld zu erhalten. Den Feststellungen der Bundesfinanzdirektion Südost zufolge würden manche Arbeitgeber in solchen Fällen Beihilfe leisten, indem sie Nebenverdienstbescheinigungen falsch ausfüllen oder Löhne nur bis zu den Anrechnungsfreigrenzen ausweisen.